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Rechtliche Situation als HPP und Geistheiler

Hallo, Gopal, auch ich wünsche Dir für Deine Ausbildung viel Freude und Erfolg.(y)

Herzliche Grüße, Manfred
 
Ich kann euch nur die Seite http://www.rechnungen.de/ empfehlen, hier habe ich z.B. gelernt, wie ich überhaupt eine korrekte Rechnung schreiben kann. Wird dort alles ganz genau und in allen kleinen Einzelheiten erkärt ;)
Auf dieser Seite werden die Belange von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen behandelt, nicht aber die Belange der Berufsgruppen, die aufgrund ihres Berufes vom Umsatzsteuergesetz nicht betroffen sind.

Als (zukünftige) Heilpraktikerin unterliegst du überhaupt keiner Anforderung an die Ausstellung einer – wie auch immer – korrekten Rechnung.

Nach § 4, Abs. 14 Umsatzsteuergesetz sind Heilpraktiker nämlich von den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes befreit. Das bedeutet nicht nur, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird, sondern auch, dass die Vorschriften und Formvorschriften zur Rechnungsstellung, wie sie für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen gelten, nicht zur Anwendung kommen.

Heilpraktiker sind auch keine Kleinunternehmer! Diese sind zwar nach § 19, Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wegen ihren geringen Umsätzen von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit, unterliegen aber dennoch den Pflichten des Umsatzsteuergesetzes.

Im Prinzip kannst du als Heilpraktikerin eine Rechnung oder Quittung auch so schreiben:

klopapier-quittung.jpg

Oder es sogar ganz lassen – du hast nicht mal die Verpflichtung, den Empfang eines Betrages dem Patienten zu quittieren.

Unbeschadet dessen müssen natürlich geeignete Aufzeichnungen für deine Buchhaltung gemacht werden.
 
Hallo Gopal,
Ich bin Dozent und HPP.
Habe die Praxis in 2 Unternehmen gesplittet.
Einmal diagnostisch, Anamnese und Beratung sowie Therapie als HPP und Lehren als Dozent. Das zweite läuft als Kleinunternehmen, da ich damit nicht mehr als ca 1000 Euro im Monat verdiene.

Als Heiler und HPP kannst du auch 2 Steuernummern haben. Eine zum Heilen und die andere für gewerbliches.

Eine feste Praxisadresse brauchst du. Wenn du die hast kannst du auch Hausbesuche machen oder Patienten draussen treffen, zB im Wald ect...
Die Praxisadresse dient als Ansprechadresse, wo du erreichbar bist.
Als HPP hast du Therapiefreiheit. Du darfst also nach Anamnese und Diagnosestellung auch spirituelle Verfahren anwenden wenn der Patient das möchte.
Bei der Therapietätigkeit hast du Leidensdruck und eine Diagnose. Bei der Dozententätigkeit nicht, da geht es ums allgemeine vermitteln der Lehre ohne Diagnose.

Lg C.
 
Was Therapie, und somit Umsatzsteuerbefreit, ist, ist gesetzlich geregelt. Spirituelle Behandlungen zählen nicht dazu!
 
Hallo in die Runde, so es Gopal hier noch gibt. Aber auch, falls nicht, finde ich die Thematik interessant. Er schreibt:"Hintergrund ist, dass ich als Heiler tätig bin und nicht recht weiß wie ich das rechtlich mit dem HPP zusammen bekomme. Ich möchte den HPP aus 3 Gründen machen, einerseits um besser die Situation eines Klienten einschätzen zu können, um meine Arbeit besser in dieser Gesellschaft zu verankern und natürlich um Psychotherapie anbieten zu können." Zitatende.
In der Tat ist es wohl so, dass jeder, der sich berufen fühlt, mittels was auch immer heilen zu können, sich mitten auf den Marktplatz stellen darf und dieses verkünden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder normalsterbliche Mensch erkennt, dass es sich hier nicht um Heilkunde handelt. Sobald man aber z.B. Heilpraktiker ist, unterliegt man den entsprechenden Gesetzen, darf zum einen nicht "Herumreisen", zum anderen keine Heilpversprechen abgeben und hat auch sonst noch die eine oder andere Bedingung zu erfüllen. Insofern ist es IMO zwar möglich, als Heilpraktiker mit spirituellen Verfahren zu arbeiten, auch zum Beispiel schamanische Elemente, Meditation und andere Verfahren zu nutzen. Die Arbeit eines Geistheilers, der unter Umständen keinerlei in irgendeiner Form anerkannte Heilmethode anwendet, mit der des HPP zusammenzubringen, halte ich zumindest für schwierig. Denn, egal, in welcher Form ich mit Menschen arbeite, meine Zulassung als Heilpraktikerin "wacht" immer mahnend im Hintergrund.
Wenn Du, Gopal, sagst, dass du den HP evtl. anstrebst, damit du die Situation eines Klienten besser einschätzen kannst, heisst das für mich, dass du das im Moment eben nicht kannst. Es heißt aber auch, dass du das, was du jetzt machst, künftig professioneller als HP(P) machen möchtest. Und das wird m.E. nicht gehen, da du diese Tätigkeit ad 1 nicht im Unherziehen ausüben, ad2 keinerlei Heilversprechen abgeben darfst und ad3 zwar im Rahmen einer Behandlung auch Telefontermine wahrnehmen darfst, gewiss aber keine Fernbehandlungen durchführen. Ich denke, dass diese beiden von dir gewünschten Berufsstränge in so unterschiedliche Richtungen laufen, nicht miteinander vereinbar sind und du dich entscheiden solltest, ob du weiterhin als Geistheiler oder nach erfolgreicher HP-Prüfung und Praxiseröffnung als HP arbeiten möchtest.
 
Das was du sagst stimmt nicht. Der Gesetzgeber geht eben genau nicht davon aus, und das kann man auch von keinem Menschen erwarten. Deswegen muss jemand ohne Heilkundeerlaubnis explizit sagen, dass er weder Arzt noch Heilpraktiker ist und es nur um die Aktivierung der Selbstheilungskräfte geht. Das ist rechtlich vorgeschrieben. Niemand darf heilen ohne Heilerlaubnis, auch nicht der Geistheiler. Ein Heiler heilt nicht, er aktiviert die Selbstheilungskräfte und befindet sich dadurch außerhalb der Heilkunde.
Doch ich kann die Situation gut einschätzen, aber ich erhoffe mir dass es mit dem was ich als HPP lerne noch besser geht. Zum Umherziehen habe ich bereits eine Lösung gefunden, siehe weiter oben. Und Ich habe mich bereits entschieden: Für die Menschen ;-)
 
Es ist tatsächlich etwas verwirrend und soweit ich es auf die Schnelle überblicke hat @Gopal als auch die anderen Thread-Teilnehmer in vielem Recht.

Ich habe mich selbst auch vor paar Jahren mit der Geistheiler-Thematik auseinandergesetzt. Der DGH (Dachverband Geistiges Heilen) hat da für die Geistheiler doch einiges bewegt. Und ob es nun den HPs gefällt oder nicht ;), auch wenn da tatsächlich das Wort "...heiler" enthalten ist, so gilt für den Geistheiler das HP-Gesetz nicht, solange sich dieser auf reines Handauflegen beschränkt. Es gibt da ein gutes Buch von Dr.Firgau (Rechtshandbuch für Heiler) in dem das alles verständlich auseinandergedröselt wird. Soweit ich weiss, gibt es das Buch sogar noch zu kaufen - steht bei mir im Schrank.

Ich neige zu überlegen: der HPP ist ja direkt an das HP-Gesetz gekoppelt. Dort ist Heilkunde im Umherziehen untersagt.

Ich neige zu sagen, dass der Geistheiler durch den Erwerb des HP(P)-Scheins in der HP(P)-Praxis untergehen muss. Ein HPP kann aus meiner Sicht keine Hände auflegen und plötzlich Geistheilung betreiben - auch nicht als uminterpretiert als Körperpsychotherapie - der Ansatz ist ein ganz anderer und es wird mit der Handlung als HP(P) eindeutig Heilung in Aussicht gestellt. Ich finde, Geistheilung und HP(P) schliessen sich gegenseitig aus. Das eine ist Therapie der Psyche das andere eine UNSPEZIFISCHE ANREGUNG der Selbstheilungskräfte durch den Geistheiler als Quasi-Mittler höherer Mächte. Geistheilung ist stark an den Rituellen Akt gebunden - also religiös motiviert.

Ich sehe es auch so, dass eine Art der spirituellen Heilung (dann wohl eher Energiearbeit im weitesten Sinne genannt) erst beim Voll-HP wieder sinnvoll integriert werden kann (da der HP Körper und Psyche darf o_O).

Vielleicht wäre eine getrennte Praxisführung möglich - einerseits Geistheiler, andererseits HPP.

Das wollte ich mal gerne anmerken, bevor es hier versehentlich "Streit" gibt. Ich habe durchaus Verständnis, dass den HPs da was aufstösst. Wie gesagt: die nach DGH definierte Geistheilung ohne HP-Schein ist ganz klar auf Handauflegen eingegrenzt - da ist nicht wirklich Handlungsspielraum und jeglicher Hauch von Diagnostik und in Aussicht stellen von Heilung untersagt. Wird davon abgewichen, ist der HP(P)-Schein erforderlich.

Hoffe, damit ein wenig zur Vermittlung zwischen den Heiler-Lagern beigetragen zu haben:coffee::love::)
 
"...solange sich dieser auf reines Handauflegen beschränkt". Das stimmt nicht, Geistheiler(rechtlich) sein hat nichts mit der verwendeten Methode zu tun! Und Auch ein HPP kann Händeauflegen, sofern er alle seine Pflichten einhält, solange er nicht explizit auf körperliche Veränderungen abzielt.
Es geht hier auch nicht um das was Geistheilung an sich ist, nämlich Medium für Körperlose Wesen zu sein, sondern um die rechtliche/steuerliche Einordnung.
"spirituelle Heilung", ich sage es nochmal: Geistheilung ist keine Heilkunde, ein Geistheiler heilt nicht, rechtlich gesehen. Getrennte Praxis ändert an der rechtlichen Situation leider nichts. Auch in der zweiten Praxis bin ich immer noch HPP. In Aussicht stellen von Heilung ist auch für den HPP problematisch, denn damit bewegt man sich sehr nahe an Heilversprechen.
 
@Gopal: Wie ich es verstand, hat "Geistheiler sein" eben doch mit der verwendeten Methode zu tun und ich habe Deine eingehende Threaderöffnung durchaus nicht so verstanden, dass Du als spirituelles Medium arbeitest, sondern eben als Geistheiler im "klassischen Sinne". Als HPP dann doch Hand aufzulegen, finde ich tendenziell grenzwertig. Dr.Firgau weist in seinem Buch immer wieder darauf hin (und das kann sinngemäss im Internet auch in anderen Beiträgen zum Thema gefunden werden), dass es sehr stark um den Eindruck geht, den ein "Behandler" beim Patienten erwirkt. In einer HP(P)-Praxis geht es eindeutig um den Eindruck der Heilung. Das ganze Praxis-Equipement ist auf HEILUNG ausgerichtet - körperlich, psychisch oder eben beides. Auch eine Körperpsychotherapie hat als Ziel Heilung.

:kopfkratz:
Problematisch ist meiner Ansicht nach, nicht, dass ein HPP Heilung in Aussicht stellt, denn das darf er ja - er hat sich ja durch die Prüfung dem HP-Gesetz unterworfen, sondern der Umstand, dass unter dem Deckmantel des HPP-Scheins dann eben doch so ein wenig HP "gespielt" wird, wenn auch unter spirituellen Vorwänden (z.B. Geistheilung) verwoben. Da wäre es aus meiner Sicht eben sauberer und ehrlicher: Körperpsychotherapie oder eine Voll-HP-Praxis zu betreiben. Beides Wege, die dazu stehen, dass es um die Wechselwirkung Psyche-Körper geht. :)

Mir persönlich ist klar, dass das HP-Gesetz dem Umstand nicht gerecht wird, dass niemand jemand anders heilen kann, sondern nur die Selbstheilungskräfte anregen. Doch damit müssen wir alle auf der Rechtsebene leben. Soweit sind menschliche Gesetze nun mal nicht - und ganz ehrlich: das ist durchaus auch gut so. (y)

In diesem Bewusstsein bin ich ganz klar für das HP-Gesetz - durchaus auch für eine Verschärfung. Denn es geht um verdammt viel Verantwortung für die Patienten. Und sorry: da reicht für mich Geistheilung einfach nicht, wie sie der DGH erlaubt. Es ist ein Schritt in eine gute Richtung. Konsequent ist für mich das, was in Gange gebracht ist in Sachen HP-Zulassung: Schritte Richtung Vereinheitlichung der Zugangsvoraussetzungen. Und ich würde bereit sein, sogar soweit zu gehen zu sagen: auch die Geistheiler haben in meinen Augen in Zukunft zumindest eine Sektorale HP-Prüfung abzuliefern. Es sind mir einfach zu viele "möchte-gerne-Heiler" am Markt, die mit ihrem Tun das eigene (spirituelle) Ego und eigene Neurosen befriedigen. Anatomische, physiologie und pathologische Zustände sind eben am Ende doch keine spirituellen Nebensächlichkeiten, die mit dem Hinweis auf "jeder kann sich nur selbst heilen" mal eben abtun kann. :):):)
 
Die Arbeit eines Geistheilers, der unter Umständen keinerlei in irgendeiner Form anerkannte Heilmethode anwendet, mit der des HPP zusammenzubringen, halte ich zumindest für schwierig.
Die reine Arbeit als Geistheiler mit dem HP(P) zusammenzubringen halte ich für schwierig. Ich halte es nicht für schwierig Geistheilung mit anderen Therapien zu verbinden und wüsste auch nicht, was dagegen spricht.
Mache ich als HP(P) eine reine Geistheilung unterliegt das dem Gewerbe und USt wird aufgeschlagen - ähnlich einer Wellnessmassage als HP. Was ich als Therapeut (HP oder HPP) mit meinem Geist zusätzlich zur Behandlung mache ist alleine meine Verantwortung. Ich arbeite selber mit Theta-Healing als Geistheilung und habe mich schon in einer Gestaltsitzung zwischendurch auf Theta begeben um Führung zu erhalten. Deshalb war es dennoch eine Gestaltsitzung und somit Therapiesitzung die den HP(P) erfordert.
dass es sehr stark um den Eindruck geht, den ein "Behandler" beim Patienten erwirkt.
(y)
dass ein HPP Heilung in Aussicht stellt
Heilung in Aussicht stellen = Heilversprechen aussprechen darf der HP(P) nicht.
Und ich würde bereit sein, sogar soweit zu gehen zu sagen: auch die Geistheiler haben in meinen Augen in Zukunft zumindest eine Sektorale HP-Prüfung abzuliefern. Es sind mir einfach zu viele "möchte-gerne-Heiler" am Markt, die mit ihrem Tun das eigene (spirituelle) Ego und eigene Neurosen befriedigen.
Sehe ich auch so - und nur weil unsere Lehrmedizin ein rein mechanistisches-materialistisches Weltbild hat, gibt es diese Nische für Geistheilung OHNE Heilerlaubnis. Das Problem dass ich dabei sehe: als HP(P) werde ich auf meine Grenzen hin überprüft. Wenn ich mit einem Patienten arbeite, habe ich dieses Wissen im Hintergrund mitlaufen. Ob ich nun z.B. Geistheilung oder Phytotherapie (oder andere Verfahren) als Therapie meiner Wahl nehme bei Patient X bestimmt letztlich das Krankheitsbild. Einem "nur" Geistheiler will ich die Fähigkeiten nicht absprechen aber ich sage mir immer, wer dei Fähigkeiten hat, der kann auch die Überprüfung machen und bestehen...
Anatomische, physiologie und pathologische Zustände sind eben am Ende doch keine spirituellen Nebensächlichkeiten, die mit dem Hinweis auf "jeder kann sich nur selbst heilen" mal eben abtun kann.
Genau
 
,
Mache ich als HP(P) eine reine Geistheilung unterliegt das dem Gewerbe und USt wird aufgeschlagen - ähnlich einer Wellnessmassage als HP
So pauschal lässt sich das nicht sagen.
Geistheilung durch Handauflegen o. ä. wurde ja nur deswegen nicht als Heilbehandlung gesehen, weil es als wirkungslos erachtet wurde. Andererseits ist die Verabreichung von Placebos Heilbehandlung im Sinne des Gesetzes. Von daher lässt sich, sofern eine Heilerlaubnis vorliegt, auch dann von Heilbehandlung sprechen, wenn Methoden aus dem Bereich der Geistheilung angewendet werden, vorausgesetzt es wurde auch eine Diagnostik vorher durchgeführt. In diesem Fall kann dann davon ausgegangen werden, dass der Heilkundige den Placeboeffekt gezielt einsetzt. Steuerlich gehört das also dann in den Bereich der Heilbehandlung. Selbst wenn bei einer Prüfung dieser Behandlung beispielsweise wg. Fehlen einer Diagnose abgesprochen würde, dass sie Heilbehandlung gewesen sei, würde zwar Umsatzsteuer fällig, es würde jedoch als Nebentätigkeit des HP/HPP angesehen werden. Eine gewerbliche Tätigkeit erwächst daraus nicht.


Ein Geistheiler, der eine Heilerlaubnis erwirbt, ist für die Tätigkeit als Geistheiler deutlich eingeschränkt. Er darf nicht mehr Umherziehen, muss seine Niederlassung anzeigen, in der Praxis einen Hygieneplan vorhalten, darf keine Geburtshilfe machen etc. pp. Wer sich also wirklich nur mit Geistheilung beschäftigt und seinen Tätigkeitsbereich nicht erweitern will, ist schlecht beraten, eine Heilerlaubnis zu erwerben.
 
Eine gewerbliche Tätigkeit erwächst daraus nicht.
ich zitiere "...Unter F und G stehen auch ein paar Lieblingsbegriffe wie Freiberufler und Gewerbetreibender. Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologische Berater sind Freiberufler. Zusätzlich muss man ein Gewerbe anmelden und ist dann auch noch Gewerbetreibender, wenn man Angebote offeriert, die über den eigentlichen Berufshorizont hinausgehen. Das wäre z. B. alles aus dem Wellnessbereich wie Entspannungsmassagen, Klangschalenmassagen, Entspannungsreiki und alles aus dem spirituellen Heilbereich, der Geistheilung, des Reinkarnationserlebens, der Astrologie, des Tarot … Auch Psychologische Berater dürfen als Geistheiler tätig sein, weil Geistheilung keine Heilbehandlung im therapeutischen Sinne (Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz) darstellt. Wer in seiner Praxis etwas verkauft, z. B. Bücher, braucht einen Gewerbeschein. Jemand der ein Gewerbe betreibt, ist gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig. ....."
Hierauf habe ich mich bezogen. Grundsätzlich denke ich: wer keine Heilerlaubnis hat, kann es auch nicht als Freiberufler steuerlich geltend machen und dann ist es Gewerbe. Wer die Heilerlaubnis hat, wird immer diagnostizieren und ist somit USt-befreit. Es ist doch letztlich auch so mit den Massagen. Mir ist noch niemand unter die Finger gekommen, der keine Myogelosen hatte (außer meinem Sohn, der von Mama auch mal massiert werden wollte) und somit ist es auch eine Heilbehandlung.
vorausgesetzt es wurde auch eine Diagnostik vorher durchgeführt.
(y)
 
Das Zitat, worauf du dich beziehst, enthält leider etliche Fehler. Auch wenn es vom VFP zitiert wurde, heißt es lange nicht, dass das richtig ist.

Psychologische Berater sind keine Freiberufler.
§18 EStG
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe
§ 1, Abs. 2 PartGG
Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
Da und dort geht es zwar beim Finanzamt durch, wenn sich psychologischer Berater als Freiberufler anmelden. Spätestens bei einer Steuerprüfung wird i.d.R. jedoch der freiberufliche Status aberkannt.

Es ist auch nicht richtig, dass alleine das Offerieren von Entspannungsmassagen, Klangschalenmassagen etc. einen gleich als Gewerbetreibenden einordnet. Geschieht dies im Zusammenhang mit der Tätigkeit als HP/HPP gilt es als Nebentätigkeit der freiberuflichen Tätigkeit, die dann allerdings umsatzsteuerpflichtig ist.
Erst dann, wenn völlig losgelöst von der Tätigkeit als HP/HPP die genannten Angebote aus dem Wellnessbereich offeriert werden, wird es gesonderte gewerbliche Tätigkeit. Das ist in dem Artikel leider nicht ausreichend genug differenziert.
 
auch hier mache ich wieder die Erfahrung "je mehr ich weiß, umso mehr weiß ich, wie wenig ich weiß" und die deutsche Gesetzgebung ist gegenläufig und nicht "einfach"... aber was ist im Leben schon einfach :D
mir ist jetzt auch klar, dass es keine allgemein gültige Lösung geben kann. Jeder der heilerisch tätig ist und das in irgendeiner abweichenden Form, muss für sich ganz klar die eigene rechtliche Situation klären
 
@tigs
genau - aber durch einen soliden respektvollen Wissens- und Erfahrungsaustausch ist es möglich, herauszufinden, auf was man so alles achten muss/sollte. Das ergibt zwar am Ende keine Rechtsberatung (soll es ja wohl auch nicht sein - abgesehen davon, dass wir HP(P)As das auch nicht können/sollen), aber eine Sammlung wertvoller Fakten mit denen an entsprechenden Fachstellen angedockt werden kann, um die Wissens-Lücken zu füllen. Man erhält so auch Aspekte ins Blickfeld geliefert, die man vielleicht sonst übersehen, erst nach langwieriger Recherche im WWW gefunden oder durch "teure Erfahrung" erfahren hätte. So sehe ich hier vor allem die Chance auf Fülle und nicht so sehr Mangel :);):).

Und was ich mittlerweile bewusster schätze als "früher" - dieses Forum ist dank Suchfunktion und wirklich einer Fülle toller Beiträge eine wahre Fundgrube an nützlichen, sinnvollen Wissens-Fragmenten. Und diese Sammlung bleibt ja erhalten. Sie wird vielleicht oder auch gewiss durch neue Gesetze, Erfahrungen und Erkenntnisse erweitert/erneuert/ergänzt. Aber, das was hier diskutiert, erklärt und erarbeitet wird, geht ja nicht verloren - bleibt quasi für die (eigene) Nachwelt erhalten.

Das muss ich doch in jüngster Begeisterung hier einfach mal festhalten :love::love::love::love:(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)
 
Inzwischen habe ich die Prüfung bestanden :)
Am meisten hat mir das sehr gute Buch von Rudolf Schneider "Heilpraktiker für Psychotherapie - Mündliche Prüfung" mit den 350 Fallbeispielen geholfen,
habe es ca. 3 mal durchgearbeitet. Dadurch bekam ich ein sicheres Gefühl fürs Diagnostizieren.
 
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