Dies ist also der aktuelle Stand der Dinge:
02.11.2011) Die Frage, ob und wann internetfähige PCs wirklich der GEZ-Gebührenpflicht unterliegen, ist wohl endgültig geklärt: Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde rechtskräftig entschieden, dass Computer, Laptop, Smartphone & Co. gebührenfrei sind, wenn sie im häuslichen Umfeld genutzt werden und dort bereits Rundfunkgebühren bezahlt werden. Das gilt auch für den Rechner im Heim-Büro. Selbstständige, die dafür Gebühren bezahlt haben, können diese mittels unseres Musterschreibens von der GEZ zurückfordern.
Bundesverwaltungsgericht: Der Rechner zu Hause ist als "Zweitgerät" gebührenfrei - selbst wenn er auch für die Arbeit genutzt wird
Das Gericht hatte über drei gleich gelagerte Fälle zu entscheiden. Geklagt hatten drei Selbstständige beziehungsweise Freiberufler, die ein Heim-Büro nutzten. In den privaten Räumen standen die "klassischen Gebührenfallen" Fernseher und Radio, für die auch Gebühren entrichtet wurden. Im Arbeitszimmer befand sich der internetfähige PC, für den die GEZ als "neuartiges Empfangsgerät" zusätzliche Gebühren einstreichen wollte.
Das sahen die Kläger nicht ein. Sie beriefen sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte und erhielten in allen Vorinstanzen Recht. Die von der GEZ eingelegte Revision der Rundfunkanstalten wurde dann auch vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2011, Aktenzeichen: 6 C 15.10 // 6 C 45.10 und 6 C 20.11). Die Richter stellten klar, dass zusätzliche Gebühren nicht fällig werden, wenn bereits Gebühren für Geräte auf demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken bezahlt werden. Diese Regelung sei auch dann anzuwenden, wenn "normale Empfangsgeräte" (Radio, Fernsehen) als Erstgeräte betrieben würden und der PC als Zweitgerät nicht nur ausschließlich privat genutzt werde. Ob auch die Erstgeräte dabei teilweise beruflich oder nur privat genutzt würden, sei hierbei unerheblich.
In einer Pressemeldung stellen das Gericht klar, warum die Richter zu dieser Einschätzung gelangten: Dahinter stand maßgeblich die Einschätzung von Sinn und Zweck der Regelung, die "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" rundfunkgebührenrechtlich zu privilegieren. Einerseits sind solche Geräte wie im Fall von Laptops oder internetfähigen Mobiltelefonen häufig tragbar und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.
Bleibt tatsächlich noch das Autoradio, für das doppelt gezahlt werden muss.