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Praxis in Praxis

Irmela

Mitglied
Heilpraktiker
Ort
Bonn-Beuel
Therapien
personenzentriert, ressourcen- und lösungsorientiert, wobei Störungen immer Vorrang haben
Status
HPP
Mal eine Frage, die mir der Herr vom GA nicht sofort beantworten konnte heute und ich dafür die Ärztekammer anrufen müsste. Folgendes Denkmodell- geht das?
Mein Ex-Mann hat eine HNO Praxis und wir überlegen zusammen zu arbeiten, da es eine Menge somatoforme Störungen im HNO-Bereich gibt (siehe Schluckauf, Globus hystericus, Tinnitus, psychogener Schwindel etc.). Ob es wohl erlaubt ist, dass ich an zwei Nachmittagen in der Woche in den Praxisräumen PT anbiete? Die Frage wäre, ist es standesrechtlich erlaubt als Arzt eine HPA einzustellen oder ist es möglich eine "Praxis" in dr Praxis niederzulassen?
Weiß das jemand? Meine Einschätzung: Es wäre super, aber es wird nicht gehen, weil a) der Arzt keine HPs einstellen darf und ansonsten eine Praxis in der Praxis aus Datenschutz rechtlichen Gründen nicht geht.
Was meint ihr?

Die nächste Frage dazu. Muss ich eine Praxis melden, wenn ich innerhalb von ambulant betreutem Wohnen (Träger privat) als Honorarkraft tätig bin? Oder kommt das einem Angestellten Verhältnis gleich?

LG Irmela
 
Soviel ich weiß, geht das nicht.

Ich hatte vor einiger Zeit auch mal so einen Gedanken, mich nämlich mit einem Schulmediziner zusammenzutun. In einer Praxisgemeinschaft dürfen Schulmediziner und HP offensichtlich nicht zusammen tätig sein, so jedenfalls die Auskunft meiner damaligen Schulleiterin.

Wenn Du als Honorarkraft tätig bist, mußt Du dafür keine Praxis anmelden (wohl aber die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt).

Gruß,
Coco
 
Hallo Irmela,
ein Fall aus dem Rechtsforum: als Organisationsgem. ginge es wohl:



Guten Morgen,

ich habe eine Frage bez. der Problematik der Schweigepflicht aus Sicht des ärztlichen Standesrechtes im Rahmen einer Organisationsgemeinschaft, da Ich, Heilpr.f. Psychotherapie, einen Raum für einige Stunden in der Woche bei einem Arzt anmieten werde.

Im Praxisleitfaden steht, dass es manchmal Schwierigkeiten aus Sicht des ärztlichen Standesrecht bei der Anmeldung einer Organisationsgem. bei der Ärztekammer zwischen einem Arzt und einem Heilpraktiker bez. der Schweigepflicht geben kann, da der Arzt strafrechtlich belangt werden kann, der HPP jedoch nicht und dass man deshalb daraufhin expliziet nochmals auf die Schweigepflicht in der Vereinbarung hinweisen sollte.

Können Sie mir sagen, wie diese Vereinbarung gestaltet werden sollte, damit die Ärztekammer zufrieden gestellt werden kann?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Gruß U. x

Antwort:
Sehr geehrte Frau x

bei der Gestaltung einer solchen Vereinbarung kommt es darauf an, wie eng es die Ärztekammer vor Ort sieht. Normalerweise sind die Ärztekammer mit dem so genannten Münchener Empfehlungen (unter diesem Stichpunkt auch zu finden im Internet) zufrieden, nämlich dem so genannten Zweischrank-Modell, sodass der HP-Psy., also Sie, keinen Zugang zu den Patientenakten hat, und diese für ihn unzugänglich am besten in einem verschlossenen Schrank oder Raum aufbewahrt werden. Auch sollte der HP-Psy. keine Tresengespräche des Arztes mitbekommen. Das ist aber weniger eine Frage der Vertragsgestaltung als wie des organisatorischen Ablaufes.

Der Hinweis auf die Schweigepflicht wird in der Regel so formuliert: die Heilpraktikerin verpflichtet sich gegenüber dem Arzt, sämtliche ihre bekannt gewordenen patientenbezogenen Daten betriebsinterner Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse auch über den Ablauf des Vertragsverhältnisses der Organisationsgemeinschaft hinaus, auch über den Tod des Arztes / des Patienten hinausgehend, absolutes Stillschweigen zu bewahren.

Grüßle Sybille
 
Danke euch beiden.
Sybille, das ist ja spannend, dann hätten wir doch eine chance. Angedacht ist eh, die Praxis dann zu nutzen, wenn der Arzt nicht da ist. Also Mittwoch und Freitag Nachmittag. Da ist dann außer mir und dem Klienten niemand da.
Schön, dann schau ich da mal genauer hin.
 
Angedacht ist eh, die Praxis dann zu nutzen, wenn der Arzt nicht da ist. Also Mittwoch und Freitag Nachmittag.

Ich habe es auch so gelernt, dass solche Regelung möglich ist.
Es darf nur nicht paralell zum Arztpraxisbetrieb laufen.
Abends nach Praxisschluss(Arzt) wäre also auch noch eine weitere Möglichkeit.

Erkundige Dich doch mal, wie Euer zuständiges GA das sieht!


LG Sabine
 
Mal eine Frage, die mir der Herr vom GA nicht sofort beantworten konnte heute und ich dafür die Ärztekammer anrufen müsste. Folgendes Denkmodell- geht das?
Mein Ex-Mann hat eine HNO Praxis und wir überlegen zusammen zu arbeiten, da es eine Menge somatoforme Störungen im HNO-Bereich gibt (siehe Schluckauf, Globus hystericus, Tinnitus, psychogener Schwindel etc.). Ob es wohl erlaubt ist, dass ich an zwei Nachmittagen in der Woche in den Praxisräumen PT anbiete? Die Frage wäre, ist es standesrechtlich erlaubt als Arzt eine HPA einzustellen oder ist es möglich eine "Praxis" in dr Praxis niederzulassen?
Weiß das jemand? Meine Einschätzung: Es wäre super, aber es wird nicht gehen, weil a) der Arzt keine HPs einstellen darf und ansonsten eine Praxis in der Praxis aus Datenschutz rechtlichen Gründen nicht geht.
Was meint ihr?

Die nächste Frage dazu. Muss ich eine Praxis melden, wenn ich innerhalb von ambulant betreutem Wohnen (Träger privat) als Honorarkraft tätig bin? Oder kommt das einem Angestellten Verhältnis gleich?

LG Irmela

Also der Arzt kann sicher ohne Probleme einen Raum in seiner Praxis an dich vermieten... Dann wäre man auf allen Seiten aus dem Schneider und strukturell getrennt... Ein Freund hat auf diese Weise einen Behandlungsraum in einer Arztpraxis gemietet.
Als Honorarkraft bist du nicht in einem Angestelltenverhältnis!!! Wenn du Heilkunde ausübst (z.B. Psychotherapie) musst du eine Praxis anmelden. Falls du aber nur beratend und betreuend tätig bist nicht (Da ist der übliche Grauschleier zwischen Beratung und Therapie...) Da Menschen im ambulant betreuten Wohnen meist irgendein Krankheitsbild haben (und sei es Oligophrenie) empfiehlt sich hier im Zweifel eine Praxisanmeldung... es sei den du kannst es wirklich als Betreuung deklarieren. (Grauzone:cool:)
Liebe Grüße
Jörg
 
Uiuiui, ist das alles kompliziert...:confused:
Ich habe mir diesbzgl. auch schon meine Gedanken gemacht. An Ideen mangelt es mir nicht, nur leider werden diese wohl gesetzl. nicht gestattet sein. Schade...
Nun gut, aber was doch ganz sicher ohne Probleme ginge, wäre, sich einem HP anzuschliessen, oder?

Ich bin auf genau dies Berufsfeld auch erst durch die HP meiner Mutter gestossen, da sie meinte, sie wisse nie, wo sie ihre PatientInnen hinschicken solle, wenn sie Bedarf in dem Bereich sieht.

LG

studierende
 
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