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HP Psychotherapie und das Recht

Christian

Mitglied
Ort
Kiel
Therapien
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Status
HPPA
Hier ein Beitrag (Folge 1, HP Psychotherapie und er Zugang zum Beruf) zu den rechtlichen Grundlagen des Heilpraktikers für Psychotherapie als pdf. Werde die Reihe fortsetzen und freue mich über Diskussionen zu Thema.

Grüße

Christian
 

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  • Recht-HP-Psych-1.pdf
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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
HP Psychotherapie und das Recht, Folge 2

Wie angekündigt hier die 2. Folge, die sich mit den berufsordnenden Rechtsvorschriften befasst.
 

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  • Recht-HP-Psych-2.pdf
    26,4 KB · Aufrufe: 279
Hallo Christian,
meiner Meinung nach haben sich in die Folge II einige Fehler eingeschlichen.

1. Die Bezeichnung "Psychotherapie nach HPG" würde ich keinesfalls emp
fehlen, da "HPG" keine Abkürzung ist, die "Ottonormalverbraucher" korrekt deuten dürfte. Somit ist hier eine Verwechslungsgefahr mit approbierten Psychotherapeuten gegeben. Entsprechende Gerichtsurteile hierzu gibt es bereits.

2. Die Bezeichnung "Heilpraktiker" ist nicht geschützt. Der § 7 des HPG fundiert keinen rechtlichen schutz dieses berufsbezeichnung sondern beinhaltet folgendes: "Der Reichsminister des Inneren erlässt . . . die zur durchführung. . . dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften."

Das ausüben der Heilkunde ist gesetzlich geregelt, Heilpraktiker darf sich aber leider jeder nennen. also eine gesetzeslücke.

Grüße

Daniel
 
Das ausüben der Heilkunde ist gesetzlich geregelt, Heilpraktiker darf sich aber leider jeder nennen. also eine gesetzeslücke.

Zitat:
Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" ist in der Bundesrepublik gesetzlich geschützt. Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer im Besitz der Erlaubnisurkunde zur Ausübung der Heilkunde gemäß §1 Heilpraktikergesetz (HPG) ist.

Quelle:
http://www.heilpraktiker-vdh.de/page/info/3/

wie denn nun?

susanne
 
Wenn ich als
Heilpraktiker für Psychotherapie
firmiere, ist das dann rechtlich in Ordnung?
 
Hallo Joachim,

nach meiner bestandenen Prüfung habe ich vom GA einen Zettel bekommen, auf dem diese gültigen Bezeichnugen stehen:
  • Heipkraktiker (Psychotherapie)
  • Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
  • Psychotherapeutischer Heilpraktiker
Wähle selbst bzw. warte ab bis nach der erfolgreichen Prüfung.

Liebe Grüße
Kai
 
Also hier in NRW hieß es, man habe die auf der Urkunde stehende Bezeichnung zu führen, in meinem Fall Heilpraktikerin (Psychotherapie).
Käppi: das erstaunt mich, hab ich doch von Urteilen gelesen, die genau das "Psychotherapeutische/r" unteragen (Eindruckstheorie...es könne der Eindruck eines psych. PT entstehen und das soll ja seit 99 keinesfalls bloss nicht nie und nerverever passieren). :D
 
Hallo
Eine Frage:
Ich habe von einer HPP gehört, die sich "heilkundliche Psychotherapeutin" nennt und dementsprechend "heilkundliche Psychotherapie" ausübt.
Was meint ihr, ist das korrekt?
 
Zitat:
Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" ist in der Bundesrepublik gesetzlich geschützt. Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer im Besitz der Erlaubnisurkunde zur Ausübung der Heilkunde gemäß §1 Heilpraktikergesetz (HPG) ist.

Quelle:
http://www.heilpraktiker-vdh.de/page/info/3/

wie denn nun?

susanne

Die Berufsbezeichnung ist nicht gesetzlich geschützt. Die heilkundliche Tätigkeit darf nur Ausüben, wer eine Erlaubnis nach § 1 HPG hat. Das ist eine feine juristische Spitzfindigkeit, die leider oftmals falsch dargestellt wird.
 
Hallo in die Runde,
heute habe ich folgende mail vom VFP erhalten

ZITAT (Auschnitt aus der mail)
Eine Attacke gegen VFP-Präsident Dr.Weisshaupt haben wir daher zu einen Musterprozess genutzt, in dem das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts jetzt sehr fundiert dargelegt hat, warum es die Bezeichnung „H e i l p r a k t i k e r für P s y c h o t h e r a p i e“ für n i c h t zu beanstandet hält.
AZ: 8 LA 71/10 1 A 16/09

Wir bleiben also dabei: Unterzeichnen Sie k e i n e Unterlassungserklärung, die Ihnen die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ untersagen will, informieren Sie viel mehr sofort das VFP Verbandsbüro. Sollten Sie jedoch eine solche Unterlassungserklärung gegen unseren wiederholten Rat unterzeichnet haben, sind Sie leider gebunden, auch wenn die Bezeichnung rechtlich korrekt ist.


Liebe Grüße von Pia
 
Die Berufsbezeichnung ist nicht gesetzlich geschützt. Die heilkundliche Tätigkeit darf nur Ausüben, wer eine Erlaubnis nach § 1 HPG hat. Das ist eine feine juristische Spitzfindigkeit, die leider oftmals falsch dargestellt wird.

Das Führen der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" ist an die Zulassung gekoppelt. Zwar ist der Begriff keine explizit geschützte Bezeichnung wie z.B. "Arzt", die zwingend eine Approbation voraussetzt, jedoch könnte man den "Heilpraktiker ohne Zulassung" mit guten Chancen wegen Täuschungsabsicht und Hochstapelei anzeigen bzw. verklagen.

Gruss Rudolf
 
Hallo,
man kann jeden und alles verklagen, das Klagen ist eine der häufigsten Formen um zu versuchen einen inneren Missstand durch
Veränderung äußerer Umstände zu beheben. Wenn man Glück hat weist der Richter an, man bekommt Recht, der Gegner verliert
und man hat gewonnen. Dem Richter das Leid Klagen hat in dem Fall einen Vorteil gebracht. Immer schön weiter Klagen...
 
Hallo,

mir waren die Ausführungen leider zu dünn und der Beitrag ist ja nun schon auch etwas in die Jahre gekommen, daher habe ich mir mal frecherweise erlaubt mein eigenes "Rechte-Skript" anzufertigen und möchte nun gerne mein Ergebnis mit der Forengemeinschaft teilen. Ich hoffe das ist ok :D

Ich habe mir mal die Mühe gemacht und alles, was an gesetzlichen Grundlagen relevant sein könnte, in eine Datei gepackt, dazu ein paar Angaben zur Berufskunde. Der Teil lässt sich mit Sicherheit noch ausbauen, daher arbeite ich bereits an einem einzelnen Skript zum Thema Berufskunde/Psychotherapie. Die gesetzlichen Grundlagen sind länderübergreifend, die Gesetze der eigenen Bundesländer kann sich jeder individuell heraussuchen. Auf meiner Website findet man alle Psychisch-Krankengesetze der Bundesländer, sowie eine Datei mit allen schriftlichen Prüfungsfragen von 2003 bis heute. Sollte sich trotz intensiver Recherche ein Fehlerchen eingeschlichen haben oder ein Gesetz fehlen, bitte ich um Meldung, damit ich es umgehend korrigieren kann. Manche Gesetzestexte habe ich gefiltert, also die nicht relevanten Paragraphen entfernt.

Wer möchte, kann von mir gerne die Original Word - Datei anfordern oder ich setze es zu den Downloads auf meiner Homepage, damit jeder sich sein Skript mit den Bundesländergesetzen selbst zusammenstellen kann. Für Interessierte aus Sachsen kann ich auch das Komplettpaket direkt rausgeben, natürlich alles ohne Gegenleistung versteht sich :D (Hinweis: Ich arbeite mit Windows 7 und MS Office 2010)


Hier mal der Inhalt (insgesamt 95 Seiten)

1. Berufskunde
2. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
3. Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH)
4. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
5. Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
6. Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)
7. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
8. Strafgesetzbuch
9. Bürgerliches Gesetzbuch
10. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
11. Sozialgesetzbuch
12. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
13. Auszüge aus weiteren, relevanten Gesetzen

In meiner eigenen (sächsischen Version) habe ich noch: (120 Seiten)

a) Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (VwV Heilpraktiker)
b) Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)

Ich habe mir das ganze Skript drucken und binden lassen, erst zum Lernen, dann zum Nachschlagen.

LG, Nancy :)
 

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  • HPP-Gesetze-allgemein.pdf
    873,7 KB · Aufrufe: 46
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Hallo,
nur zwei kleine Anmerkungen zu Punkt 1. und 2.:

Es gibt keine Gebührenordnung für Heilpraktiker. Das Ding heißt GebüH (= Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker).
Eine einheitliche, bindende BOH gibt es auch nicht. Diese wird von den einzelnen Verbänden individuell gestaltet.

Ansonsten: super, ich wollte das auch immer mal machen, war dann aber doch zu faul dazu ;)
 
Ja, da hat Steffi recht. Das mit der "Gebührenordnung" ist sehr wichtig. Eine Gebührenordnung (vergleichbar der GOÄ) wäre nämlich bindend und dann müssten viele HPs verhungern, weil das GebührenVERZEICHNIS inzwischen 27 Jahre alt - auch die Honorare....

Und die Berufsordnung ist nur für HPs bindend, die in einem Verband sind. Es ist eine reine verbandsinterne Regelung.
 
Danke für die Hinweise :)

Das mit der GebüH habe ich so gefunden, auf manchen Seiten steht Verzeichnis, auf anderen Ordnung, daher dachte ich es ist egal, hab es jetzt aber geändert. Die BOH habe ich gelassen, da ich die Inhalte sehr wichtig finde. Im Text steht ein Hinweis, dass es eben nur ein Werk von Verbänden ist. Aber auch wenn es nicht für alle bindend ist, sollte man es doch trotzdem kennen und wenn es geht, so arbeiten. Ich finde die Angaben darin sehr gut, sie können die eigene Arbeit qualitativer gestalten. Schaden tut es jedenfalls nicht ;)
 
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