Wenn man im Forum nach GebüH sucht erhält man derzeit ca. 110 Ergebnissen mit teilweise sehr langen Themen. Wegen der Übersichtlichkeit möchte ich hier in diesem Beitrag die wichtigsten Dinge über die Gebührenordnung sammeln.
Entstehung:
Die Gebührenordnung für Heilpraktiker wurde erstmalig 1985 von den Heilpraktikerverbänden herausgegeben (GebüH85). Zur Einführung des Euros wurden die Preise nur von DM auf Euro umgestellt ohne ein Anpassung vorzunehmen. Das heißt das seit 1985 weder die Preise noch die darin enthaltenen Therapieformen angepasst wurden. Das Kartellamt verhindert eine Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten.
Honorarvereinbarung:
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach § 612 BGB das GebüH als vereinbart. Das heißt, möchte man wirtschaftlich arbeiten und nicht nach GebüH abrechnen, das man den Patient vor der Behandlung über die entstehenden Kosten aufklären sollte. Der Heilpraktiker muß nicht nach GebüH abrechnen sondern kann seine Preise selbst gestalten. Ist der Patient Privat- oder Zusatzversichert sollte die bestmöglichste Lösung für beide Seiten gesucht werden.
Abrechnung nach Analogziffern:
Da viele Behandlungsmethoden im GebüH fehlen wird oftmals eine Abrechnung nach Analogziffern nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) empfohlen. Dies heißt aber nicht automatisch das die Versicherungen diese Kosten auch übernehmen. Da es zu diesem Thema sehr gute Kurse gibt möchte ich hier nicht näher darauf eingehen.
Erstattung der Kosten:
In der Praxis zeigt sich immer wieder das es regional sehr große Unterschiede beim Erstattungsverhalten der Versicherungen gibt. Es kommt sogar vor, daß Versicherung Musterkrankenkasse in Bayern die vollen Kosten übernimmt und in Baden-Württemberg ablehnt. Aus diesem Grund gibt es keine Pauschalaussage das z.B. Ziffer 20.3 Bindegewebsmassage von Versicherung XY in voller Höhe erstattet wird.
Weiterführende Links und Interessante Beiträge:
GebüH
Neue Beihilfefähige Höchstbeträge für Bundesbeamte
Abrechnung mit den privaten Kassen und bei Zusatzversicherten
Umfrage Erstattungsverhalten der PKV
Erstattung durch die Zusatz PKV
Rechnung für Patienten mit Zusatzversicherung
Kostenerstattung durch Krankenkassen (HPP)
Gruppe Praxismanagement und Abrechnung (Beitritt als Forumsunterstützer möglich)
Hierbei handelt es sich um einen Kompendium-Beitrag. Dieser lebt von einer ständigen Erweiterung und Anpassung. Solltet ihr Verbesserungsvorschläge oder Ergänzungen haben so schreibt bitte den Autor mit Hinweis um welchen Beitrag es sich handelt per Email oder Privater Nachricht an.
Version 20.10.2011
Entstehung:
Die Gebührenordnung für Heilpraktiker wurde erstmalig 1985 von den Heilpraktikerverbänden herausgegeben (GebüH85). Zur Einführung des Euros wurden die Preise nur von DM auf Euro umgestellt ohne ein Anpassung vorzunehmen. Das heißt das seit 1985 weder die Preise noch die darin enthaltenen Therapieformen angepasst wurden. Das Kartellamt verhindert eine Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten.
Honorarvereinbarung:
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach § 612 BGB das GebüH als vereinbart. Das heißt, möchte man wirtschaftlich arbeiten und nicht nach GebüH abrechnen, das man den Patient vor der Behandlung über die entstehenden Kosten aufklären sollte. Der Heilpraktiker muß nicht nach GebüH abrechnen sondern kann seine Preise selbst gestalten. Ist der Patient Privat- oder Zusatzversichert sollte die bestmöglichste Lösung für beide Seiten gesucht werden.
Abrechnung nach Analogziffern:
Da viele Behandlungsmethoden im GebüH fehlen wird oftmals eine Abrechnung nach Analogziffern nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) empfohlen. Dies heißt aber nicht automatisch das die Versicherungen diese Kosten auch übernehmen. Da es zu diesem Thema sehr gute Kurse gibt möchte ich hier nicht näher darauf eingehen.
Erstattung der Kosten:
In der Praxis zeigt sich immer wieder das es regional sehr große Unterschiede beim Erstattungsverhalten der Versicherungen gibt. Es kommt sogar vor, daß Versicherung Musterkrankenkasse in Bayern die vollen Kosten übernimmt und in Baden-Württemberg ablehnt. Aus diesem Grund gibt es keine Pauschalaussage das z.B. Ziffer 20.3 Bindegewebsmassage von Versicherung XY in voller Höhe erstattet wird.
Weiterführende Links und Interessante Beiträge:
GebüH
Neue Beihilfefähige Höchstbeträge für Bundesbeamte
Abrechnung mit den privaten Kassen und bei Zusatzversicherten
Umfrage Erstattungsverhalten der PKV
Erstattung durch die Zusatz PKV
Rechnung für Patienten mit Zusatzversicherung
Kostenerstattung durch Krankenkassen (HPP)
Gruppe Praxismanagement und Abrechnung (Beitritt als Forumsunterstützer möglich)
Hierbei handelt es sich um einen Kompendium-Beitrag. Dieser lebt von einer ständigen Erweiterung und Anpassung. Solltet ihr Verbesserungsvorschläge oder Ergänzungen haben so schreibt bitte den Autor mit Hinweis um welchen Beitrag es sich handelt per Email oder Privater Nachricht an.
Version 20.10.2011