Physiotherapeut und Psychotherapeut sind durch die jeweiligen berufsbezogenen Gesetze geschützte Berufsbezeichnungen. Psychotherapeut dürfen sich nur Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeuten nach dem neuen Psychotherapie-Studium mit Abschluss Master und Approbation, Ärzte mit Fachqualifikation Psychotherapie und natürlich Psychiater, also die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie nennen.
Ansonsten ist der Begriff „Therapeut“ nicht geschützt. Was aber nichts über eine möglicherweise irreführende Verwendung sagt. Man darf sich ja auch nicht Hausmeisterservice nennen, wenn man nicht mal in der Lage ist, einen Nagel einzuschlagen. Die Grenzen finden sich in den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die diversen Urteile, auf die ich mich bezog, wurden mal vom Berufsverband VFP in dessen Mitgliederforum vom Verbandsjustiziar veröffentlicht. Soweit ich erinnere, ging es dort jeweils um Verstöße gegen das UWG. Der angesprochene Verkehrskreis, resp. die Bevölkerung, erwarte beim Gebrauch des Begriffes „Therapie“, dass es sich um eine Heilbehandlung handele.
Interessanterweise – es hat mich nicht ganz losgelassen, ob es da Änderungen gegeben hat – habe ich aber nun ein Urteil gefunden, in dem es einem Ausbildungsinstitut gerichtlich gestattet wurde, Zertifikate zur Ausbildung zum „Massage- und Wellnesstherapeuten“ auszustellen. Das Gericht befand, dass mit der zusätzlichen Bezeichnung „Wellness“ dem angesprochenen Verkehrskreis hinreichend klargemacht werde, dass es sich nur um Wohlfühl-Behandlungen handele. Mit dieser Entwertung des Begriffes „Therapeut“ kann man also offensichtlich nach deren Auffassung das Wort auch in anderem Zusammenhang benutzen.
Zumindest im Zusammenhang mit der Bewerbung dieser Seminare und deren Abschlüsse gegenüber dem genannten Verkehrskreis, also der an der Ausbildung interessierten Personen.
Anders sieht es möglicherweise aus, wenn der Verkehrskreis ein anderer ist, nämlich der Verbraucher. Dann greifen möglicherweise wieder die von mir erwähnten Urteile.
Von daher wären die von
RWH genannten Begriffe „Energietherapeut, Lichttherapeut und Streicheltherapeut“ daraufhin zu überprüfen, ob die angesprochenen Verkehrskreise, hier also die Verbraucher – ohne darüber getäuscht zu werden, ob oder ob nicht es sich um eine Heilbehandlung handeln könnte – aus diesen Begriffen erkennen könnten, dass es sich nicht um Heilbehandlung handelt. Sehe ich zwar nicht so, weil man sich da sonst was zusammenreimen kann, aber ich bin ja nicht das Maß aller Dinge. Vor Gericht und auf hoher See ist man ja bekanntlich in Gottes Hand.
Wenn ich als HP eine Fortbildung mache, z.B. in Gesprächstherapie, dann darf ich mich Gesprächstherapeut nennen und Gesprächstherapie anbieten.
Hier wird von Juristen regelmäßig empfohlen, solche Fortbildungen/Qualifikationen unter dem Begriff Behandlungsschwerpunkte zu listen. Eben weil der Verbraucher irrtümlich annehmen könnte, dass „Gesprächstherapeut“ eine eigenständige Berufsqualifikation sei.
Also beispielsweise
Mona Muster
Heilpraktikerin für Psychotherapie
Behandlungsschwerpunkte
- Gesprächstherapie
- Verhaltenstherapie
- Systemische Therapie