• Auf Heilpraktiker-Foren gibt es einen großen internen Bereich für Heilpraktiker. In diesem geschützten Bereich können Realfälle der Praxis oder andere sensible Themen diskutiert werden.


    Es befinden sich momentan über 2800 Themen mit über 48000 Beiträgen darin. Ein wertvolles Nachschlagewerk nicht nur für Heilpraktiker die erst begonnen haben, sondern auch für die gestandenen die schon über jahrelange Erfahrung verfügen.

    Nähere Informationen unter: Interner Bereich für Heilpraktiker - Info

Mandy

Neues Mitglied
Hallo,

ich möchte dieses Jahr die Prüfung für HPP machen und würde gern wissen, was konkret mit dem Titelverbot gemeint ist. Ich selbst habe ein Pädagogik-Studium abgeschlossen und befinde mich derzeit im Zweitstudium zur Theatertherapeutin. Außerdem bin ich Gestaltungstechnische Assistentin (Grafik) und habe einen Fernlehrgang zur Gesundheitsberaterin gemacht. In meiner Tätigkeit als HPP möchte ich diese Bereiche gern miteinander verknüpfen. Das Titelverbot habe ich nun so verstanden, dass ich mich z.B. auf dem Praxisschild oder meiner Homepage nicht als HPP UND Theatertherapeutin UND Pädagogin UND Gesundheitsberaterin bezeichnen darf, sondern NUR als HPP. Die anderen Berufsbezeichnungen darf ich dann nur im Sinne von Methoden angeben, z.B.

Mandy -HPP
Theatertherapie
Gesundheitsberatung

?
Stimmt das? D.h. ich darf mein abgeschlossenes Studium nicht deutlich machen? Z.B. so:

Mandy - HPP
Theatertherapeutin (B.A.)
Pädagogin (B.A.)

Würde mich freuen wenn da jemand konkrete Infos zur rechtlichen Lage hätte, evt auch mit Link.

Danke und viele Grüße
Mandy
 
Doch, darfst du. Solange du das exakt so angibst.
Man darf nur nicht "Prof. Dr. M. Müller, HPP" angeben. Weil es keine Habilitation/Promotion für HP gibt. Korrekt wäre aber "Prof. Dr. jur. M. Müller, HPP", d. h. mit Zusatz der Fakultät.

Steuerlich gesehen bringt es aber evtl. Probleme mit sich. Ein Prüfer könnte genauer hinschauen wollen, ob ein Honorar nun wegen heilkundlicher (umsatzsteuerfrei) oder pädagogischer (umsatzsteuerpflichtig) Tätigkeit vereinnahmt wurde. Es erfordert jedenfalls eine sehr genaue Dokumentation der Einnahmen, wenn eine Einsichtnahme in die Patientenakten vermieden werden soll.
 
Danke für die Antwort! Ja, was du schreibst macht Sinn. Es geht also darum, Irreführung zu vermeiden.

Auf der Seite
https://www.lecturio.de/magazin/heilpraktikergesetz
steht der Satz:

“Sie dürfen eine Tätigkeit nicht unter einer anderen beruflichen Bezeichnung ausführen. Statt „Heilpraktiker“ auf sein Praxisschild „Homöopath“ oder „Naturheilkundler“ zu schreiben, ist nach dem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen verboten. Erlaubt ist jedoch die Nennung der praktizierten Fachgebiete auf dem Praxisschild.”

Aber damit ist wahrscheinlich nur gemeint, dass man sich eben als Heilpraktiker/in bezeichnen muss und es keine Alternativbezeichnung gibt.
 
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