Darf ich fragen, wie du es dann bzgl. deiner Seminarrechnungen machst? Schreibst du diese vorab oder erst hinterher? Wenn vorab, welches Rechnungsdatum verwendest du dann und ergänzt du dann Texte wie "Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum"?
Seminare sind keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und unterliegen dementsprechend den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes.
Bei Seminaren läuft das so, dass vorab eine Rechnung über die „Seminargebühr“ geschrieben wird. Leistungsdatum ist die Fälligkeitsgebühr der Seminargebühr. Möchten Teilnehmer dann eine Rechnung über das Seminar selbst haben, würde eine weitere geschrieben werden, in der dann – wie oben im Fall der Hotelrechnung bereits skizziert – die Vorauszahlung auf Basis der ersten Rechnung über die Seminargebühr als Anzahlung in Abzug gebracht würde. Deswegen werden von den meisten Seminarveranstaltern die Rechnungen über das Seminar selbst zum Ende des Seminars ausgegeben und nicht vorab verschickt.
@Henry.H: wenn ein Heilpraktiker im Voraus eine Zahlung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin in Empfang nehmen kann - wie wird dann genau in diesem Kontext eine korrekte GebüH Rechnung erstellt? Konkret: was ist mit der Diagnose? Was ist, wenn am Termin dann doch andere Dinge gemacht werden? Mir geht es nicht um das dürfen - sondern um eine GoBD korrekte Umsetzung - diese müssen wir nunmal auch erfüllen.
Hier muss auch wieder zwischen steuerlich relevanten Vorgaben und Vorgaben der Krankenkassen unterschieden werden. Im steuerlichen Zusammenhang spielt das GebüH überhaupt keine Rolle. Entsprechend spielt es auch keine Rolle, ob an dem betreffenden Termin dann andere Dinge gemacht werden. Maßgeblich ist wegen der Zuordnung (umsatzsteuerpflichtige Umsätze oder nicht) ausschließlich, ob es Umsätze im Zusammenhang mit Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind.
Auch wenn ich nicht weiß, wie du das mit Lemnicus umgesetzt hast. Korrekterweise musst du hier entsprechend trennen: das, was notwendig ist, um gemäß AO und GoBD die Vorgaben zu erfüllen und das, was notwendig ist, um eine Erstattung der Rechnungen durch private Krankenkassen bzw. Beihilfe zu ermöglichen. Im steuerlichen Sinne ist es deshalb problemlos möglich, so wie von mir oben beschrieben eine Vorauszahlung zu verbuchen und buchhalterisch weiter nichts mehr zu unternehmen. Aus der internen Dokumentation muss sich im Zweifelsfall selbstverständlich erschließen lassen, dass diese Vorauszahlung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen steht, da die Zahlung ansonsten der Umsatzsteuerpflicht (ob von der Umsatzsteuererhebung nach der Kleinunternehmerregelung befreit oder nicht spielt hier keine Rolle) unterliegen würde.
Jetzt zu den nicht steuerlich relevanten Notwendigkeiten einer Rechnungsstellung:
Selbst verständlich kann eine Diagnose erst dann gestellt werden, wenn eine Diagnostik erfolgt ist. Entsprechend kann eine korrekte Rechnungsstellung nach dem GebüH erst dann erfolgen, wenn auch tatsächlich die entsprechende Maßnahme bzw. Heilbehandlung durchgeführt wurde.
Die Erstellung einer solchen Rechnung, die im Prinzip das zusammenfasst, was an Heilbehandlungen geleistet wurde, ist dann eben nicht mehr aus steuerlich relevanten Gesichtspunkten vorzunehmen – die Rechnung ist somit auch nicht Bestandteil der Buchhaltung, obwohl sie selbstverständlich rein informativ in den Geschäftsunterlagen verbleiben muss. Bestandteil der Buchhaltung sind ausschließlich die Belege, die direkt mit den jeweiligen Zahlungsflüssen zu tun haben. Also beispielsweise die Rechnung oder Quittung über eine entsprechende Vorauszahlung.
Vielleicht hilft folgendes dabei, das alles auch im Kopf auseinanderzudröseln:
weil eben Umsätze für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgenommen sind und damit – gewollt im Sinne einer freien Gestaltung – eine gewisse Orientierungslosigkeit vorherrscht, wurde eben diese Orientierung betreffend Formalien zur Gestaltung von Rechnungen Ärzten über die GOÄ, an die sie zwingend gebunden sind, gesetzlicherseits wieder auferlegt (§12 GOÄ). Heilpraktiker sind nicht an die GOÄ gebunden und entsprechend frei in ihrer Gestaltung. Die Ausstellung einer Quittung oder einer Rechnung für empfangene Zahlungen ist nach § 368 BGB zwar verpflichtend; sie kann jedoch aussehen, wie sie will.
Nachfolgende Gestaltung einer Quittung (bei Heilbehandlungen!) ist daher im Sinne des Gesetzes möglich
Intern, d. h. für die Buchhaltung, sieht das natürlich anders aus. Hier müssen nachvollziehbare Aufzeichnungen über Zahlungsflüsse, also Einnahmen und Ausgaben, vorgenommen werden.
Meinen Schülern empfehle ich daher, sich betreffend der Gestaltung von Rechnungen an §12 GOÄ zu orientieren. Der Großteil der Bevölkerung weiß nämlich über diese doch recht komplizierten Regelungen gar nichts und erwartet natürlich eine entsprechend klare und nachvollziehbare Rechnung bzw. Quittung.