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Neue Leitlinien für die mündliche HPP-Überprüfung

cebel

Neues Mitglied
Hallo zusammen,

ich würde mich sehr über aktuelle Informationen zu den neuen Prüfungsinhalten /geänderten Prüfungsleitlinien freuen.
Vor allem über den Punkt des Nachweises von Therapieausbildung, sowie den (neuen) praktischen Teil in der mündlichen Überprüfung in dem wohl, so ich gelesen habe, eine Therapiesimulation durgeführt werden soll.

Vielleicht sind ja schon irgendwo die mündlichen Prüfungen gelaufen. Dann wäre natürlich ein Protokoll oder kleiner Bericht super.

Ich bin gespannt - viele Grüße
 
Hallo,
es können keine Überprüfungen, weder schriftlich noch mündlich, nach den neuen Leitlinien gelaufen sein, weil die erst ab der Oktoberüberprüfung 2018 gelten.

Übrigens, ich erhielt vor ein paar Tagen die Info, dass das GA Friedberg im Oktober noch nach alter Vorgehensweise prüfen will, weil sie (bzw. vermutlich Hessen) mit der Umsetzung der neuen Leitlinien nicht zeitnah fertig geworden sind.
 
Vor allem über den Punkt des Nachweises von Therapieausbildung, sowie den (neuen) praktischen Teil in der mündlichen Überprüfung in dem wohl, so ich gelesen habe, eine Therapiesimulation durgeführt werden soll.
Ich habe in einem anderen thread gelesen, dass Du am 11.7. Deine mündliche Überrpüfung hast. Dort schreibst Du, dass Du keine Ausbildung in einem Therapieverfahren besitzt.

Das ist nunmal jetzt Fakt.

Mein Tipp: such Dir jmd. der zB. in klientenzentrierter Gesprächstherapie n. Rogers ausbildet und mache ein Intensivtraining mit Supervision idealerweise mit Videodokumentation.
Gehe provokativ an die Sache heran. Es ist wie es ist. Geld in eine Intensivschulung n. Rogers zu investieren ist kein herausgeschmissenes Geld. Das ist immer gut angelegt und bedenke, wenn Du die Prüfung wiederholtst, bist Du noch mehr Geld los.
Du hast noch 3 Wochen Zeit. Nutze sie!
 
Hallo Tina,

VIELEN DANK für die Antwort und den sicherlich guten Tipp. Aus verschiedenen Gründen bringe ich das aber leider nicht mehr unter, selbst wenn ich auf die schnelle ein solches Intensivtraining finden würde. Aber wie du schreibst ist es Fakt. Mit ein bisschen Glück wird die Änderung ja bei dieser Prüfung noch nicht in vollem Umfang umgesetzt.
Rein formell wäre es die erste mündliche Prüfung, bei der die Neuregelung greift (Inkrafttreten am 22.3.18), soweit ich informiert bin.

Also werde ich optimistisch bleiben und auf das Wohlwollen der Prüfer hoffen. Auch unter dem Aspekt, dass ich vor allem im Bereich der Entspannungsverfahren, wie AT und PMR arbeiten will.

Ich bin allerdings für alle weitern Infos zum Thema sehr dankbar.

Viele Grüße
 
Rein formell wäre es die erste mündliche Prüfung, bei der die Neuregelung greift (Inkrafttreten am 22.3.18), soweit ich informiert bin.
Das ist eben nicht richtig und ein weit verbreiteter Irrtum. Du hast die Überprüfung am 21. März 2018 begonnen und somit gelten die neuen Leitlinien für diese nicht. Dabei ist es unerheblich, wann Du die mündliche Überprüfung zu der schriftlichen Überprüfung ablegst. Diese ist dem Überprüfungstermin 21. März 2018 zugehörig.
 
klientenzentrierter Gesprächstherapie n. Rogers
In der Vergangenheit herrschte bei den Gesundheitsämtern, die Voraussetzung betreffend erlernter Verfahren bereits formulierten (beispielsweise Karlsruhe), die Ansicht, dass die erlernten Verfahren eine hohe Indikationsbreite haben müssen.
Die klientenzentrierte Gesprächspsychotherapie nach Rogers genügt diesen Ansprüchen nicht.

Um den Ansprüchen der Prüfer gerecht zu werden empfehle ich, Verhaltenstherapie zu erlernen. Diese bietet diese hohe Indikationsbreite und ist ein etabliertes, standardisiertes Verfahren.

Die neuen Leitlinien bieten einen breiten Spielraum für Interpretationen. So ist auch von der möglichen Einbeziehung alternativer Verfahren die Rede. Die Zukunft wird zeigen, inwieweit dies tatsächlich in der Praxis der mündlichen Überprüfungen Berücksichtigung findet.

In der Vergangenheit haben viele Amtsärzte aus der gesetzlich vorgesehenen Gefahrenabwehrprüfung eine kleine Fachprüfung nach medizinischen bzw. psychotherapeutischen Standards gemacht. Es galten lediglich die Ansichten, die aus deren Sicht etabliert sind. Dort und zu dieser Stunde sind die Amtsärzte kleine Herrgötter. Sie von ihrer eigenen Meinung abzubringen und dennoch die Überprüfung zu bestehen, wird kaum möglich sein. Im Nachhinein vor Gericht etwas anderes zu erstreiten ist eher sinnlos.
Später in der eigenen Praxis kann man immer noch von seiner Therapiefreiheit Gebrauch machen.
 
Die klientenzentrierte Gesprächspsychotherapie nach Rogers genügt diesen Ansprüchen nicht.
dieser Tipp war (aus meiner Sicht) alleine aufgrund der kurzen Zeit gegeben, denn mehr ist in 3 Wochen wohl kaum möglich. In dem anderen thread habe ich mehr dazu geschrieben
 
Nochmals vielen Dank an Tina und Henry.H für die Ausführungen und Tipps.

Meine letzte Info zum Thema:
Ich habe heute morgen von einem niedersächsischen Gesundheitsamt (nicht Bremen, da ich die Sachbearbeiterin bereits ausreichend genervt habe....) explizit erklärt bekommen, dass die neue Leitlinie verpflichtend für alle Gesundheitsämter bereits jetzt greifen muss, da die Leitlinie am 23.3.18 rechtskräftig in Kraft getreten ist. DAS sagt nur das Gesundheitsamt. Ich will damit nicht klugscheis..., sondern wollte die Info nur als amtliche Aussage mal hier eingestellt haben.

Ich erkläre meine diesbezügliche Recherche für mich nun auch als beendet und nutze die verbleibende Zeit lieber für meine Vorbereitung. Schlichtweg, weil mir dies zielführender erscheint.
Meine (selbstgemachte) Sorge versuche ich mit der Vermutung etwas einzudämmen, dass es in dieser, anstehenden mündlichen Überprüfung noch eher kulant zugehen und man die Veränderungen erst Zug um Zug umsetzen wird.

Nach meiner Prüfung berichte ich gerne über den tatsächlichen Verlauf und das Ergebnis.


Allen einen sonnigen Tag!
...und viele Grüße.
 
Hallo zusammen,

es ist interessant, was grad in Sachen Bewertung von Verfahren passiert (vgl. https://koerperpsychotherapie-dgk.de/wp-content/uploads/GwG-PM_Kritik_am_Gutachten_zur_HPT.pdf und dort verlinkte Dokumente). Aber selbst der Wissenschaftliche Beirat meint: "Es lässt sich ein relativ breites Spektrum von Anwendungsbereichen identifizieren, in denen die Humanistische Psychotherapie zur Behandlung von Störungen eingesetzt wird." (http://www.wbpsychotherapie.de/downloads/Gutachten-HPT.pdf). Das widerspricht etwas dieser Aussage:
In der Vergangenheit herrschte bei den Gesundheitsämtern, die Voraussetzung betreffend erlernter Verfahren bereits formulierten (beispielsweise Karlsruhe), die Ansicht, dass die erlernten Verfahren eine hohe Indikationsbreite haben müssen.
Die klientenzentrierte Gesprächspsychotherapie nach Rogers genügt diesen Ansprüchen nicht.
und ich bin gespannt, was da noch kommt.

Fakt ist allerdings auch, dass manche Meinungen unabhängig von wissenschaftlichen Fakten einfach so stehen bleiben und die Erwartungen von einzelnen in der Prüfung ein großes Gewicht haben. Darauf muss man wohl gefasst sein, wobei zumindest was das GA Heilbronn angeht, sich ein etwas anderes - praxisnahes - Verständnis durchgesetzt hat, das auch den Nutzen und die Berechtigung alternativer Vefahren würdigt, soweit sie zum Nutzen der Patienten angewendet werden können und die Abgrenzung bzw. ggf. Notwendigkeit zur Übergabe in andere Verfahren gut verstanden wird. Den veränderten rechtlichen Rahmen, der vielmehr die HP als HPP trifft, findet ihr übrigens unter BAnz AT 22.12.2017 B5: https://www.bundesanzeiger.de/ebanz...enericsearch_param.edition=BAnz+AT+22.12.2017

Spannend ist, wie das von den Gesundheitsämtern verstanden wird. Schaut z.B. mal hier: https://www.landkreis-heilbronn.de/info-psycho-14doc-pdf.2722.htm. Da heißt es:
In der Überprüfung muss nachgewiesen werden, dass grundlegende Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren vorhanden sind, dessen Ausbildung folgenden Kriterien genügt:
1. Nachvollziehbares Therapiekonzept und Krankheitserklärungsmodell der angewendeten Methode
2. Die Ausbildung enthält theoretische Wissensvermittlung und praktisches Training der angewendeten Methode
3. Therapieerfahrung und Supervision
4. Selbsterfahrung (in der Regel 40 Stunden)
5. Die Ausbildung soll mindestens einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen
6. Es besteht ein breites Indikationsspektrum für psychische Störungen
Das bedeutet nicht, dass man dieses Programm selbst komplett durchlaufen hat, obwohl das natürlich vorteilhaft ist.

Liebe Grüße, Kai
 
Den veränderten rechtlichen Rahmen, der vielmehr die HP als HPP trifft
sorry... aber der trifft auch den sektoralen HP = HPP und HPPT
...den sogar besonders, denn
BAnz AT 22.12.2017 B5:
Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben sich die in Nummer 1 genannten Inhalte der Überprüfung gezielt darauf zu erstrecken, ob von der Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten in dem sektoralen Bereich ausgeht, für den die Heilpraktikererlaubnis beantragt wird. Dabei ist insbesondere auch zu überprüfen, ob die antragstellende Person in der Lage ist, die Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden aus dem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Bereich von den Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden zu unterscheiden, die außerhalb dieses Bereichs liegen.
Unterscheiden kann ich nur, wenn ich Wissen über beide Bereiche habe!
 
...dessen Ausbildung folgenden Kriterien genügt:
1. Nachvollziehbares Therapiekonzept und Krankheitserklärungsmodell der angewendeten Methode
2. Die Ausbildung enthält theoretische Wissensvermittlung und praktisches Training der angewendeten Methode
3. Therapieerfahrung und Supervision
4. Selbsterfahrung (in der Regel 40 Stunden)
5. Die Ausbildung soll mindestens einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen
6. Es besteht ein breites Indikationsspektrum für psychische Störungen
Finde ich echt super. Gehörte alles auch in meine Ausbildung in Gestalttherapie.
...eine Variante der Humanistischen Psychotherapie!
Jedoch:
PRESSEMITTEILUNG Massive Kritik am Gutachten zur Humanistischen Psychotherapie
Er war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Humanistische Psychotherapie nicht als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren anzuerkennen und entsprechend auch nicht zur vertieften Ausbildung für Psychologische Psychotherapeuten zu empfehlen sei.
Da der HP/HPP nicht die gleiche Anerkennung hat wie der Psychologische Psychotherapeut wüsste ich nicht, was dagegen spricht, Therapieverfahren der Humanistischen Psychotherapie unter Punkt 6 zu fassen, denn unabhängig von der (auf wirtschaftlicher Betrachtung basierten) Einschätzung der WBP haben die Verfahren ein breites Indikationsfeld.
Denn die Gesamtanzahl der Psychotherapeuten ist gedeckelt. Allein im Bereich der Aus- und Weiterbildung geht es hier um jährlich zweistellige Millionenbeträge.
Die Frage ist und bleibt, wie die einzelnen GÄ das interpretieren...

Dennoch bzw. insbesondere fände ich es traurig, wenn sich alle HPP auf die "anerkannten" Verfahren stürzen, denn letztlich bedeutet unsere fehlende Kassenzulassung auch, dass wir mehr Freiheit in der Therapie haben und nicht nur, dass wir nicht vom Gesundheitssystem getragen werden.
Etwas anderes ist es, wenn die Patienten aufgrund der hohen Wartezeiten die Behandlung beim HPP von der GKV bezahlt bekommen. Dann sind sicher nur die Verfahren anzuwenden die anderkannt und zugelassen sind.
 
der Wissenschaftliche Beirat meint: "Es lässt sich ein relativ breites Spektrum von Anwendungsbereichen identifizieren, in denen die Humanistische Psychotherapie zur Behandlung von Störungen eingesetzt wird."
...
Das widerspricht etwas dieser Aussage:
Ich kann da keinerlei Widerspruch entdecken.

Du beziehst Dich auf die humanistische Psychotherapie, also einen Oberbegriff, der die Anwendung vieler Verfahren aus dem Bereich der humanistischen Psychotherapie zusammenfasst.
Ich bezog mich ausschließlich auf die Gesprächspsychotherapie nach Rogers, die hier zur Diskussion stand.

Die Gesprächspsychotherapie nach Rogers ist laut dem Gutachten jedoch lediglich einer von 10 therapeutischen Ansätzen der humanistischen Psychotherapie, auf die Du Dich beziehst.

Aus dem Gutachten:
Vom beantragenden Fachverband wird die Humanistische Psychotherapie als ein psychothera-peutisches Verfahren beschrieben, welches die folgenden zehn einzelnen therapeutischen An-sätze umfasst:
1) Gesprächspsychotherapie (klientenzentriert, personenzentriert; Rogers),
2) Gestalttherapie (Perls),
3) Emotionsfokussierte (Einzel-)Therapie (Greenberg) und Emotionsfokussierte Paarthera-pie (Johnson),
4) Psychodrama (Moreno),
5) Logotherapie (Frankl),
6) Existenzanalyse (Längle),
7) Körperpsychotherapie (verschiedene Ansätze inklusive Bioenergetik, Biodynamik, Bio-synthese, Hakomi) – die Antragsteller schließen rein übungsorientierte Körpertherapien wie Reiki, Alexander Technik, Feldenkrais, Atemtherapie hier aus7,
8) Pesso Boyden System Psychomotor (PBSP; mit einer spezifischen Variante für Kinder und Jugendliche),
9) Integrative Therapie (Petzold),
10) Transaktionsanalyse (verschiedene Ansätze: klassische Transaktionsanalyse nach Berne; Cathexis-Transaktionsanalyse nach Schiff; Neuentscheidungs-Transaktionsanalyse nach Goulding).
In der Summe all dieser Ansätze ergibt sich für die humanistische Psychotherapie das „relativ breite Spektrum von Anwendungsbereichen“. Wenn man sich das Gutachten jedoch mal genauer anschaut, dann ist die Anzahl der Indikationen für die Gesprächspsychotherapie nach Rogers nicht besonders groß.

Von einem breiten „Indikationsspektrum für Psychotherapie“ kann daher für die Gesprächspsychotherapie nach Rogers, so wie ich es auch schrieb, nicht gesprochen werden.

@kapinnow
übrigens: danke für den Link zur Kritik, den kannte ich noch nicht.
 
Also so schlecht steht es um die Gesprächspsychotherapie nicht (vgl. http://www.wbpsychotherapie.de/page.asp?his=0.113.116.118). Und man muss bei der Betrachtung auch klar die sogenannte Versorgungsrelevanz der Themen beachten. Seit 2002 ist die GPT als wirksam anerkannt für die beiden im Bereich der Erwachsenen als entscheident geltenden Indikationen "Affektive Störungen (F3); einschließlich F94.1; F53" sowie "Angststörungen und Zwangsstörungen (F40-F42; F93 und F94.0)". Darüber hinaus gilt sie als wirksam bei "Anpassungs- und Belastungsstörungen (F43)" sowie dem Thema "Psychische und soziale Faktoren bei somatischen Krankheiten (F54)". Vom Nutzen hinsichtlich Beziehungsgestaltung in Kombination mit anderen Therapieverfahren mal ganz abgesehen.

Die Regeln zur Anerkennung sind übrigens hinsichtlich unterstützer Verfahren recht klar (vgl. http://www.wbpsychotherapie.de/page.asp?his=0.87). Dazu anbei eine kleine Tabelle, aus der sich auch hübsche Prüfungsfragen ableiten lassen (zwinker).
 

Anhänge

  • WirksamkeitWB.pdf
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Was wen wie betrifft, wird sich zeigen. Du hast, recht, Tina, dass ich da nur mutmaßen kann.
sorry... aber der trifft auch den sektoralen HP = HPP und HPPT
...den sogar besonders, denn
BAnz AT 22.12.2017 B5:
Unterscheiden kann ich nur, wenn ich Wissen über beide Bereiche habe!
Allerdings möchte ich näher erläutern, wie ich zu meiner Einschätzung gekommen bin, ohne jetzt einen Sturm loszubrechen. Interessant an den Leitlinien (mal abgesehen von der bundesweiten Vereinheitlichung, die jedoch immer noch ergänzende Regelung der Länder nicht ausschließt) ist, dass nun ausdrücklich Arztvorbehalte in der heilpraktischen Tätigkeit zu beachten sind und dass es auch einer Überprüfung "einer der späteren Tätigkeit entsprechenden Demonstration von Fertigkeiten in der praktischen Anwendung" bedarf. Später heißt es dort, dass die antragstellende Person "einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährung der Patientengesundheit erwarten läßt". Weiter wird ausdrücklich der kompetente Umgang mit "alternativen Therapieformen" gefordert, wenn diese als Behandlungsvorschlag gewählt werden.

Bisher wurde die Thematik alternativer Heilmethoden manchenorts eher nachgeordnet betrachtet und nur allgemeine Fähigkeiten der Diagnostik (inkl. Blutabnahme und Hygiene-Regeln) praktisch überprüft. Das dürfte sich nun ändern. Es wird vielleicht nicht mehr reichen, eine kompetente Differentialdiagnose zu liefern. Vermutlich dürfte das Ziel sein, herauszufinden, wer ggf. potentiell eher gefährdende Krebsbehandlungen anbieten will oder anderen problematischen Heilphantasien nachgehen wird. Die Motivation hierzu hat die Presse in der Vorgeschichte zur neuen Leitlinie mit dem Aufdecken einiger kritischer Fälle geliefert. Wahrscheinlich wird das neue Vorgehen in der Überprüfung für beide Seiten eine Gradwanderung.

Bei der HPP-Überprüfung wurde zumindest in Heilbronn bisher schon nach den beschriebenen Grundsätzen überprüft und die persönlich favorisierte und ggf. alternative Therapiemethode sehr fair ins Visier genommen. Insofern ändert sich dort bzgl. HPP wohl eher weniger.
 
Bisher wurde die Thematik alternativer Heilmethoden manchenorts eher nachgeordnet betrachtet und nur allgemeine Fähigkeiten der Diagnostik (inkl. Blutabnahme und Hygiene-Regeln) praktisch überprüft. Das dürfte sich nun ändern. Es wird vielleicht nicht mehr reichen, eine kompetente Differentialdiagnose zu liefern.
Das finde ich persönlich auch richtig und wichtig. Der HP wurde bisher in SB auch schon so überprüft - also hinsichtlich der anzuwendenden Therapie.
 
Nochmals vielen Dank an Tina und Henry.H für die Ausführungen und Tipps.

Meine letzte Info zum Thema:
Ich habe heute morgen von einem niedersächsischen Gesundheitsamt (nicht Bremen, da ich die Sachbearbeiterin bereits ausreichend genervt habe....) explizit erklärt bekommen, dass die neue Leitlinie verpflichtend für alle Gesundheitsämter bereits jetzt greifen muss, da die Leitlinie am 23.3.18 rechtskräftig in Kraft getreten ist. DAS sagt nur das Gesundheitsamt. Ich will damit nicht klugscheis..., sondern wollte die Info nur als amtliche Aussage mal hier eingestellt haben.

Ich erkläre meine diesbezügliche Recherche für mich nun auch als beendet und nutze die verbleibende Zeit lieber für meine Vorbereitung. Schlichtweg, weil mir dies zielführender erscheint.
Meine (selbstgemachte) Sorge versuche ich mit der Vermutung etwas einzudämmen, dass es in dieser, anstehenden mündlichen Überprüfung noch eher kulant zugehen und man die Veränderungen erst Zug um Zug umsetzen wird.

Nach meiner Prüfung berichte ich gerne über den tatsächlichen Verlauf und das Ergebnis.


Allen einen sonnigen Tag!
...und viele Grüße.


NACH DER PRÜFUNG.

Ich habe bestanden - die Aufregung war umsonst und ich bin froh.
 
Hallo, kann mir bitte jemand sagen, ob auch bei der Prüfung in München Grundlegende Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren z.B. nach Rogers nachgewiesen werden müssen? Ich habe soeben mit dem Gesundheitsamt telefoniert, die Dame dort wusste nichts davon. Könnte mir bitte jemand die neue Leitlinie erklären? Was genau muss ich nachweisen? Im aktuellen Merkblatt des Gesundheitsamtes Münchens finde ich dazu nichts.
Vielen Dank im Voraus!
Lg
Letizia
 
Hallo,
nach wie vor liegt es in den Händen der jeweiligen Gesundheitsämter, ob sie die neuen Leitlinien umsetzen oder nicht. Bindenden Charakter haben die Leitlinien nicht.
Wenn sie also – wie möglicherweise bisher auch – keine Nachweise von Kenntnissen in Psychotherapieverfahren fordern, dann ist es ebenso.
VG Henry
 
Vielen Dank Henry für die Auskunft! Wo genau kann ich das mit der neuen Leitlinie denn nachlesen? Der Link oben Verlauf führt leider nicht dazu.
Danke schonmal!
 
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