Achtung!
Betriebe müssen nachweisen, dass sie bis spätestens 30. September 2020 - also dem offiziellen Ende der Nichtbeanstandungsfrist - einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt haben.
Jeder, der Bareinnahmen in der Praxis annimmt und diese elektronisch Aufzeichnet (z.Bsp. in der Praxissoftware), MUSS eine TSE einsetzen.
Auskunft über welche TSE eingesetzt werden soll kann nur der Softwareanbieter erteilen, denn die Software muss entsprechend angepasst werden.
Das gar nicht neue Kassengesetz,
Jahressonderheft Natur und Praxismanagement, Ausgabe 2020/2021
Ich habe doch nur eine offene Ladenkasse!
Eine offene Ladenkasse bedeutet, dass man KEINE technische Hilfsmittel einsetzt. Sobald die Bareinnahmen in einer Software aufgezeichnet werden, ist es keine offene Ladenkasse mehr, sondern ein elektronisches Kassensystem!
Ich BIN doch weder Kassenbuch- noch Registrierkassenpflichtig!
Das ist richtig. Dennoch gilt eine Aufzeichnungspflicht. Deine Aufzeichnungen müssen Kassensturzfähig sein. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Finanzamt nicht angekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen darf.
Deine Aufzeichnungen müssen zudem der GoBD Anforderungen gerecht werden. Somit fällt Word & Excel schonmal weg.
Ich mache für jede Einnahme eine Privatentnahme - ich habe also keine Kasse
Ja und nein. Du hast zwar in der Buchhaltung am Ende keine Kassenbuchungen, aber du musst trotzdem Einzelaufzeichnungen durchführen:
Einnahme, Privatentnahme, Einnahme, Privatentnahme, Einnahme, Privatentnahme, Einnahme, Privatentnahme
Das am Ende kein Geld in der Kasse ist, spielt keine Rolle für deine Aufzeichnungsplicht. Nach dieser Logik würde keiner jemals eine Kasse haben - man müsste ja nur am Ende des Tages entsprechend das Saldo entnehmen.
Betriebe müssen nachweisen, dass sie bis spätestens 30. September 2020 - also dem offiziellen Ende der Nichtbeanstandungsfrist - einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt haben.
Jeder, der Bareinnahmen in der Praxis annimmt und diese elektronisch Aufzeichnet (z.Bsp. in der Praxissoftware), MUSS eine TSE einsetzen.
Auskunft über welche TSE eingesetzt werden soll kann nur der Softwareanbieter erteilen, denn die Software muss entsprechend angepasst werden.
Das gar nicht neue Kassengesetz,
Jahressonderheft Natur und Praxismanagement, Ausgabe 2020/2021
Ich habe doch nur eine offene Ladenkasse!
Eine offene Ladenkasse bedeutet, dass man KEINE technische Hilfsmittel einsetzt. Sobald die Bareinnahmen in einer Software aufgezeichnet werden, ist es keine offene Ladenkasse mehr, sondern ein elektronisches Kassensystem!
Ich BIN doch weder Kassenbuch- noch Registrierkassenpflichtig!
Das ist richtig. Dennoch gilt eine Aufzeichnungspflicht. Deine Aufzeichnungen müssen Kassensturzfähig sein. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Finanzamt nicht angekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen darf.
Deine Aufzeichnungen müssen zudem der GoBD Anforderungen gerecht werden. Somit fällt Word & Excel schonmal weg.
Ich mache für jede Einnahme eine Privatentnahme - ich habe also keine Kasse
Ja und nein. Du hast zwar in der Buchhaltung am Ende keine Kassenbuchungen, aber du musst trotzdem Einzelaufzeichnungen durchführen:
Einnahme, Privatentnahme, Einnahme, Privatentnahme, Einnahme, Privatentnahme, Einnahme, Privatentnahme
Das am Ende kein Geld in der Kasse ist, spielt keine Rolle für deine Aufzeichnungsplicht. Nach dieser Logik würde keiner jemals eine Kasse haben - man müsste ja nur am Ende des Tages entsprechend das Saldo entnehmen.