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Angestellte in HP Praxis

Piepmatz

Mitglied
Heilpraktiker
Status
HP
Hallo zusammen,
ich bin seit einigen Jahren selbständig mit meiner wunderbaren Praxis, in der ich (PT, HP) osteopathisch arbeite. Nun möchte ich mich gerne fachlich etwas breiter aufstellen und hätte die Möglichkeit mir eine Ernährungsberaterin mit ins Boot zu holen. Sie ist nicht HP, das heißt, sie wäre nur beratend tätig. Nun wollte ich gerne wissen, ob ihr eine Idee habt, wie sich so eine Anstellung rechtlich und abrechnungstechnisch sauber lösen lässt.
Meine Gedanken dazu waren bislang, dass ich sie auf 450€ anstelle und für sie die Beratungen abrechne.
Geht denn das überhaupt und wenn ja, auf welcher Grundlage?
Wie ist das dann mit der Steuer? Normalerweise ist diese Leistung ja nicht umsatzsteuerbefreit, da sie nicht von mir selber ausgeführt wird...
Danke schon einmal für Eure Gedanken :)
LG
 
Ob Leistungen von Dir selber ausgeführt werden oder nicht, ist für die Umsatzsteuerpflicht unerheblich. Entscheidend ist, ob es eine Heilbehandlung (§ 4, Nr. 14 UStG) ist. Diese ist immer umsatzsteuerbefreit.

Beratung, ob Du sie nun ausführst oder durch eine Angestellte ausführen lässt, ist immer umsatzsteuerpflichtig, weil es keine Heilbehandlung ist. Sie kann allerdings nach § 19, Abs. 1 UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn Du Dich mit Deinen Gesamtumsätzen, die keine Heilbehandlung sind – wie z.B. Beratung – unter 17.500 € im Jahr bewegst. Dann gilt für diese Umsatzbereiche die Kleinunternehmerregelung. D. h. Umsatzsteuerpflicht besteht mit allen Formvorschriften etc., Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben und ausgewiesen.

Die Anstellung einer Ernährungsberaterin erfolgt ganz normal über die HP-Praxis. Rechtlich gesehen sind solche Beratungstätigkeiten Nebentätigkeiten des eigentlichen Berufes. Sie werden also auch unter dem Status der Freiberuflichkeit geführt und führen nicht zu einer Pflicht zur Gewerbeanmeldung.

Auch wenn Du es nicht explizit nachgefragt hast, ergänze ich, weil folgendes häufig mit einer solchen Beratungstätigkeit einhergeht:
Selbst der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel, der sich ausschließlich aus der Beratungstätigkeit ergibt, führt nicht zur Pflicht, ein Gewerbe anzumelden. Dies gehört ebenfalls zu den Nebentätigkeiten. Entsprechend muss zu jedem Produkt dokumentiert werden, an wen es abgegeben wurde.
Sollte allerdings auch nur ein Produkt außerhalb der Beratung verkauft werden, führt dies dazu, dass dies als separate, gewerbliche Tätigkeit angesehen wird und Du müsstest dann ein Gewerbe anmelden.
 
Beratung, ob Du sie nun ausführst oder durch eine Angestellte ausführen lässt, ist immer umsatzsteuerpflichtig, weil es keine Heilbehandlung ist.
resultiert aber die Beratung aus der Heilbehandlung heraus, so gehört sie mit zu selbiger - ob selbst durchgeführt oder deligiert.

Frage: was spricht dagegen, die Ernährungsberaterin als Praxisgemeinschaft mit in Deine Räume zu nehmen = 2 eigenständige Unternehmen. Das hat für Dich den Vorteil, dass Du eindeutiger innerhalb Deiner Heilbehandlungen bist, aber auch den Nachteil, dass Du keine Einnahmen aus der Ernährungsberatung hast.
 
Danke für Eure Antworten, das hilft schon mal weiter. Das mit dem Produktverkauf ist mir bewußt, das passt also.
Ein 450€ Verhältnis ist deshalb angedacht, um für die Ernährungsberaterin einen sichereren Start zu kreieren. Sie ist alleinerziehend und möchte sich neben ihrer Festanstellung ein zweites Standbein aufbauen. Daher wäre vermutlich zu Beginn auch die Kleinunternehmerregelung mehr als ausreichend, da ich selber max. 1000€ pro Jahr umsatzsteuerpflichtige Einnahmen habe und somit noch viel Luft nach oben ist...

Zur Rechnungserstellung heißt das also de facto, ich erstelle eine - unabhängig von der GebüH - Rechnung in meinem Namen über Beratertätigkeiten über den Betrag xyz.
 
resultiert aber die Beratung aus der Heilbehandlung heraus, so gehört sie mit zu selbiger - ob selbst durchgeführt oder deligiert.
Nicht ganz richtig. Ist die Beratung Teil der Heilbehandlung, ja. Dann muss sie auch von einer Person mit Heilerlaubnis durchgeführt werden, um zur Heilbehandlung zugehörig zu gelten.
 
Zur Rechnungserstellung heißt das also de facto, ich erstelle eine - unabhängig von der GebüH - Rechnung in meinem Namen über Beratertätigkeiten über den Betrag xyz.
Korrekt. Auf dieser Rechnung musst du dann ausweisen, dass der Betrag nach §19,1 UStG umsatzsteuerfrei ist.
 
Nicht ganz richtig. Ist die Beratung Teil der Heilbehandlung, ja. Dann muss sie auch von einer Person mit Heilerlaubnis durchgeführt werden, um zur Heilbehandlung zugehörig zu gelten.

Rein aus Interesse: Wie siehst Du die Rechtslage, wenn z.B. eine Helferin angestellt ist - und im Delegationsverfahren - Blut abnimmt oder bestimmte Behandlungen, für die ich sie ausgebildet hätte, durchführt. Oder gilt das nur für Ärzte?
 
Gute Frage. Das ist weiter zu differenzieren.

Tätigkeiten, die der HP oder Arzt ansonsten auch selbst ausführen könnte, können an eine Person mit entsprechender Ausbildung delegiert werden. Wie du sagst, auch an eine entsprechend ausgebildete (Arzt-)Helferin. Intern aber auch extern an Gesundheitsfachberufe wie auch an Diätassistenten.
Früher - vor 1999 - galt das gleichermaßen für Psychologen, die heute eigenständig, weil approbiert, als Psychotherapeuten arbeiten können.

All die genannten Berufsgruppen haben ein Staatsexamen abgelegt. Also quasi eine Erlaubnis erlangt, nach Anordnung oder Verordnung durch Arzt oder HP relativ eigenständig tätig werden zu dürfen.

Lesestoff dazu: http://m.spiegel.de/gesundheit/diag...n-mitarbeitern-erledigen-lassen-a-923895.html

Problematisch wird es, wenn sich die Delegation in der HP-Praxis auf Personen mit nicht qualifizierbarer Ausbildung erstreckt. Ernährungsberater (ohne den Abschluss als Diätassistent) ist nicht greifbar, da es nirgendwo einheitliche Kriterien gibt, an die der HP die Qualifikation seiner Mitarbeiter überprüfen könnte. Er müsste den angestellten Ernährungsberater also anleiten, die ordnungsgemäße Durchführung sicherstellen und später mit regelmäßigen Stichproben überwachen.

Ansonsten üben die Personen Heilkunde ohne Erlaubnis aus bzw. es muss sich der HP ggf. eine grobe Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorwerfen lassen.

Entsprechend kann einem das auch steuerlich auf die Füße fallen und vermeintliche Heilkunde im Nachhinein zur Beratung werden.
 
OK, Danke. Betrifft mich zwar nicht, aber falls ich doch mal jemand gedenke einzustellen...
 
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