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Rechnung vorm Termin erstellen z.B wegen Gutschein

A

Andrea Zager

Guest
Moin
ich wollte gerade eine Rechnung erstellen, die noch vorm Termin liegt. Die Patientin bezahlt 6 Behandlungstermine vorweg im Form eines Gutscheins.
Nun kann ich keine Rechnung erstellen, sondern nur ein Entwurf!

Ich denke hier werden ja häufiger Behandlungsserien vorab bezahlt. Kann das bitte geändert werden?
 
Du kannst heute einen Termin anlegen, in dem du eine Leistung "x Termine Vorauszahlung " abrechnest. Du kannst aber keine Rechnung über Termine erstellen, die noch gar nicht stattgefunden haben....



Dann jedes Termin wie gewohnt anlegen. Beim letzten Termin dann den Betrag der Vorauszahlung mit negativen Betrag aufnehmen, dann eine Rechnung über die komplette Serie erstellen...


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Das war auch schon meine Bitte an Papick. Das Problem ist aber, wenn das dann nicht gleich bezahlt wird, sondern noch überwiesen wird....

Papick, gibt es denn da wirklich gar keine Lösung, die möglich wäre??? Ich hatte jetzt neben meinen Kursrechnungen nun auch schon den Fall, dass ein Mann seiner Frau zum Hochzeitstag eine Massage bei mir schenken wollte und gleich den Termin vereinbart hat. Er wollte dann aber gerne überweisen und ich hatte dadurch echt ein Hin- und Her. Früher ging das ja ohne Probleme, da konnte man über Lemniscus diese Termine auch abrechnen. Daher denke ich, dass das ja nur eine Einstellungsgeschichte ist, warum das jetzt anders ist, oder?
 
Lemniscus - so viel auch andere Programme - hat früher vieles zugelassen, was eigentlich nicht OK war. Vor einigen Monaten haben wir angefangen die Anforderungen der GoBD umzusetzen. Dadurch haben sich viele Änderungen ergeben. Das Thema hat uns auch auf der Hotline sehr beschäftigt.

Von einem Auditor habe ich auch mitgeteilt bekommen, dass ein Tool, dass die systematische Steuerhinterziehung ermöglicht, gerne auch in die Haftung genommen werden kann. Soweit zum Kontext und zur Motivation.

Zum Vorgang "Vorauszahlung". Es ist so, dass ihr nicht die Zahlung der Termine verbuchten könnt (die haben ja noch nicht stattgefunden), sondern eine Anzahlung, eine Reservierung, ein Gutschein. Also müsst ihr, genauer betrachtet, auch den Erhalt der Zahlung quittieren oder den Betrag in Rechnung stellen, und nicht die Termine. Dieser Betrag wird ja im Nachhinein dazu verwendet, die eigentlichen Termine zu bezahlen.

Ihr könnt in Lemniscus ein 15min Termin anlegen und an diesem die Leistung "6x Behandlung Vorauszahlung" abrechnen. Das entspricht auch genau dem, was ihr machen wollt: ihr wollt nicht die Behandlungen, die noch nicht stattgefunden haben dokumentieren, sondern die Vorauszahlung.
 
Papick, vielen Dank für deine Antwort. Aber ich kann mir trotzdem nicht vorstellen, dass man vom Gesetz her eine Rechnung nicht schon vor dem Termin schreiben darf.

Das hat ja nichts mit dem Zahlungseingang selbst zu tun und es ist keine Quittung, sondern eine Rechnung, die i.d.R. 14 Tage Zahlungsziel hat. Ich bezweifle, dass es beim Heilpraktiker anders ist als sonst im Geschäftsleben. Da werden schließlich auch Seminarrechnungen im Vorfeld herausgeschickt, Hotelbuchungen oder Leistungen erst nach Vorkasse erfüllt. Wo genau steht denn das in der GoBD, dass man Termine nicht im Vorfeld abrechnen darf?

Und mit systematischer Steuerhinterziehung hat das Ganze ja schließlich am allerwenigsten zu tun! Es gibt einen Termin und der wird abgerechnet. Da ist kein Tricksen oder sonstetwas dabei

Und nein, das ist nicht das, was wir (bzw. ich) machen wollen. Ich möchte nicht die Vorauszahlungen dokumentieren (geht ja eh über die Bank), sondern ich möchte eine Rechnung schreiben, die der Patient oder Schüler überweisen kann. (ob das nun ne vorbereitete Rechnung für nach-der-Behandlung ist oder für ne Kursrechnung 1 Woche später...). Da kann ich keine "Vorauszahlungsbuchung" machen. Verstehst du, was ich meine?
 
Ich habe nicht den ganzen Beitragsstrang gelesen, falls ich also etwas überlesen habe, tut mir das leid.

Aber ist es nicht möglich, extra für den Gutschein-Kauf einen Termin anzulegen (also im Hier und Jetzt, und nicht in der Zukunft) und mit der Leistung Gutschein abzurechnen? Man könnte auch in die Dokumentation einen entsprechenden Vermerk setzen.

Es ist so, dass ich in letzter Zeit bei Kollegen geschnuppert und deren Abrechnungsprogramme unter die Lupe genommen habe. Und eigentlich haben da alle Einschränkungen bei der Abrechnung; bei allen muss man irgendwie "elegante" Lösungen finden für Dinge, die nicht direkt an einen bestimmten Termin gebunden sind.
 
Der Vergleich mit dem Hotel ist gar nicht so schlecht. Du kannst im Vorfeld keine Rechnung über die Übernachtung stellen, denn die Übernachtung hat noch nicht stattgefunden. Du kannst aber eine Reservierung machen/ ein Zimmer buchen.

Du kannst in Lemniscus auch eine "Reservierung" in Rechnung stellen, die eigentliche Übernachtung wird anschliessend in Rechnung gestellt, die Reservierung als Anzahlung von der Summe abgezogen: zwei Vorgänge.

Aber was ich mit 100% Sicherheit sagen kann ist, dass du heute nicht in Rechnung stellen kannst, dass ich nächste Woche von behandelt worden bin. Du darfst lediglich erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Das sind zwei komplett verschiedene Dinge: Anzahlung und Abrechnung.

Ein Anzahlung muss mit einem Beleg quittiert werden oder, wie du beschrieben hast, über eine Rechnung. Wir halten an der Stelle erstmal fest: kein Zahlungsvorgang ohne Beleg.
Jetzt kommt aber das knifflige Problem: was möchtest du in Rechnung stellen? Welche Ziffern? Welche Diagnose? Diese Informationen stehen erst nach der Behandlung fest. Also kannst du gar keine korrekte Rechnung für zukünftige Termine erstellen. Wenn du im Vorfeld trotzdem die Behandlungen im voraus abrechnen willst (also keine Anzahlung, damit du nur eine Rechnung erstellen musst), wirst du eine Rechnung über einen Pauschalbetrag ohne Diagnose erstellen müssen. Wenn du das machen willst, kannst du auch gleich ein Gewerbe anmelden, denn dass ist Wellness und Umsatzsteuerpflichtig.

Die eigentliche Rechnung über eine Behandlung wirst du, und das liegt in der Natur der Sache, erst nach der Behandlung erstellen können - denn erst zu diesem Zeitpunkt hast du alle notwendigen Informationen.

Man könnte sich jetzt wünschen, einfach Nachträglich die Rechnung ändern zu können. Das ist auf mehreren Ebenen eine Schnapsidee: du wirst dann in einer Rechnung aus der Vergangenheit Informationen drin stehen haben, die zu dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung nicht bekannt waren. Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube das würde bei den Kassen negativ auffallen. Und natürlich würde so etwas den Anforderungen Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit der GoBD widersprechen.

Dann gibt es noch das Problem mit der Praktischen Umsetzung. Der Terminplan gehört in der Praxis zur Dokumentation der Geschäftsvorfälle. Somit müssen diese Informationen auch Nachvollziehbar und Unveränderbar abgelegt werden (Google Kalender als Terminplanung in der Praxis verstösst somit dem Datenschutzgesetz als auch der GoBD). In Lemniscus haben wir zwangsläufig bei der Umsetzung der GoBD auch den Terminplan einbezogen: keine Rechnung ohne Termin und Termine, die abgerechnet werden, sind unveränderbar. Somit hättest du auch gleich das Problem, dass die Anzahlung, wie ihr das gerne hättet, dazu führen würde, dass ihr die Termine gar nicht mehr Korrekt abrechnen könntet.

Und das alles hat gar nichts mit Lemniscus zu tun: wir haben nur die Regeln erfüllt, die Ihr als HPs erfüllen müsst.

Also, vorausgesetzt du darfst als HP Vorauszahlungen verlangen (da bin ich wirklich nicht sicher), dann ist der korrekte Weg - egal ob mit Lemniscus oder nicht:

1) Quittung/ Rechnung über Anzahlung
2) Termine abrechnen, Anzahlung abziehen.

Hoffe ich habe nichts falsches geschrieben - das ist mein aktueller Kenntnisstand. Ich lasse mich gerne eines besseren belehren.
 
Aber ist es nicht möglich, extra für den Gutschein-Kauf einen Termin anzulegen (also im Hier und Jetzt, und nicht in der Zukunft) und mit der Leistung Gutschein abzurechnen? Man könnte auch in die Dokumentation einen entsprechenden Vermerk setzen.

Genau das meine ich mit einer Anzahlung. Vorausgesetzt natürlich, Anzahlungen sind i.O.
 
Moment mal Papick. Dein Einsatz in Ehren, aber was das oben genannte angeht, so hast du noch immer nicht verstanden, um was es mir geht.

Es geht mir NICHT um Anzahlungen, die ich quittieren will in der Praxis, sondern 1. eine Rechnung, die ich vorbereitet dem Patienten geben möchte und er sie durchaus nach dem Termin überweisen könnte und/oder 2. um eine Seminarrechnung. Da du zwei Rechnungskreise anbietest, dachte ich, dass so etwas auch darüber abrechenbar wäre. Aber dem ist wohl nicht so.

Du musst übrigens auch keine Diagnose auf die Rechnung drauf schreiben. Das ist nur Pflicht bei den Versicherungsrechnungen und beileibe KEIN Wellness. Und wenn ich wie Andrea schon weiß, dass ich 6x ne Akupunktur machen werde, dann weiß ich auch die Preise, die normalerweise nicht variieren, da eh nur dieses Zeitfenster eingeplant ist. Diese Abfertigung und Pauschalisierung deiner Aussage hat mich ehrlich gesagt etwas geärgert. Ich empfehle Lemniscus bisher allen meinen Schülern weiter, aber ich mag mich definitiv nicht mit Kommentaren über "Schnapsideen" abspeisen lassen.

Und als HP haben wir übrigens laut meiner Steuerberaterin sowieso keine Verpflichtung zur Einhaltung der GoBD Kasse. Dies betrifft nur alle, die eine Registrierkasse o.ä. haben.

Was hat denn jetzt überhaupt der Google Terminplan mit dem Ganzen zu tun?
 
Oh, sorry, ich bin nicht direkt auf dein Problem eingegangen sondern habe versucht das Thema allgemein und ganz speziell im Lemniscus-Kontext zu erklären. Da Lemniscus mehr als Abrechnung ist (da wir auch die Terminierung einbeziehen), habe ich den Google Kalender als Beispiel für das Verletzen der GoBD Regeln zitiert. Im Rahmen der Nachvollziehbarkeit müssen wir die Terminplanung in Lemniscus auch unveränderbar gestalten, sobald diese Termine teil einer Abrechnung sind. Die "Schnapsidee" war definitiv nicht auf dich bezogen, sondern auf das Verändern einer Rechnung, die dann notwendig wäre, wenn ich nachträglich Positionen und Diagnose verändern müsste. Wie gesagt, ich habe auf "warum kann lemnsicus nicht Termine aus der Zukunft abrechnen" geantwortet. Und die Antwort ist schlicht: weil die in der Zukunft liegen.

Ich habe in meinem Beitrag ausgeholt und versucht den Kontext für viele Entscheidungen, die wir treffen mussten, klarzustellen.

Liebe Petra, ich danke dir sehr für die Empfehlungen, das ist sehr lieb von dir.



zu 1) eine Vorbereitete Rechnung liegt auch in der Vergangenheit und kann keine erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Überhaupt, du kannst nie noch nicht erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Du kannst eine Reservierung, eine Buchung für ein Seminar in der Zukunft stellen, aber der Tag der Rechnung ist heute und Leistung ist die Reservierung oder die Buchung und die hat nunmal heute stattgefunden. Was wenn ein Termin verschoben wird? Was wenn du mal krank wirst? Was wenn ein Patient mal nicht kommen kann? Das was du beschreibst ist eigentlich wie eine Buchung:

Hiermit stelle ich folgendes in Rechnung: 6x Akkupunktur für drölf Euro, Termine wie vereinbart. Rechnungsdatum ist heute, Leistungsdatum (Buchung der Termine) ist heute. Hier wird nichts aus der Zukunft in Rechnung gestellt, sondern die heutige Buchung. Ob man das als HP machen darf, kann ich nicht sagen.

Du kannst dann auch am Ende der Behandlungsreihe eine Abrechnung erstellen. Hier können dann die Termine konkret samt Leistung und Diagnose aufgelistet werden. Preise wie nach GebüH oder wie auch immer, zusätzlich "minus drölf Euro" wegen der Anzahlung.

Das wäre mMn der korrekte Weg.


zu 2) du schreibst entweder eine Buchung (Leistungsdatum ist vor dem Seminar) oder eine Rechnung über die Teilnahme (Leistungsdatum ist nach dem Seminar). Soweit zur Theorie. Praktisch und bezogen auf Lemniscus ist die Abrechnung von Seminaren schon immer ein ungelöstes Problem gewesen, da wir keine Gruppen im System kennen.

Das mit der Diagnose ist aktuell nicht mehr nur bei den Versicherungsrechnungen. Das war früher nicht so, das hat sich geändert - habe das in zwei verschiedene, unabhängige Abrechnungskurse kürzlich gehört. Wenn das falsch ist, bitte ich um Verzeihung, das habe ich so gehört und auch gehört, dass es da richtig Probleme mit Abmahnungen & co gibt (da geht es gerade bei den Osteopathen rund, die gerne einen Pauschalpreis ohne Diagnose für Selbstzahler in Rechnung gestellt haben.).

Deine Steuerberaterin hat recht: du musst keine Kasse führen. Wenn du aber auf die Idee kommst (auch wenn freiwillig), eine Registrierkasse zu benutzen, dann muss diese GoBD konform sein. Die GoBD hat nicht definiert wer eine Kasse braucht, nur wie eine Kasse auszusehen hat. Das gilt übrigens auch für ein Kassenbuch. Du musst keinen führen, aber wenn du es tust, dann musst dieses Kassenbuch GoBD konform sein.

Allerdings verstehe ich nicht, was die Aussage mit dem ganzen Thread hier zu tun hat. Die GoBD schreibt dir, als selbständige, folgendes vor: Nachvollziehbarkeit, zeitliche nahe Erfassung, Nachprüfbarkeit, Unveränderbarkeit, Protokollierung, Datensicherheit, usw. Diese GoBD Anforderungen gelten für dich.
 
Wenn ich heute abrechnen will:

Teilnahmegebühr Online-Seminar: "Abrechnung für Osteopathen mit dem
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker" von Bastian Willig am 04.04.2017 um 19:30 Uhr

Sofern nicht anders angegeben, entspricht das Liefer-/Leistungsdatum dem Rechnungsdatum.

Dann würde ich in Lemniscus-Sprache heute ein Termin im Terminplan anlegen, mit der Leistung "Teilnahmegebühr für Seminar am...".
In Lemniscus-Sprache habe ich nicht ein Termin am 04.04 in Rechnung gestellt.
 
Guten Morgen Papick,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Die GoBD schreibt dir, als selbständige, folgendes vor: Nachvollziehbarkeit, zeitliche nahe Erfassung, Nachprüfbarkeit, Unveränderbarkeit, Protokollierung, Datensicherheit, usw. Diese GoBD Anforderungen gelten für dich.
Ja genau, und deshalb wollte ich ja meine Seminarrechnungen auch über Lemniscus abrechnen und nicht über Excel. Dazu halt dann terminlich den Bezug gleich zu den Seminarterminen herstellen. Da in der Vergangenheit mal Teilnehmer zwischen den einzelnen Kursterminen umgeswitcht sind und das vorab schon wussten, hatte ich damals diesen Teilnehmertermin dann beim jeweiligen Kurstermin eingetragen und hatte es dann schnell und übersichtlich in der Rechnung. Denn es macht aufgrund des Absetzens der Fahrtkosten für die Teilnehmer Sinn, dass die Termine dabei stehen.

Wenn ich heute abrechnen will:

Teilnahmegebühr Online-Seminar: "Abrechnung für Osteopathen mit dem
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker" von Bastian Willig am 04.04.2017 um 19:30 Uhr

Sofern nicht anders angegeben, entspricht das Liefer-/Leistungsdatum dem Rechnungsdatum.

Dann würde ich in Lemniscus-Sprache heute ein Termin im Terminplan anlegen, mit der Leistung "Teilnahmegebühr für Seminar am...".
In Lemniscus-Sprache habe ich nicht ein Termin am 04.04 in Rechnung gestellt.

Auf diese Art und Weise hatte ich jetzt meine Märzkurse auch abgerechnet.

Bezüglich der Diagnosen noch eine Ergänzung: Eine korrekte Diagnose muss auf jeder GebüH-Rechnung notiert werden. Bei Quittungen und Zahlungsbelegen, die nicht erstattet werden und fürs Finanzamt dienen, sollten keine Diagnosen notiert werden. So zumindest mein Wissensstand. Aber vielleicht weiß @Silke Uhlendahl diesbezüglich noch mehr dazu?
 
Im unserem letzten GebüH Kurs (diese werden von Silke gehalten) hat sie erklärt, dass auch Rechnungen/ Quittungen mit Diagnose erstellt werden müssen.


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So, ich hab gerade mit Silke geschrieben. :) Sie schreibt, dass es seit 2017 neu ist, dass man auch die Diagnosen auf diese Rechnungen schreiben muss zur besseren Unterscheidung. Ok, so sind wir hier auch alle gleich up-to-date und ich hab was Neues dazu gelernt.
 
Nachtrag: das Datum des Workshops würde ich dann in die abzurechnende Leistung hinzufügen. Die kann man im Termin bearbeiten. Dann hast du alles, was du brauchst... :)))
 
Auch wenn ich Lemnicus nicht nutze, mische ich mich mal ein, um vielleicht ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.

Wir müssen unterscheiden zwischen den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes – hier insbesondere §14, der definiert, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss – und den GoBD, die insbesondere die Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit zum Thema haben. Um das ganze noch etwas zu komplizieren gibt es da noch die Vorgaben, die die privaten Krankenversicherungen machen, um unseren Patienten die Aufwendungen zu erstatten.

Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung und somit ein Einhalten der Vorschriften über die Angaben besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG (u. a. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Nr. 14) steuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Somit ist auch die Vorschrift über die Angaben zum Zeitpunkt der Leistungserbringung für uns betreffend heilkundlicher Leistungen nicht zutreffend.

Entscheidend für die Zuordnung zu umsatzsteuerbefreiten Umsätzen betreffend heilkundlicher Leistungen ist einzig und allein, ob Einnahmen diesen zuzuordnen sind. Somit auch, wenn die Leistung dafür erst in der Zukunft erbracht wird. Ein Heilpraktiker kann also im Voraus eine Zahlung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin in Empfang nehmen, auch wenn die Leistung noch nicht erbracht ist oder wird, und muss diese im Nachhinein nicht (wie ein Hotel) etwa noch als Rechnung verbuchen und die bereits erbrachte Zahlung als Vorauszahlung in Abzug bringen.

Nach der AO und den GoBD muss er jedoch sicherstellen, dass diese Zahlung nachvollziehbar und unveränderbar verbucht wird.

Anders sieht es aus, wenn der Heilpraktiker umsatzsteuerpflichtige Umsätze hat, beispielsweise aus Nebentätigkeiten wie Vorträgen, Beratungen und ähnlichem. Hier unterliegt er den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und muss sich dann so, wie Papick geschrieben hat, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes verhalten.

Da der Heilpraktiker nicht den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unterliegt ist der in der Gestaltung seiner Rechnungen oder Quittungen, wenn er denn überhaupt welche erstellt (was er ja ebenfalls deswegen nicht muss), frei. Hier greifen allenfalls Vorgaben aus dem Bereich der Schweigepflicht. Diese würde beispielsweise durchbrochen, wenn auf einer Rechnung oder sonstigen Unterlagen, die nicht direkt dem Patienten ausgehändigt werden, Diagnosen vermerkt sind. Sind auf einer Quittung oder Rechnung, die der Patient direkt erhält, Diagnosen vermerkt, tangiert es die Schweigepflicht nicht. Wenn der Patient diese Unterlagen dann einen Dritten weiterreicht, liegt es in seinem Verantwortungsbereich.

Sinnvollerweise sollte man dem Patienten jedoch insoweit entgegenkommen, dass man auf Quittungen keine Diagnosen vermerkt, weil diese den Zahlungsfluss belegen und so gegebenenfalls vom Patienten dem Finanzamt beispielsweise zur Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen eingereicht werden.
Rechnungen, die zur Vorlage bei der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstellt werden, müssen hingegen – damit der Patient eine Erstattung erhält – eine Diagnose enthalten. Die Schweigepflicht wird hier nicht durchbrochen, wenn diese Rechnung auf den Patienten ausgestellt wird und er diese auch direkt erhält. Hier orientieren sich die privaten Krankenversicherungen im wesentlichen am §12 GOÄ.
Dies hat jedoch mit steuerlich relevanten Vorgaben überhaupt nichts zu tun.
 
Nachtrag: das Datum des Workshops würde ich dann in die abzurechnende Leistung hinzufügen. Die kann man im Termin bearbeiten. Dann hast du alles, was du brauchst... :)))
ja genau so habe ich es gemacht :)
 
vielen Dank Henry für deine ausführliche Beschreibung! Diese deckt sich im großen und ganzen mit meiner bisherigen Denkweise.

Darf ich fragen, wie du es dann bzgl. deiner Seminarrechnungen machst? Schreibst du diese vorab oder erst hinterher? Wenn vorab, welches Rechnungsdatum verwendest du dann und ergänzt du dann Texte wie "Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum"?
 
@Henry.H möchte in diesem Kontext auf ein Lemniscus-Detail hinweisen: wir können nur Rechnungen über Termine erstellen, die im Terminplan erfasst sind.


Deswegen kommt immer wieder die Frage, warum ich die Termine, die in der Zukunft liegen, nicht abrechnen kann. Wenn bei uns in der Rechnung sowas hier erscheint:

Bildschirmfoto 2017-04-01 um 11.43.10.png



Dann haben wir im Terminplan tatsächlich ein Termin wie folgt drin stehen:



Bildschirmfoto 2017-04-01 um 11.48.09.png



Die aufgeführten Leistungen aus der Rechnung sind am Termin und nicht in der Rechnung erfasst. Die Linke Seite ist grün (Termin ist Wahrgenommen worden) und die rechte Seite zeigt in gelb an, dass abgerechnet wurde, aber die Rechnung noch offen ist. Wir haben eine direkte Kopplung zwischen Terminkalender und Abrechnung, was für ein Terminkalender zwar schrägt ist, aber für ein Abrechnungstool für Heilpraktiker viele Vorteile hat.

Abgerechnete Termine können, wegen der geforderten Nachvollziehbarkeit, nicht mehr in Bezug auf FiBu-Daten bearbeitet und auch nicht mehr verschoben werden. Wenn ich es zulassen würde, würden entweder Terminplan und Abrechnung auseinander gehen, oder ich würde die Rechnung ändern müssen - beides geht einfach nicht.

Wenn ich also Termine aus der Zukunft in Lemniscus abrechnen würde, hätten wir ein großes Problem: wenn der Patient absagt, könnte ich in Lemniscus den Termin nicht löschen oder verschieben. Ich könnte keinen Ersatztermin dort buchen und abrechnen.

Das gleiche Problem haben wir im Allgemeinen, wenn Therapeuten ein Tag vorher Rechnungen erstellen wollen. Wenn ein Patient nicht erscheint, kann ich zwar einen Ausfall in Rechnung stellen, aber nicht die Behandlung. Ich müsste die Rechnung stornieren, die Rechnungsnummer ist vergeben und darf nicht wiederverwendet werden. Deswegen haben wir die Leistungen schon am Termin (das kann man schon vorbereiten), die Rechnungserstellung ist dann mit 2 Klicks in wenigen Sekunden gemacht.

@Henry.H: wenn ein Heilpraktiker im Voraus eine Zahlung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin in Empfang nehmen kann - wie wird dann genau in diesem Kontext eine korrekte GebüH Rechnung erstellt? Konkret: was ist mit der Diagnose? Was ist, wenn am Termin dann doch andere Dinge gemacht werden? Mir geht es nicht um das dürfen - sondern um eine GoBD korrekte Umsetzung - diese müssen wir nunmal auch erfüllen.
 
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