
Hallo zusammen!
Ich hätte da mal 'ne Frage:
Wenn ich als HPP sowohl therapeutisch als auch nicht-therapeutisch (Firmen-Coaching) arbeite, muss ich dann auf der Werbung (Flyer, Homepage, Visitenkarten, Briefkopf etc.) für den Businessbereich angeben, dass ich HPP bin?
Ich hab jetzt schon sämtliche relevanten Gesetztestexte und die BOH durch und finde einfach keine Antwort.
Vielleicht weiß von euch jemand Bescheid und teilt sein Wissen mit mir.
LG,
GeeBee
Du bist auf jeden Fall auf der sicheren Seite wenn du es angibst.
Viele Grüße
Jochen
Wer nicht jeden Tag etwas für seine Gesundheit aufbringt, muß eines Tages sehr viel Zeit für die Krankheit opfern.
Sebastian Kneipp
Also ich meine zu wissen, dass es zumindest beim HP so ist, dass du verpflichtet bist, den Titel auch zu tragen... Das steht in irgendeiner Bestimmung... Hmmm
Geändert von Kim (09.07.08 um 17:23 Uhr) Grund: RS Fehler
So. Ich hab es gefunden:
Der Titel Heilpraktiker ist eine Berufsbezeichnung er muss gemäß § 1 Abs. 2 Abs. 3 Heilpraktikergesetz in einem beruflichen Kontext geführt werden und muss somit erkennbar machen, dass man in seiner beruflichen Eigenschaft gehandelt hat und dafür einstehen möchte, in einem privaten Kontext mit Banken beim Hauskauf e.t.c. muss er nicht geführt werden...
Warum bist du denn so scharf drauf Coaching (fällt für mich übrigens sehr wohl in den Bereich HPP) nicht unter dem Titel zu führen?
Du musst es angeben wenn du einen Titel führen willst,, wenn du keinen führen willst, dann nicht! Der Gesetzgeber versteht nach den Paragrafen 132 und 132a StGB keinen Spaß bei der Führung falscher Titel, Abzeichen und Berufsbezeichungen bzw. Titeln. Abzeichen und Berufsbezeichnungen die anderen (geschützten) zum verwechseln ähnlich sind. Genauso ist es ein Problem, wenn du dich als "Psychotherapeutischer Heilpraktiker" betitelst oder dich sogar nur als "Psychotherapeut" bezeichnest, denn letzterer ist gesetzlich geschützt, der erste könnte mit anderen bezeichnungen verwechselt werden. Sogr ausländische Beufsbzeichnungen sind verboten bzw. ist die Herkunft kenntlich zu machen, wenn diese mit "einheimischen" Bezeichnungen verwechselt werden können. Beispiel: Ein Doktor der Theologie aus den USa darf sich hier nicht einfach als "Dr.) oder "Dr.theol." betiteln, sondern muss die Form in der der Titel verliehen wurde, führen, also MAx Mustermann ThD anstatt Dr. Max Mustermann. Gleiches gilt für deutsche Studenten im Ausland. Wenn eine Frau den Doktortitel aus den soanischsprachigen Ländern namens "Dottora" verliehen kriegt, darf sie sich hier nicht als Dr. bezeichnen, sondern als Dra.! Unter umständen, und auch nur wenn die verleihende Hochschule aus dem Ausland in Deutschland anerkannt ist, darf aus dem ThD (Doctor of Theology) ein Dr. gemacht werden, jedoch ohne Fachbereich. Bei eher geduldeten Hochschulen muss die Herkunft kenntlich gemacht werden. beispiel: Dr.(USA) Max Mustermann, Prof. (CZ) John Doe, oder auch Dr. John Doe - Doctor of Philosophy in Religion of the XY University/College of California/USA - aber das mit den akademischen Titeln und Graden und Berufsbezeichnungen würde hier zu weit gehen
Mögliche Berufsbezeichnung:
Heilpraktiker für Psychotherapie
Heilpraktiker - Psychotherapie
Heilpraktiker beschränkt auf Psychotherapie
Heilpraktiker (Psychotherapie)
Du könntest auf Visitenkarten, Praxisschilder, Briefköpfe usw. aich folgendes schreiben, wenn du nicht unbedingt den Heilpraktiker angeben willst.
Psychotherapie nach Heilpraktikergesetz
Psychotherapie (HPG)
Psychotherapie (Heilpraktikergesetz)
Hier mal die Paragrafen:
§ 132 StGB - Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Ich glaube aber nicht das es zwingend notwendig ist, eine Berufsbezeichnung bei solchen Dingen anzugeben, denn es giubt z.B. sehr viele Leute die ein Diplom-/Bachelor-/Baccalaureus-/Master-/Magister-Studium an einer Uni oder FH abgeschlossen haben, die ihre Titel (wie z.B. Dipl.-Ing., Dipl.-Theol., Dipl.-Jur., Dipl.-Biol., Dipl.-Inf., Dipl.-Phil., B.A., B.Sc., B.Eng., M.B.A., M.A. M.Sc., M.Eng. usw.) aber nicht führen. Auch einige Doktoren führen ihre Titel nicht. Es ist jedoch zwingend notwendig, richtige Angaben zu machen, wenn dich jemand fragt ob du nun Psychologe oder Heilpraktiker für Psychotherapie bist. Falsche Angaben sind nach den §§ 132 und 132a StGB strafbar. Der Plastinator, Herr von Hagens, musste z.B. 108000 € (einhundertachttausend) Strafe zahlen, weil er sich mit einen falschen akademischen Grad schmückte, aber auch falsche Berufsbezeichnungs- und Titelfühung (egal ob wissentlich oder unwissentlich) ist strfbar. Mir sind eigentlich nur sehr wenige Fälle bekannt wo es zumindest beinm 132a zu Haftstrafen oder Bewährung kam, aber sehr hoihe Geldstrafen sind hier üblich.§ 132a StGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
Achso, noch was:
Auch wenn dich jemand fragt ob du Psychologie studiert hast un du dies bejast oder du dich irgendwo vorstellst/bewirbst und behauptest Psychologie studiert zu haben, machst du dich strafbar. Unter Umständen sogar nach den § 263 StGB:
Dies zieht noch mehr nach sich als der blose Betrug. Auch die oben angegebenen §§ 132 und 132a StGB gelten und es kommt nach § 52 StGB zur Tateinheit.(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Unter Umständen könnte auch noch zusätzlich der § 53 StGB greifen, wenn du dieses Vorgehen mehrmals durchgezogen hast:(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
Spätestens dann kannst du davon ausgehen, das du entweder eine hohe Bewährungsstrafe kriegst oder sogar auch in den Knast wanderst. Übrigens werden dir danach alle erbrachten Leistungen aberkannt, in seltenen Fällen kriegst du auch ein Berufsverbot, darfst die Bezeichnung HPP nicht mehr führen und gleichzeitig wird dir der Titel und die Erlaubnis zur Ausübung gleichzeitig entzogen. Die Anklageschrift würde dann bei den angegebenen Vorschriften so aussehen: §§ 132, 132a, 263, 52 & 53 StGB. Wegen diesen Sachen wirst du dann auch angeklagt. Übrigens ist Betrug ein Offizialdelikt und wird von Amtswegen verfolgt, was bedeutet, das es nichtmal eine Anzeige des Geschädigten brauch um die strafrechtlich zu verfolgen und das wenn eine Anzeige des Geschädigten gestellt wurde, diese nach abgabe nicht mehr zurückgezogen werden kann.Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine möglichkeit wäre die folgende Titeöführung:
Heilpraktiker für Psychotherapie - Tätigkeitsschwerpunkt Coaching
Heilpraktiker für Psychotherapie - Coaching
Heilpraktiker für Psychotherapie - Spezialisiert auf Coaching
Psychotherapie (HPG) - Interessen-/Tätigkeitsschwerpunkt Coaching
Und ähnliche Bezeichnungen.
Geändert von Matt_Massacre (09.07.08 um 20:20 Uhr)
Hallo GeeBee,
zur Not frag doch mal das Gesundheitsamt, wo Du Deine Prüfung abgelegt hast.
Liebe Grüße
Tuna Sue
Charmante Grüße,
Sue
http://www.heilpraktikerin-riahi.de
Der Zufall ist das Pseudonym, das der liebe Gott wählt, wenn er inkognito bleiben will
(Albert Schweitzer)
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@Sue: Auf Aussagen vom Gesundheitsamt kannst du dich im Zweifesfall nicht berufen!!!
@Matt Massacre: Danke für die vielen Paragraphen, allerdings solltest du die Fragestellung lesen...Es ging nicht darum was passiert wenn man sich mit falschen Titeln schmückt, oder wie man sich als HPP noch nennen dürfte.
Es ging darum, ob sie sich als HPP beruflich auch als solcher bezeichnen MUSS.
@GeeBee: Mein Auszug stammt von Frau Oberhauser vom VFH.
Nochmal die Frage: Warum möchtest du denn Coaching machen ohne dich als HPP zu betiteln?



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