
Aus schulmedizinischer Sicht gibt es keine Behandlungsmöglichkeit, da der Erreger eben nicht auf Antibiotika reagiert.
Die Naturheilkunde verfolgt da einen anderen Ansatz, man geht da nicht speziell gegen die Bakterien vor, sondern beurteilt den Fall ganzheitlich. Das heißt, zuerst mal sucht man die wahre Ursache, was genau bringt diesen Patienten dazu, von diesem Erreger befallen zu werden. Deshalb kann man hier auch keine Standard-Therapieempfehlung machen.
Mein Ansatz wäre hier klassische Homöopathie oder Eigenblut-Injektionen, damit würde ich zunächst anstreben, das Immunsystem aufzubauen.
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"Leben ist das, was dir zustößt, während du mit anderen Plänen beschäftigt bist." - John Lennon
"Ich bin nicht deiner Meinung, aber ich werde dafür kämpfen, dass du sie äußern kannst." - Voltaire
Meldepflicht für MRSA
Seit 1. Juli 2009 gibt es eine Meldepflicht für MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) bei Erregernachweis aus Blut oder Liquor. Da dem Heilpraktiker nach § 44 IfSG der Erregernachweis verboten ist, betrifft ihn die Meldepflicht nicht. Da aber für meldepflichtige Erreger nach § 24 IfSG für den Heilpraktiker Behandlungsverbot besteht, ist es wichtig, über diese Neuerung informiert zu sein.
Neu: Somit besteht für den Heilpraktiker bei MRSA Behandlungsverbot.
Grund für die Einführung der Meldepflicht für MRSA ist, dass es oft zu besonders schweren Krankheitsverläufen kommt, und zwar Pneumonien, Wundinfektionen und Sepsis und – wie der Name schon sagt - eine Antibiotikagabe keine befriedigende Wirkung zeigt. Durch die Antibiotikaresistenz wird die Verbreitung dieses Erregers (vor allem bei Abwehrgeschwächten) begünstigt.
http://www.isolde-richter.de/links-oben/aktuelles.html
und andere Quellen ......
Grüsse
Markus
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Wenn MRSA nach §7 meldepflichtig ist, ergibt sich für mich nach § 24 ein Behandlungsverbot, weil § 24 den §7 beinhaltet.Zitat von RKI
Gemäß der Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach § 7 IfSG an die epidemiologische Lage ist der Nachweis von MRSA aus Blut oder Liquor meldepflichtig (Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung vom 26.05.2009, BGBl. I S. 1139). Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Ich muss nicht melden, aber ich habe _Behandlungsverbot_.
Grüsse§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind _oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind_, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend.
Markus
EDIT
Gemäß der Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht gemäß §7 IfSG an die epidemiologische Lage ist der Nachweis von MRSA aus Blut oder Liquor seit dem 01.07.2009 meldepflichtig. (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009)*. Vorab geben wir die Falldefinition für Gesundheitsämter bekannt, die in der nächsterreichbaren Ausgabe des Bundesgesundheitsblattes gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 IfSG veröffentlicht wird.
* Mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags
http://www.rki.de/cln_091/nn_504504/...tml?__nnn=true
Runterscrollen zu Falldefinitionen --> Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2009 Teil 1 Nr 27
Verlinkung funktioniert leider nicht
Geändert von MercuriusMarkus (14.09.09 um 20:55 Uhr)
Hallo Markus,
vielen Dank für den Hinweis, das war mir in der Tat neu.
Aber sieh es mir nach, der von mir verlinkte Beitrag ist vom 20.6., und zu diesem Zeitpunkt hatte ich recht (und in Bezug auf die anderen Erkrankungen immer noch).Das RKI hatte zu dem Zeitpunkt auch nichts über die geplante Änderung auf seiner Seite stehen. Vorbildliche Informationspolitik...
Aber nachdem du das jetzt für uns geklärt hast, können wir zumindest die EIngangsfrage beantworten: Nichts können wir dagegen tun, da Behandlungsverbot (auch wenn es sich eindeutig um keinen Seuchenkeim handelt, aber das gilt für andere in § 7 ja auch).
LG Helmut
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es gibt ja noch Ärzte,die homöopathisch arbeiten.
So schicken wir den Patienten eben dorthin.
lg
silver
Der Erreger reagiert auf viele Antibiotika nicht, es gibt jedoch einige wenige Antibiotika, die doch Wirkung zeigen. Dazu ist es allerdings wichtig, den Erreger so früh wie möglich zu bestimmen um nicht wichtige Zeit mit der Suche nach einem passenden Antibiotikum zu vergeuden.
Gruss
Ulli
Vielen Dank für eure Infos, mit dem Behandlungsverbot wußte ich nicht, werde versuchen einen Arzt zu finden der auch ein guter Homöopath ist. Danke
Grundsätzlich wäre es wichtig, zu wissen wo sich der MRSA niedergelassen hat...
Befindet er sich in einer Wunde (diab. Fuß..etc)-was ich hier in diesem Fall mal vermute, hat er ausschließl. die Haut besiedelt oder befindet er sich im Blut....-letzterer Fall wäre eh ein FAll für die Klinik!
ZU bedenken: Ich gehe durch die Infos davon aus, das sich der Patient in klinischer Behandlung befindet, damit gilt das Hausrecht der Klinik und ein ansässiger Arzt hat damit leider ansich keine Möglichkeit Patienten zu behandeln...und man muß leider abwarten, bis die stationäre Behandlung abgeschlossen ist.
Zur Besiedelung der Haut durch MRSA: Wir haben bei meinem vorherigen AG die Grundpflege mit einem hochwertigen Teebaumölduschbad durchgeführt.
Teebaumöl wirkt spannenderweise gegen MRSA...-wurde in einer Studie festgestellt...kann aber leider nur extern angewendet werden und die Behandlung von offenen Wunden mit Teebaumöl- dazu kann ich nichts sagen!!!
Ich wünsche erstmal gute Besserung für den Patienten.
Leider konnte ich auch nicht helfen, aber ein paar weitere Infos geben
Gruß
Andrea
Das Unmöglicheist oft auch das Unversuchte...



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