Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fernstudium oder Selbststudium
Winterhexi
20.07.06, 19:37
Hallo ich bin neu hier
zu mir ich bin (leider noch) Bürokauffrau. Ist ja an sich nix schlimmes es sei denn es macht keinen Spaß. Möchte das tun was mir am Herzen liegt. Ich würde gerne Heilpraktiker werden, allerdings sind meine finanziellen Mittel knapp und kann deswegen meine Job vorerst nicht aufgeben. Also kommt für mich nur ein Fernstudium oder das Selbststudium in Frage. Geht das denn? Hat jemand von euch Infos bzgl. Fernstudium also, Adressen, Kosten, Dauer und vor allem Erfahrungen damit? Bin, weil Büromensch ohne Vorkenntnisse
Zum Thema Selbststudium geht das überhaupt? Klar muss man bei beiden Fernstudium oder Selbststudium sehr diszipliniert sein. Und wenn sowas geht: wird denn in der Prüfung nix Praktisches verlangt? Hat das jemand von euch gemacht? Ist das zu schaffen? Und wie ist das bei der Prüfung wird denn da nicht gefragt an welcher Schule man war?
Alternativ habe ich mir überlegt wenn es geldlich nicht geht evtl. Autogenes Training, Reiki, Bachblütenberaterin zu lernen. Hat da jemand Infos?
Kennt jemand von euch den Beruf Kräuterpädagogin?
Ich weiß Fragen über Fragen, aber im Internet werde ich auch nicht schlauer,weil ich nicht weiß welche Angebote seriös sind, Da bau ich lieber auf eure Erfahrungen:)
In der Hoffnung auf Antwort
Hallo Winterhexi,
komme ursprünglich auch aus einem kaufmännischen Bereich (Steuerfach) und mache nun neben Halbtagsjob ein Fernstudium bei der ALH. Kosten ca. 2.700 EUS incl. Fachliteratur. Hinzu kommen laufend Kosten für Bücher etc.
Seminare zur Diagnostik, Therapie etc. sind mit einzukalkulieren und die Prüfung soll auch in etwa 500,00 EUS kosten. Fällt man durch erhöht das natürlich den Finanzbedarf...:(
Aber man hat ja Zeit und die braucht man auch für das Pensum. Ist eben viel, viel zu lernen.
LG Bea
Winterhexi
20.07.06, 21:22
Danke für deine Antwort. Das ist aber extrem teuer:( . Bei Heilpraktiker fragen im Internet wird ein Kurspaket (ich denke allerdings nur Literatur fürs Selbststudium) für 349 Euro angeboten. Ich weiß das ist nicht das Gelbe vom Ei, aber wenn man knapp bei Kasse ist ( mein Freund und ich bauen gerade). Allerdings hab ich überhaupt keine Ahnung wie man das Praktische lernen soll. Vielleicht Seminare anderer Institute besuchen? Wie vorhin schon geschrieben bin auch interessiert Autogenes Training, Reiki und Bachblütenberaterin zu lernen. Allerdings wurde mir da gesagt, dass man da nicht viel machen kann ohne HP-Schein.Hat da jemand andere Erfahrungen. Und wie teuer das ist.
Find das so traurig, dass man wegen Geld dann vielleicht doch darauf verzichten muss, das zu tun was man will. Zumal ich es jetzt zugegebener Maßen etwas spät und nach vielen unterschiedlichen Berufsversuchen endlich weiß was ICH will.
Hat jemand noch bei anderen Fernstudienanbietern Erfahrung oder Selbststudium?
Find das toll, dass es so ein Forum gibt:)
rabenstein
20.07.06, 22:23
Hallo Hexi
Stimmt schon teuer ist das.
Ich habe im Selbststudium gelernt, etwa 18 Monate lang, nebenberuflich. Allerdings bin ich Pharmazeut und habe vor allem was Anatomie/Physiologie angeht, sehr viel schon mitgebracht. Ohne Vorkenntnisse musst du schon mehr Zeit einplanen.
Praxis ist an und für sich ein Stiefkind, auch in den Schulen. Es gibt einige, die für externe HPA`s solche Kurse anbieten, meist ein Wochenende lang.
Besser wäre ein guter Draht zu einer Krankenschwester, Gemeidehelferin, dem Hausarzt oder so. da kann man eine Menge mitnehmen.
Schau dich mal bei den Links hier im Forum um oder frag uns ganz einfach
Viele liebe Grüße
Inge
Hallo Freunde,
ich mache meine Ausbildung als Heimstudium. Bin auch am überlegen wie ich das Praktische wohl erlernen kann.
Dann kam mir der Gedanke ich kann doch ein Praktikum bei einem Heilpaktiker machen 3 bis 6 Monate oder so, denke mal das man so lange braucht bis man so einigermassen das Praktische verstanden hat, aber es wird wohl kein Heilpraktiker ein Praktikum über 6 Monate einem Heilpraktiker Anwärter geben können.
Oder ich gehe ins Krankenhaus und mache dort ein Langzeit Praktikum.
Allerdings weis ich nicht ob einem als Heilpraktiker Anwärter ein Praktikumsplatz in einem Krankenhaus erlaubt wird.
Hat da zufällig jemand Erfahrung mit?
Gruß Peter
hallo peter,
ein praktikum in der krankenpflege dürfte eigentlich kein problem darstellen.
einfach mal anfragen oder bewerben.
lg
Winterhexi
21.07.06, 08:11
guten Morgen
freu mich riesig über die antworten, danke
Ich habe im Selbststudium gelernt, etwa 18 Monate lang, nebenberuflich.
Inge
Mit was hast du gelernt, mit Büchern oder auch mit Skripten von Instituten? wie gesagt bei Heilpraktiker-Fragen.de gibt es laut Seite das gesamte Wissen als Fernlehrgang für 349 Euro. Hat jemand damit Erfahrung?
Selbststudium wäre für mich halt das ideale, weil ich finanziell nicht so viel Möglichkeiten habe. Klar muss man sich einiges an Büchern zulegen, aber so viel wie bei manchen Fernstudien nicht. Hat da jemand einen Link zu einer Bücherliste für Selbststudum?
Klar wird das Lernen länger dauern, wobei a bisserl Vorkenntnisse durch Bioleistungskurs und Sanitätshelferkurs (war allerdings in grauer Vorzeit) hab ich schon.
Wie ist denn das mit der Prüfung? Fragen die da nicht nach wo man gelernt hat und ist man da dann nicht schlechter dran wenn man sagt, dass man es im Selbststudium gemacht hat und davor im Büro war?
Kommt da nix praktisches dran?
Suche noch immer Infos über Reiki, Autogenes Training und bachblütentherapeutin und was man damit machen kann?
Ciao
Hallo Winterhexi,
was möchtest Du denn speziell über Reiki wissen? Ich bin Reikilehrerin und beantworte dir gern deine Fragen. Soviel vorweg: Es ist eine tolle Sache und wirklich zu empfehlen. Man kann sich selbst (bei der Eigenbehandlung) mit der Reikienergie wunderbar entspannen und Blockaden lösen. Es ist kein Wundermittel, wirkt eher unterstützend. Natürlich ersetzt Reiki nicht Medikamente etc.
bis bald
Meggy
Winterhexi
21.07.06, 08:58
mich würde interessieren wo man das lernen kann im raum München, wie lange es dauert und (leider) wieviel das kostet. Ich glaube da gibt es doch 3 dan grade. Kann man da dann auch beruflich was anfangen und was? Oder geht das nur mit HP-Schein? Ich habe im Internet über Reiki gelesen und finde dass einfach faszinierend. Du bist Reiki-Lehrerin wo? Blöde Frage ich weiß aber kannst du davon leben? Kennst du ein gutes Buch?
Ciao
Hallo Winterhexi,
ich lebe in München aber ernähren kann ich mich vom Rekilehrer nicht, dass mach ich nur als Hobby.
Du hast recht, es gibt 3 Grade. Wenn Du dich entschließt, mit Reiki zu arbeiten und dich einstimmen zu lassen, brauchst Du den HP. Sonst läufts halt nur im privaten Rahmen. Reiki wird ja immer aktueller - in der Schweiz gibts das auf Rezept. Hier bei uns zahlt man ne Menge Kohle (siehe Therme Erding).
Die Kurse sind nicht ganz billig, aber informier dich vorher über den Preis. Es ist von Lehrer zu Lehrer verschieden. Das Spektrum reicht von 50 - 600 EUR und höher. Mach bitte keine Ferneinweihungen beim ersten Grad. Die sind zwar billiger, aber gerad beim ersten Grad ist der pers. Kontakt wichtig.
So, jetzt muß ich weiterarbeiten, sonst gibts Ärger mit meinen chef :eek:
Liebe Grüße
Meggy
Winterhexi
21.07.06, 12:17
Also ist es doch so dass man ohne Hpschein nix wirklich beruflich anfangen kann? Bist du HP?
Ich habe gehört die Durchfallquoten bei HP liegen bei 60-65% ist das wahr? Hab auch schon von negativen Erfahrungen bei mündlicher Prüfung gehört. Hat man da als Selbststudent Nachteile und der Amtsarzt vielleicht Vorurteile?
Suche immer noch ne Bücherliste die fürs Selbststudium geeignet ist kann mir da jemand weiterhelfen?
Aber weiß immer noch nicht wie man das Praktische im Selbststudium lernen soll wenn man das bei der Prüfung machen soll?
ja so ein Kurs für externe HPAs wäre was aber gibt es sowas auch im Raum München?
Tschaui
Nein, HP bin ich noch lange nicht. Ich hab jetzt diesen Monat mein Fernstudium angefangen und bin gerade erst beim ersten Studienbrief. eigentlich wollte ich erst im Herbst beginnen, aber jetzt ging alles so schnell und ich bin mittendrin :p
Natürlich wäre mir eine richtige Schule noch lieber gewesen, aber das krieg ich mit meinen Beruf ja dann nicht auf die reihe. Da fehlen mir ganz einfach die Eurolinen :D
Meine praktischen Kurse sind hier in München und dann muß man sich eben nach einen Praktikum umsehen und immer weiter lernen!
Letztlich mußt du selbst wissen, was die richtige Lernform für dich ist. Jeder Mensch hat unterschiedliche Talente. Für mich wäre das reine Selbststudium nix, da fehlen mir als Industrieauffrau dann doch die notwendigen Vorkenntnisse! Ich bin sicher, dass du dich letztlich richtig entscheiden wirst!
Liebe Grüße
Meggy
Liebe Meggy ..
ich bin auch Reiki Meister und Lehrerin ..und frage mich wo steht das man das nur mit HP schein anwenden darf ????
es gibt ein Gesetz das besagt das man dazu keinen HP schein braucht ...Urteil DGH !!!!
und auch beim ersten Grad weihe ich (auch bei meinen Seminaere ) meist vom anderen Zimmer aus weil ich finde das sich der Schüler nicht abgelenkt ist ...aber das ist denke ich jedem seine sache
lg alexa
Hallo Alexa,
ich glaube du hast das falsch verstanden. Natürlich darf man Reiki geben, aber nicht offiziell in einer Paxis, auch nicht als Lehrer oder Meister. Nur einfach Reiki-Meister zu sein reicht nicht und ich finde das auch völlig korrekt. Zu einer gescheiten Reikibehandlung gehört m. E. auch ein med. Grundwissen und natürlich ein gewisses Verantwortungsgefühl von jeden (welches man nicht per Zertifikat erwerben kann).
Mit Ferneinweihung war nicht die Einweihung in einen anderen Zimmer gemeint, sonder eher die Ferneinweihungen welche bei ebay zu Hauf angeboten werden. Ich finde einfach den persönlichen Kontakt und das persönliche Vermitteln der Reikigrundlagen sehr wichtig, denn es tauchen schon hier und da Fragen auf,die einfach beantwortet gehören. Es ist völlig o.k. von einen anderen Zimmer aus einzuweihen, so hab ich das nicht gemeint!
Liebe Grüße
Meggy
Hallo Alexa,
ich glaube du hast das falsch verstanden. Natürlich darf man Reiki geben, aber nicht offiziell in einer Paxis, auch nicht als Lehrer oder Meister.doch darf man !!!! auch als nur Reiki Lehrer ....ich darf ganz offiziell Reiki geben wenn jemand zu mir kommt und ich ihm Reiki gebe darf ich auch geld dafür verlangen ...aber keine Diagnose stellen !!!
Nur einfach Reiki-Meister zu sein reicht nicht und ich finde das auch völlig korrekt. Zu einer gescheiten Reikibehandlung gehört m. E. auch ein med. Grundwissen und natürlich ein gewisses Verantwortungsgefühl von jeden (welches man nicht per Zertifikat erwerben kann). das will ich nicht abstreiten ...aber ich kann ohne weiteres wenn ein KLIENT kommt und er hat z.b. Migräne ..kann ich ihn ohne weiteres Reiki geben nur nicht mit der aussage wenn ich dir Reiki gebe geht deine migäne für immer weg ..aber das kann ein HP oder arzt auch nicht ....es gibt ein offizielles Gesetz das erlaubt Reiki auch ohne HP schein an KLIENTEN anzuwenden auch ganz legal..
Mit Ferneinweihung war nicht die Einweihung in einen anderen Zimmer gemeint, sonder eher die Ferneinweihungen welche bei ebay zu Hauf angeboten werden. Ich finde einfach den persönlichen Kontakt und das persönliche Vermitteln der Reikigrundlagen sehr wichtig, denn es tauchen schon hier und da Fragen auf,die einfach beantwortet gehören. Es ist völlig o.k. von einen anderen Zimmer aus einzuweihen, so hab ich das nicht gemeint!
Liebe Grüße
Meggy
Liebe Alexa,
hierzu ein Urteil des Ag Koblenz: http://www.agpf.de/LG-Koblenz3HO73-2000.htm
Es kann immer gut gehen -muss aber nicht. Sicherer ist es auf alle Fälle mit den HP-Schein, sonst bleiben wir immer in irgendeiner "Grauzone"
Liebe Grüße
Meggy
Gesetzt2003
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Reiki-Behandlungen durch Nicht-Heilpraktiker nicht mehr strafbar sind. Nachfolgend der Wortlaut:
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - 1 BvR 784/03 Ð Im Namen des Volkes
In dem Verfahren Ÿber die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z. gegen a) den Beschluss des Schieswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. MŠrz 2003 - 3 LA 17/03 Ð b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 Ð c) den Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 26.2.2002 Ð 532 510- hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hšmig, Bryde am 2. MŠrz 2004 einstimmig beschlossen: 1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. MŠrz 2003 3 LA 17/03, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 - und der Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 532 510 verletzen den BeschwerdefŸhrer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurŸckverwiesen. 2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerde-fŸhrer die notwendigen Auslagen fŸr das Verfas sungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen. 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen TŠtigkeit wird auf 15.000 Û (in Worten: fŸnfzehn-tausend Euro) festgesetzt. GrŸnde Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnis-pflicht nach dem Heilpraktikergesetz in einem Fall des so ge-nannten geistigen Heilens. 1. GemЧ ¤ 1 Abs. 1 des Gesetzes Ÿber die berufsmЧige Aus- Ÿbung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz im Folgenden: HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGB1 I Si 251; BGBl III 2122-2), zuletzt geŠndert durch Gesetz vom 23.'oktober 2001 (BGBl I S. 2702), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausŸben will. Nach ¤ 1 Abs. 2 HeilprG ist AusŸbung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede be-rufs- oder gewerbsmЧig vorgenommene TŠtigkeit zur Feststel-lung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Kšr-perschŠden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeŸbt wird. Die Erlaubnis wird nach ¤ 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten DurchfŸhrungsverordnung zum Gesetz Ÿber die berufs-mЧige AusŸbung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (RGB1 I S. 259; BGBl III 2122-2-1), zuletzt geŠndert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456), nicht erteilt, wenn sich aus einer ŸberprŸfung der Kenntnisse und FŠhigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt er-gibt, dass die AusŸbung der Heikunde durch den Betreffenden eine Gefahr fŸr die Volksgesundheit bedeuten wŸrde. In der landesrechtlich geregelten †berprŸfung werden unter anderem hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie erwartet (vgl. Kurtenbach, ErlŠuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundes-recht, I K 11, S. 3 ff.). 2. Der BeschwerdefŸhrer beantragte im Juni 2000 eine behšrd-liche Erlaubnis zur AusŸbung seiner TŠtigkeit, die er als geistiges Heilen wie folgt beschreibt: Er versuche die Seele des Kranken zu berŸhren. Mit Hilfe seiner HŠnde Ÿbertrage er positive Energien auf das Zielorgan und aktiviere dadurch die SelbstheilungskrŠfte seiner Klienten. Er erstelle weder Diag-nosen noch verschreibe er Medikamente oder verwende medizini-sche GerŠte. Heilungsverspredhen gebe er nicht ab. Er rate den Kranken dringend zu, weiter HausŠrzte und Spezialisten zu kon-sultieren. Nach seiner Auffassung benštigt er hierfŸr keine HeilpraktikerprŸfung. Seine BefŠhigung sah er durch einen Aus-weis des Dachverbandes Geistiges Heilen e.V. als nachgewiesen an. Da die zustŠndige Behšrde die TŠtigkeit des BeschwerdefŸh-rers als AusŸbung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte, lehnte sie den Antrag unter Verweis auf die Erfor-derlichkeit der †berprŸfung von Kenntnissen und FŠhigkeiten des BeschwerdefŸhrers zum Schutz der Volksgesundheit ab. Ver-richtungen, die fŸr sich gesehen Šrztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen gleichwohl unter die Erlaubnis-pflicht, wenn sie GesundheitsgefŠhrdungen mittelbar dadurch zur Folge hŠtten, dass frŸhzeitiges Erkennen ernster Leiden, das Šrztliches Fachwissen voraussetze, verzšgert werden kšnne. Ein Anspruch auf eine inhaltlich beschrŠnkte †berprŸfung unter BerŸcksichtigung der beabsichtigten TŠtigkeit des Beschwerde-fŸhrers komme nicht in Betracht. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschlie§ende Kla-ge sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolg-los. 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der BeschwerdefŸhrer gegen den Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und gegen die Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Er rŸgt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine TŠtigkeit sei nicht erlaubnispflichtig nach dem Heilpraktikergesetz, weil es sich bei ihr nicht um AusŸbung von Heilkunde handele. FŸr den Eingriff in seine Berufswahlfreiheit gebe es keine wichtigen GemeinwohlgrŸnde, da er mit seinem Beruf keine Ge-fahr fŸr die Allgemeinheit darstelle. Seine HeilkrŠfte lie§en sich durch medizinische Kenntnisse nicht wecken. Die Ablegung einer KenntnisŸberprŸfung auf medizinischem Gebiet sei Ÿber-dies unzumutbar, denn sie diene nicht der zukŸnftigen BerufsausŸbung. 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht, der Dachverband Geistiges Heilen e.V., der Berufs- und Fachverband Freie Heilpraktiker e.V., der Verband Deutscher Heilpraktiker e.V., der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., die Union Deutscher Heilprakti-ker e.V. und der Freie Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens. Nach Auffassung des Dachverbands Geistiges Heilen e.V. ist die Verfassungsbe-schwerde begrŸndet, wŠhrend der Beklagte des Ausgangsverfah-rens und die anderen VerbŠnde sie fŸr unbegrŸndet halten und insbesondere auf eine mittelbare GesundheitsgefŠhrdung durch das VersŠumnis angemessenener medizinischer Versorgung hinwei-sen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weist das Er-scheinungsbild der TŠtigkeiten des BeschwerdefŸhrers nur ge-ringe €hnlichkeit mit Šrztlicher TŠtigkeit auf und legt eher die Assoziation mit geistlicher BetŠtigung nahe. Auf dieser Grundlage kšnne das fŸr die Unterstellung unter die Erlaubnis-pflicht erforderliche GefŠhrdungspotential fehlen. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung eines der in ¤ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (¤ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des ¤ 93 c Abs. 1 BVerfGG fŸr eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den BeschwerdefŸh-rer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.. 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grund-sŠtzlicher verfassungsrechtlicher Bedeut ung auf (¤ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat,die fŸr die Beurteilung des Falles ma§geblichen Fragen zur verfas.-sungsrechtlich zulŠssigen Reichweite von Eingriffen in die Be-rufswahlfreiheit schon entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 <235>; 97, 12 <26È. In der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts ist darŸber hinaus geklŠrt, dass das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevšlkerung durch einen Erlaubniszwang fŸr Heilbehandler ohne Bestallung zu schŸtzen, grundsŠtzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 78, 179). Bei der Gesundheit der Bevšlkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungs-schranke nicht au§er VerhŠltnis steht. Dass heilkundliche TŠ-tigkeit grundsŠtzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine prŠventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kennt-nisse und FŠhigkeiten, sondern auch die Eignung fŸr den Heil-kundeberuf im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 <194È. 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchset-zung des Rechts des BeschwerdefŸhrers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (¤ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffe-nen Entscheidungen haben Bedeutung und Tragweite dieses Grund-rechts verkannt, indem sie die TŠtigkeit des BeschwerdefŸhrers als "AusŸbung der Heilkunde" im Sinne des Heilpraktikergeset-zes angesehen haben. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht fŸhrt zu einer unverhŠltnismЧigen BeschrŠnkung der Berufs-wahlfreiheit des BeschwerdefŸhrers. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach stŠndiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemein-schaftsgŸter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der VerhŠltnismЧigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 <235> a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des BeschwerdefŸhrers schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevšlkerung zu erreichen. Die HeilertŠtigkeit des BeschwerdefŸhrers beschrŠnkt sich nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in Verwal-tungs- und Gerichtsverfahren auf die Aktivierung der Selbst-heilungskrŠfte seiner Patienten durch Handauflegen. €rztliche Fachkenntnisse sind hierfŸr nicht erforderlich, zumal der Be-schwerdefŸhrer unabhŠngig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt. Eine mittelbare GesundheitsgefŠhrdung durch die VernachlŠs-sigung notwendiger Šrztlichen Behandlung ist mit letzter Si-cherheit nie auszuschlie§en, wenn Kranke au§er bei €rzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adŠquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel nŠher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher fŸr entbehrlich halten, weil ein Teil der Šrztlichen Funktion vom Heilpraktiker Ÿbernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser me-dizinischer Kenntnisse geprŸft und fŸr die Erteilung der Er-laubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestŠrkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die HŠnde eines nach heilkundlichen Ma§stŠben GeprŸften zu bege-ben. Diesen Eindruck mšchte der BeschwerdefŸhrer eher vermeiden. Er entsprŠche nicht dem "Berufsbild", das er seiner Antrag-stellung und der bisherigen BetŠtigung zugrunde gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religišsen Riten nŠ-her steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, not-wendige Šrztliche Hilfe zu versŠumen, wird daher eher vergrš§ert, wenn geistiges Heilen als Teil der BerufsausŸbung von Heilpraktikern verstanden wird. Hingegen dŸrften ganz anders-artige, ergŠnzende Vorgehensweisen wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Er-satz fŸr medizinische Betreuung. Jedenfalls zielen die Heilpfaktikererlaubnis und die Šrztli-che Approbation nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wŠhlt etwas von einer Heilbehand-lung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme ma§geblich darauf ab, dass - anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE 94, 269) entschiedenen Fall - der BeschwerdefŸhrer keine diagnostische TŠtigkeit entfaltet, dass er nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzich-tet, sondern sich darŸber hinaus - anders als der Heilprakti-ker - auf das Handauflegen beschrŠnke. Nach dem Erscheinungsbild entspreche die TŠtigkeit daher - anders als in dem frŸhe-ren Fall - weniger der Šrztlichen TŠtigkeit. Diese EinschŠt-zung leuchtet ein. Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt, desto geringer wird das GefŠhrdungspotential, das im vorliegenden Zusammen-hang allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulšsen. b) Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren fŸr die Volksgesundheit eine Ein-schŠtzungsprŠrogative zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit dieser Ma§nahme zum Schutz der Gesund-heit. Da die mit der TŠtigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren er-sichtlich nur im VersŠumen Šrztlicher Hilfe liegen kšnnen, muss lediglich sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom BeschwerdefŸhrer veranlasse oder gestŠrkt wird. Einer †berprŸfung seiner Kenntnisse und FŠhigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche ZuverlŠssigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss gewŠhrleistet sein, dass der BeschwerdefŸhrer die Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrŸcklich darauf hinweist, dass er eine Šrztliche Behandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen RŠumen oder durch entspre-chende MerkblŠtter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, ge-schehen (vgl. hierzu auch LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit An-merkung Taupitz). Es ist Sache der Behšrden, auf die Einhal-tung derartiger AufklŠrungsverpflichtungen hinzuwirken und sie durch Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Im Rahmen einer ZuverlŠssigkeitsprŸfung kann gegebenenfalls dem Schutz-bedŸrfnis insbesondere von unheilbar Kranken vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung durch die Mšglichkeit der Gewerbeunter-sagung Rechnung getragen werden. Eine gewerberechtliche Anzei-gepflicht vor Aufnahme der HeilertŠti:gkeit kann solche Kon-trollen erleichtern. Jedenfalls bekŠmpfen Ma§nahmen dieser Art GesundheitsgefŠhrdungen, die durch unterlassene Heilbehandlung drohen, weit eher als die KenntnisprŸfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes. c) Auch im †brigen genŸgen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier notwendig strengen VerhŠltnismЧigkeitsprŸfung. Vorliegend ist der Eingriff in die BerufŠwahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren fŸr den zu schŠtzenden Gemeinwohlbe-lang der Gesundheit der Bevšlkerung begrŸndet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der AbwŠgung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248 <261>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S. 418 <419È. In solchen FŠllen muss die Ma§nahme gerade der Abwehr der konkreten, wenn,auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der Eingriff in die Be-rufswahlfreiheit nicht unverhŠltnismЧig erscheint. Daran fehlt es hier. Die Forderung an den BeschwerdefŸhrer, eine Heilpraktiker-prŸfung abzulegen, ist unangemessen, weil eine solche PrŸfung mit der TŠtigkeit, die der BeschwerdefŸhrer auszuŸben beab-sichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker-PrŸfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie kann er sŠmtlich bei seiner BerufstŠtigkeit nicht ver-werten. 3. Die Entscheidung Ÿber die Auslagenerstattung beruht auf 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus ¤ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 f.È Jaeger Hšmig Bryde
Ich sage nicht das es nicht besser wäre ..aber es ist mittlerweile erlaubt ....
lg alexa
ps es gehört zum Geistheilen....!!!
Hallo Alexa,
es mag sein, dass es mittlerweile erlaubt ist. Im Zweifelsfall entscheiden die Gerichte dann doch gegen die "Geistheiler", ich glaube da sind wir uns einig. Wir hatten da vor noch nicht allzu langer Zeit einen Fall im allerweitesten Bekanntenkreis. (die Reiklehrerin meiner Rekilehrerin) Es ging da zwar alles noch glimpflich aus, aber der Ärger mit den Gerichten war esrt mal uferlos! Das wünsch ich niemanden. Da waren die Gesetze dann auf einmal doch etwas anders und Schuld ist fast immer der, der "Hand anlegt". Der Klient hat eigentich nichts zu befürchten, die Frage wer wem aufgesucht hat wird in sochen Situationen nicht gestellt. Die Frage nach der Verantwortung schon und da wir nicht immer objektiv geurteilt.
Außerdem muß jeder mit seinen Gewissen selbst klar kommen, ich könnte es mir nie verzeihen, wenn ich aus mangelnden med. Fachwissen etwas übersehen oder falsch einschätzen würde. Das geht manchmal schneller als man sich vorstellen kann!
Ich wünsch dir eine schönes Wochenende!
Liebe Grüße
Meggy
Winterhexi
23.07.06, 14:18
bin weiter im Internet auf Suche nach Infos. Im Heilpraktikergesetz steht man braucht"eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht" was heißt das? Hab gelesen, dass man da untersucht wird. Weiß jemand wie das abläuft ob das beim Amtsarzt oder jedem beliebigen Arzt erfolgen kann? Stellen die da Nachforschungen an beim Hausarzt oder wie? Wie testen die einen auf psychischen Erkrankungen? Hat jemand Erfahrung damit. Interessiert mich, weil ich seit neuesten mit jemandem aus Nürnberg chate, die auch HP lernen will und das wissen möchte.
Interessant eure Diskussion über Reiki. Ich denke mal das ist wieder sowas solange sich kein Klient beschwert kann auch nix passieren.
Ich denke schon,dass ich den HP machen werde muss mir nur überlegen ob jetzt oder doch später. Weiß auch nicht. Ist halt doch ne Geldfrage LEIDER!!!
Kennt jemand ein Grundlagenbuch für HPs das für das Lernen unabdingbar ist. Klar denk ich mal dass man da etliche braucht. Ich würde mich gerne einlesen und wenn es mich dann packt fang ich vielleicht doch gleich mit Lernen an:D
Danke schon mal im Voraus
Hallo Winterhexi,
meine Bescheinigung hat der Hausarzt ausgestellt, hat extra nochmal Blut abgenommen, und jede Menge Parameter untersuchen lassen. War mir recht, ist immer gut zu wissen, er meinte sicher stellen zu muessen dass ich frei von Infektionskrankheiten bin. Ausserdem hat er eine gruendliche koerperliche Untersuchung, auch Reflexe und alles moegliche durchgefuehrt, und Urin musste ich abgeben. Fand es aber ein bischen uebertrieben um ehrlich zu sein. Aber gut, er musste es ja unterschreiben, dass mich keine koerperliche oder geistige Krankheit daran hindert den HP Beruf auszuueben. Und so wird es sicher jeder Arzt handhaben, wie er es fuer richtig haelt, habe auch schon gehoert dass manche das wohl nur so ausstellen, wenn sie ihre Patienten eh gut kennen. Ich glaube nicht dass das GA Nachforschungen anstellt, vielleicht ueberpruefen sie nur ob der Arzt auch wirklich existiert, in Form von niedergelassen und zugelassen oder so. Weiss ich aber nicht, vieleicht haben sie auch ein Register mit der Zulassungsnummer auf dem Stempel des Arztes.
Die Diskussion ueber Reiki finde ich auch interessant, und finde es immer besser, wenn man dem einen legalen Boden gibt, mit HP Schein, denn fuer mich ist es Ausueben der Heilkunde. Wenn man es als Geistheilen auslegt um dem Schein nicht dafuer zu brauchen hat es gleich wieder diesen handauflegentouch, und der bekommt der alternativen Medizin bekanntlich nicht so , was ihren Ruf anbelangt.
Die Diskussion ueber Reiki finde ich auch interessant, und finde es immer besser, wenn man dem einen legalen Boden gibt, mit HP Schein, denn fuer mich ist es Ausueben der Heilkunde. Wenn man es als Geistheilen auslegt um dem Schein nicht dafuer zu brauchen hat es gleich wieder diesen handauflegentouch, und der bekommt der alternativen Medizin bekanntlich nicht so , was ihren Ruf anbelangt.
Das hast Du toll gesagt und das kann ich nur so unterschreiben! Ich würde mir sehr wünschen, es wäre endlich anerkannt. Schließlich gehört es ja irgendwie zur fernöstlichen Heilkunde und sollte raus aus der Esoterikschublade!
Liebe Grüße
Meggy
Winterhexi
26.07.06, 09:11
auf was für Infektionskrankheiten hat der dich untersucht? "habe auch schon gehoert dass manche das wohl nur so ausstellen, wenn sie ihre Patienten eh gut kennen." Tja des ist auch so ein Problem bin in den letzten Jahren mehrmals umgezogen und hab auch da wo ich jetzt wohne keinen festen Hausarzt. Ich wohne auf dem Land und war schonmal bei dem Arzt, aber den finde ich nicht so gut, da er gar nicht gescheit untersucht und immer gleich Antibiotika verschreibenwill. Kann man das nicht bei nem Fremden machen? Zweites Problem ich habe sporadisch öfters mal zu hohe Leberwerte, weil meine Mutter wohl während meiner Schwangerschaft Hepatitis hatte ist nicht so richtig geklärt. Wäre das ein Problem?
Reiki fasziniert mich total,aber muss mal schauen wann ich mir das leisten kann. Man sollte nach der Einweihung auch Reiki anwenden und das ist sicher schwierig ohne HP. Also ist es sinnvoll erst HP machen und dann Reiki lernen?
Hallo Winterhexi, er hat zum Glueck keinen speziellen Antikoerper-test gemacht, waere ja auch viel zu teuer geworden. Er hat ein riesen Blutbild gemacht, koennte es nochmal raussuchen wenn es Dich interessiert, und da alles im Normbereich war schloss er daraus dass ich gesund bin. Vielleicht hat er es auch nur so gesagt und er wollte eigentlich nur die Leberwerte checken, Alkoholikern im Fruehstadium sieht man es ja noch nicht so an. Er sagte damals zu mir dass er es unterschreiben muss, und da will er schon ein paar Sachen ausschliessen, u. A. dass ich oefter einen pichel. Ich habe es privat bezahlt und er hat € 230.- dafuer abgerechnet. Allerdings muss ich zugeben, dass niemand aus meiner damaligen HP Klasse so einen Aufwand damit hatte, die Meissten wie gesagt haben das von ihrem Hausarzt einfach so bekommen. Du kannst zu jedem niedergelassenen allgemein praktischen Arzt gehen. Frag doch einfach nach, geh mal in eine Sprechstunde und frage die Arzthelferin, wie der jeweilige Arzt es handhabt.
Ich kann Dich verstehen, habe selbst eine Art Phobie vor Bluttests. Ich mag es garnicht. War zwar immer alles in Ordnung, aber trotzdem. Dieses anzapfen und dann tagelang warten, irgendwie nicht so angenehm.
Tja, ob erst HP und dann was anderes dazu, oder alles gleichzeitig, ich denke jeder wie er es mag und am besten umsetzten kann....Da die HP Pruefung sehr schwer ist, und alternativmedizinische Heilverfahren nicht pruefungsrelevat sind konzentrieren sich viele erstmal auf die HP Pruefung. Manchen hatten ihr Heilverfahren auch zuerst, wie z.B. Reiki und machen dann erst den HP Schein. Muss jeder fuer sich selbst handhaben wie er es mag.
Winterhexi
27.07.06, 09:07
Danke für die Antwort. hab ja noch a bisserl Zeit. Werde mir jetzt doch erst a bisserl Zeit lassen und zunächst ein buch kaufen und a bisserl lernen und dann erst Fernstudium machen. Werde mir aber schon mal Infos von den Instituten schicken lassen. Ist die Bierbach für jemanden ohne Vorkenntnisse zu verstehen und ist des Buch gut?
Übrigens habe mit meiner Mutter gesprochen. Also Hepatitis hat sie nicht. Der Arzt hatte nur bei ihr festgestellt, dass sie wohl mal Gelbsucht hatte, aber das vorbei ist. Ich hatte wohl als Baby ne starke Gelbsucht und deswegen schwanken ständig meine Leberwerte und sind mal extrem hoch und nach 2 Wochen total normal.
Tschüssi
hallo winterhexi,
ja, die bierbach ist auch für den einstieg zu empfehlen.
(achte unbedingt darauf, daß es die zweite auflage ist!!!! die erste ist was das IfsG betrifft nicht mehr zu gebrauchen.)
der pschyrembel ist inzwischen auch schon hier und da mal günstig zu bekommen. wenn du ein gutes angebot siehst kann ich dir empfehlen zuzuschlagen.
(meine ausgabe 256. ist schon etwas überaltert. man kann zwar noch was damit anfangen, aber eine aktualisierte ausgabe währe besser)
solange du noch genug zeit dafür hast kann ich dir den anatomie-malatlas empfehlen.
beim ausmalen der zeichnungen und der schrift prägt sich eine menge ein, und man wundert sich wie anders die bilder nach dem anmalen aussehen.
später, wenn man bei lernen ein straffes programm hat fehlt leider oft die zeit zum malen.
lg
Winterhexi
28.07.06, 12:09
Danke Gillian, Malatlas und Bierbach sind schon bestellt.
Hab jetzt Infomaterial über Fernstudium bei Likamundi, BTB, AHL, Kreawi, Impulse und Institut Kappel angefordert, hat jemand Erfahrungen mit diesen Instituten gemacht? Bitte unbedingt schreiben!!!!, werde zwar wahrscheinlich erst nächstes Jahr mit Ausbildung anfangen möchte aber schonmal die Literatur empfehlungen durchsehen und schon mal zu Lernen anfangen
Oder hat jemand mit anderen Fernstudienanbietern als diesen gute Erfahrungen gemacht?
Kann meine Bücherbestellung kaum mehr abwarten:D . Wie kommt ihr mit den Studienbriefen zurecht? Sind die verständlich?
Freu mich riesig auf antwort
Hi Winterhexi!
Ich mach hier am PC grad ne kleine Pause - vom MALEN! :D
Also ich persönlich fined die Mal-Atlanten echt geeeniiiaaal und wage einfach mal zu behaupten, dass ich in Sachen "Niere" jetzt bedeutend mehr verstanden habe, als es bis gestern Abend noch der Fall war :rolleyes: (hab den Anatomie- & den Physiologie-Malatlas).
Sicher nicht jedermanns Sache, aber für mich absolut perfekt!
Ich wünsch dir schon mal ganz viel Spaß damit ... ich hab ihn jedenfalls! ;) Bin mal gespannt, was du davon halten wirst.
Kleines Beispiel: Nach der ersten ausgemalten Seite im Anatomie-Atlas konnte selbst meine Tochter anhand meines bunten Meisterwerks genau sagen, wo oder was an ihrem Körper kranial, dorsal und gott weiß was ist ... nur vom Anschauen. Ich find das klasse, meine Kinder lernen praktisch von der Pike auf mit, am besten nehm ich sie dann direkt mit zur Prüfung, vielleicht lässt sich an den Altersbestimmungen ja noch was drehen *lächel*
Farbenfrohe Grüße,
Rebecca :)
Hallo,
Die Idee mit dem Selbststudium ist zwar auf den ersten Blick günstig, aber man lernt, wenn man fleißig ist, zwar viel, aber vieleicht nicht das richtige, oder man lernt zu wenig und fällt auch durch und das kostet auch Geld und ist extrem frustrierend.
Mit dem Fernstudium habe ich verschiedene Erfahrungen gemacht, von mir selbst und von Freunden, die unbedingt an bekannten große Fernschulen lernen wollten:
Ich selbst war an einer kleinen Schule und wurde auch per Fernstudium extrem gut betreut. wenn Fragen waren mit denen ich selbst absolut nicht klar kam, konnte ich kurz eine Mail schreiben und mir wurde geholfen. Es entstand im Laufe der Zeit ein sehr persönliches Verhältniss wie von Lehrer und schüler im Präsensunterricht. Die Praxisseminare die dann zwischendurch am Wochenende stattfanden, waren im Preis mit inbegriffen.
Meine Freunde hatten da nicht so ein Glück, die eine Schule vergab Skripte in denen viel zu wenig stand (zwar viel geschrieben, aber es fehlten wichtige Erkrankugen, die in der Prüfung abgefragt wurden) Ist schon dumm, wenn man in der Prüfung nicht weiss, wie man eine Blinddarmentzündung diagnostiziert...
Die nächste stoppfte einen mit Wissen voll das interessant war, aber absolut nicht wichtig für die Prüfung, man war dann spezialisiert auf Onkologie, aber das will keiner so genau wissen.
Die Betreuung an den großen Schule war eigentlich überhaupt nicht gegeben (friss oder stirb und wenn meine Tutorin nicht gewesen wäre, wären sie gestorben).
Die Praxisseminare mussten dann zusätzlich noch bezahlt werden und die Kündigungsfristen, waren bei einer auch völlig aus dem Rahmen gelaufen.
Die Schule, die ich also empfehle ist die Märkische Heilpraktikerschule in Iserlohn, e-mail: hpschule-iserlohn@t-online.de
Hubi
Ich hab gerade den Beitrag von Hubi gelesen und kann da nur beipflichten. Ich hab bei denen schon ein paar Fachseminare gemacht und auch die Vorbereitung direkt vor der Prüfung. Die sind gut, günstig und man fühlt sich gut aufgehoben.
kepce
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