speedy
26.10.07, 11:12
Hallo Ihr lieben ,
wie ich vor ein paar Wochen mitbekommen habe , wurde das ISFG § 6 Abs 1 um eine Krankheit erweitert :
.. ich habe das hier Teilweise von der Seite der ALH kopiert (ich hoffe das ist in Ordnung so ? )
Verordnung über die Meldepflicht bei Aviärer Influenza beim Menschen (Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung - AIMPV) vom 11.05.2007
Aufgrund des § 15 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20.07.2000 (BGBI. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 57 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1
Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf
den Krankheitsverdacht,
die Erkrankung sowie
den Tod eines Menschen
an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert-Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentliche Empfehlung ist zu berücksichtigen.
§ 7 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
Das bedeutet für den HP:
Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG (neu)
Behandlungsverbot nach § 24 IfSG
Wenn Sie weitere aktuelle Informationen zur Aviären Influenza haben möchten, gehen Sie bitte auf die homepage des Robert-Koch-Institutes (www.rki.de) und geben Sie diesen Suchbegriff ein.
wie ich vor ein paar Wochen mitbekommen habe , wurde das ISFG § 6 Abs 1 um eine Krankheit erweitert :
.. ich habe das hier Teilweise von der Seite der ALH kopiert (ich hoffe das ist in Ordnung so ? )
Verordnung über die Meldepflicht bei Aviärer Influenza beim Menschen (Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung - AIMPV) vom 11.05.2007
Aufgrund des § 15 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20.07.2000 (BGBI. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 57 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1
Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf
den Krankheitsverdacht,
die Erkrankung sowie
den Tod eines Menschen
an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert-Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentliche Empfehlung ist zu berücksichtigen.
§ 7 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
Das bedeutet für den HP:
Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG (neu)
Behandlungsverbot nach § 24 IfSG
Wenn Sie weitere aktuelle Informationen zur Aviären Influenza haben möchten, gehen Sie bitte auf die homepage des Robert-Koch-Institutes (www.rki.de) und geben Sie diesen Suchbegriff ein.