Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : HP Psychotherapie und das Recht
Hier ein Beitrag (Folge 1, HP Psychotherapie und er Zugang zum Beruf) zu den rechtlichen Grundlagen des Heilpraktikers für Psychotherapie als pdf. Werde die Reihe fortsetzen und freue mich über Diskussionen zu Thema.
Grüße
Christian
Wie angekündigt hier die 2. Folge, die sich mit den berufsordnenden Rechtsvorschriften befasst.
Hallo Christian,
meiner Meinung nach haben sich in die Folge II einige Fehler eingeschlichen.
1. Die Bezeichnung "Psychotherapie nach HPG" würde ich keinesfalls emp
fehlen, da "HPG" keine Abkürzung ist, die "Ottonormalverbraucher" korrekt deuten dürfte. Somit ist hier eine Verwechslungsgefahr mit approbierten Psychotherapeuten gegeben. Entsprechende Gerichtsurteile hierzu gibt es bereits.
2. Die Bezeichnung "Heilpraktiker" ist nicht geschützt. Der § 7 des HPG fundiert keinen rechtlichen schutz dieses berufsbezeichnung sondern beinhaltet folgendes: "Der Reichsminister des Inneren erlässt . . . die zur durchführung. . . dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften."
Das ausüben der Heilkunde ist gesetzlich geregelt, Heilpraktiker darf sich aber leider jeder nennen. also eine gesetzeslücke.
Grüße
Daniel
Das ausüben der Heilkunde ist gesetzlich geregelt, Heilpraktiker darf sich aber leider jeder nennen. also eine gesetzeslücke.
Zitat:
Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" ist in der Bundesrepublik gesetzlich geschützt. Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer im Besitz der Erlaubnisurkunde zur Ausübung der Heilkunde gemäß §1 Heilpraktikergesetz (HPG) ist.
Quelle:
http://www.heilpraktiker-vdh.de/page/info/3/
wie denn nun?
susanne
Da stimme ich doch Susanne zu!!!!!!!!
Liebe Grüße
Sybille
Wenn ich als
Heilpraktiker für Psychotherapie
firmiere, ist das dann rechtlich in Ordnung?
Hallo Joachim,
nach meiner bestandenen Prüfung habe ich vom GA einen Zettel bekommen, auf dem diese gültigen Bezeichnugen stehen:
Heipkraktiker (Psychotherapie)
Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
Psychotherapeutischer Heilpraktiker
Wähle selbst bzw. warte ab bis nach der erfolgreichen Prüfung.
Liebe Grüße
Kai
Maerchenhexe
28.03.10, 21:58
Also hier in NRW hieß es, man habe die auf der Urkunde stehende Bezeichnung zu führen, in meinem Fall Heilpraktikerin (Psychotherapie).
Käppi: das erstaunt mich, hab ich doch von Urteilen gelesen, die genau das "Psychotherapeutische/r" unteragen (Eindruckstheorie...es könne der Eindruck eines psych. PT entstehen und das soll ja seit 99 keinesfalls bloss nicht nie und nerverever passieren). :D
Hallo
Eine Frage:
Ich habe von einer HPP gehört, die sich "heilkundliche Psychotherapeutin" nennt und dementsprechend "heilkundliche Psychotherapie" ausübt.
Was meint ihr, ist das korrekt?
Maerchenhexe
23.05.10, 20:20
Nein. Und damit bewegt sie sich auf gefährlichem Terrain, denn das kann teuer werden.
Zitat:
Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" ist in der Bundesrepublik gesetzlich geschützt. Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer im Besitz der Erlaubnisurkunde zur Ausübung der Heilkunde gemäß §1 Heilpraktikergesetz (HPG) ist.
Quelle:
http://www.heilpraktiker-vdh.de/page/info/3/
wie denn nun?
susanne
Die Berufsbezeichnung ist nicht gesetzlich geschützt. Die heilkundliche Tätigkeit darf nur Ausüben, wer eine Erlaubnis nach § 1 HPG hat. Das ist eine feine juristische Spitzfindigkeit, die leider oftmals falsch dargestellt wird.
Hallo in die Runde,
heute habe ich folgende mail vom VFP erhalten
ZITAT (Auschnitt aus der mail)
Eine Attacke gegen VFP-Präsident Dr.Weisshaupt haben wir daher zu einen Musterprozess genutzt, in dem das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts jetzt sehr fundiert dargelegt hat, warum es die Bezeichnung „H e i l p r a k t i k e r für P s y c h o t h e r a p i e“ für n i c h t zu beanstandet hält.
AZ: 8 LA 71/10 1 A 16/09
Wir bleiben also dabei: Unterzeichnen Sie k e i n e Unterlassungserklärung, die Ihnen die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ untersagen will, informieren Sie viel mehr sofort das VFP Verbandsbüro. Sollten Sie jedoch eine solche Unterlassungserklärung gegen unseren wiederholten Rat unterzeichnet haben, sind Sie leider gebunden, auch wenn die Bezeichnung rechtlich korrekt ist.
Liebe Grüße von Pia
Die Berufsbezeichnung ist nicht gesetzlich geschützt. Die heilkundliche Tätigkeit darf nur Ausüben, wer eine Erlaubnis nach § 1 HPG hat. Das ist eine feine juristische Spitzfindigkeit, die leider oftmals falsch dargestellt wird.
Das Führen der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" ist an die Zulassung gekoppelt. Zwar ist der Begriff keine explizit geschützte Bezeichnung wie z.B. "Arzt", die zwingend eine Approbation voraussetzt, jedoch könnte man den "Heilpraktiker ohne Zulassung" mit guten Chancen wegen Täuschungsabsicht und Hochstapelei anzeigen bzw. verklagen.
Gruss Rudolf
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