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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeit in Arztpraxis?



Claudia0204
26.02.10, 21:57
Hallo zusammen,

ich habe heute mal eine Frage an euch. Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.
Ich plane mich dieses Jahr mit eigener Praxis selbstständig zu machen.
So weit so gut....
Meine Ex-Chefin (FÄ für Schmerztherapie) hat mir angeboten, in Ihrer Praxis IGEL-Leistungen durchzuführen (Massage, Schröpfen etc...). Ist dies rechtlich überhaupt möglich in einer Arztpraxis zu arbeiten als HP? Ich wäre nicht angestellt bei Ihr, sondern als HP tätig und würde die Rechnungen in meinem Namen schreiben. So könnte ich halt doch sehr viel praktische Erfahrungen sammeln und evtl. Patienten gewinnen.
Was meint Ihr? Ist das überhaupt möglich????

simone10
27.02.10, 03:22
Ich denke, dass das kein Problem sein sollte. Du bist staatlich geprüfte HP, du machst nur Behandlungen, die du als HP machen darfst, und du rechnest privat mit den Patienten ab. Es ist doch dasselbe, als würdest du eine eigene Praxis ein Haus weiter eröffnen. Dass die Ärztin dir ihre Räume zur Verfügung stellt, ist ja eine Angelegenheit zwischen dir und der Ärztin.

Es gibt doch auch andere nichtärztliche Berufe, die mit Ärzten zusammenarbeiten oder sogar bei ihnen angestellt sind. Ich hatte mal in der Haut-Ambulanz einer Uniklinik viele Sitzungen bei einer medizinischen Kosmetikerin, die war sogar dort angestellt, d.h. die Kosmetikbehandlungen gingen sogar auf GKV-Kosten.
Es arbeiten oft auch Physiotherapeuten, Logopäden usw. direkt im selben Haus mit Ärzten. Sie können zwar viele Leistungen über GKV abrechnen, aber viele Leistungen bieten sie auch privat an.

Für dich ist das sicher eine gutes Angebot, weil es, wie du schon selbst sagst, eine gute "Patientenquelle" ist und du Erfahrungen sammeln kannst.
Auch die Rückkopplungsmöglichkeit mit der Ärztin finde ich sehr hilfreich.

Wenn du dich mit ihr gut verstehst, ist das ein Super-Angebot, denke ich!

Simone

Silke Uhlendahl
27.02.10, 07:46
Liebe Claudia,

meines Wissens ist das rechtlich für den HP nicht das problem sondern wenn, dann für den Arzt.

Wichtig ist bei einer solchen Konstellation:

der Patient weiß imer klar und deutlich, dass es eine HP Leistung in Anspruch nimmt im Sinne einer Praxisgemeinschaft in der lediglich unter einem Dach praktiziert wird.So etwas ist auch lösbar, wenn du bspw. an Tagen deine Behandlungen machst, wenn die Arztpraxis geschlossen ist!
Mi + Fr Nachmittag evtl Sa oder Abendstunden - dann ist eine solche Trennng sauber und es wird dir quasi nur Raum überlassen, du hast ein eigenes Praxisschild ect.und meldest deine Praxis auch an.


Etwas anderes ist, wenn die ärztliche Kollegin dich beschäftigt (ggf auch als freie Mitarbeiterin) und du von ihr deligiert Leistungen durchführst, dann bleibt die Haftung mE auch bei ihr, dann kan das in den gleichen Räumen auch parallel zur Sprechstunde laufen, so wie Gynäkologen manchmal Hebammen oder Orhopäden manchmal Physiotherapeuten in der Praxis haben.

Allerdings ist dann der Arzt dem HP weisungsbefugt, bei alleiniger Raumüberlassung ist er nur "Vermieter"


Grundsätzlich ein schöner Gedanke, aber auch der Begriff "IGEL" impliziert eine ärztliche Leistung, das kann zu Problehmen (Abmahnnen) führen. Also wäre eine andere Bezeichnung notwendig, wenn du dort Räume anmietest.

Viel Erfolg

rehlein
27.02.10, 09:12
Aber.....

sollte es sich nicht um getrennte Räumlichkeiten handeln??
Genau dies war eine Frage in meiner mündlichen Prüfung und ich habe deswegen sehr erstaunte Blicke geerntet! Der Amtsarzt gab mir klar zu verstehen, dass es als HP nicht möglich wäre in einer Arztpraxis gemeinsam mit dem Arzt zu arbeiten. Getrennte Räumlichkeiten seien Vorschrift. Daraufhin wollte ich auf eine Praxisgemeinschaft hinaus und auch das hat er nicht gelten lassen. ??

Melanie
27.02.10, 10:25
Also ich habe auch gelernt, dass Arzt und HP in den selben Räumen nicht geht (Gesetzeskunde). Wir hatten nämlich damals einen Fall, wo der Sohn Arzt ist und die Mutter HP, aber die beiden dürfen nicht in einer Praxis arbeiten, sondern brauchen zwei getrennte Räumlichkeiten.

Yvonne Mayer-Hackmann
27.02.10, 11:34
Und ich hab das wieder anders gelernt: gemeinsamer Empfangsbereich und Warteraum geht, aber es muss dann klar ausgeschildert sein, oder der Patient sich nun im "HP-Bereich" oder im "ärztlichen Bereich" befindet. Im Zweifel würde ich mich vorab im örtlichen Gesundheitsamt und bei der Ärztekammer erkundigen.. :)

LG und viel Erfolg

Claudia0204
27.02.10, 20:33
vielen lieben Dank für eure Antworten!!!!
Ich werd mich beim Gesundheitsamt schlau machen......

rehlein
27.02.10, 20:40
Claudia,

lass uns mal bitte wissen, was die Dir erzählt haben.

LG Regina

Silke Uhlendahl
28.02.10, 08:56
Hier noch mal ein bisschen was uas dem I-Net:

Zusammenarbeit möglich (http://www.gesundheits-weblog.de/50226711/heilpraktiker_aerzte_zusammenarbeit_moeglich.php)


In einzelnen Fällen bilden Ärzte mit Heilpraktikern sog. Praxisgemeinschaften (organisatorischer Zusammenschluss), in dem sie sich gemeinsame Räume und Einrichtungen sowie die Verwaltung und Werbeaufwendungen teilen. Heilpraktiker können hier z. B. einen supportiven Teil der Therapie übernehmen, bei dem es mehr um Zuwendung und Lebensberatung geht als in der medizinisch ausgerichteten Arztpraxis.

Quelle: Wapedia - Wiki: Heilpraktiker (http://wapedia.mobi/de/Heilpraktiker)



Hier die Musterberufsordnung für Ärzte (http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1144.6198) die kann man durchstöbern nach der Aussage, dass es ausdrücklich verboten ist - wie hier dargestellt (http://books.google.de/books?id=UNkD-dXQ08MC&pg=PA93&lpg=PA93&dq=arzt++heilpraktiker+Praxisgemeinschaft+erlaubt&source=bl&ots=oDkZiGuUuF&sig=_UbM3gxDVRAoZ2uMlqTFIJSV6sg&hl=de&ei=LCCKS9H-IdihsQa-lOnfBQ&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=4&ved=0CAsQ6AEwAzgU#v=onepage&q=&f=false)

RWH
28.02.10, 11:42
Hallo,

erlaubt ist, dass ein Arzt und ein HP in getrennten Räumen, aber sozusagen unter einem Dach tätig sind. Beispiel: Es gibt einen gemeinsamen Empfangsbereich und dann z.B. ein Zimmer "Sprechzimmer Dr. Meier" und ein "Sprechzimmer HP Müller". Das geht, muss aber rechtlich wie eine Vermietung klar geregelt sein.

Was definitiv nicht geht wäre z.B. "Praxis für Schmerztherapie und Naturheilverfahren - Dr. med. Lise Meier - HP Hans Meier" Das ist der Ärztin nicht gestattet!

Es muss für den Patienten - laut Standesordnung der Ärzte - jederzeit klar sein, dass er entweder zum Arzt oder zum HP geht. Also getrennte Praxisschilder, getrennte Behandlungsräume usw.

In Claudias Fall hieße das: Die Ärztin vermietet ihr einen Raum (ggf. auch nur tageweise, soweit das praktikabel ist), den sie als HP nutzt. Draußen gibt es zwei Schilder: Dr. med. XY - FÄ für Schmerztherapie" und ein zweites Schild "Claudia YX - Heilpraktikerin" oder "Naturheilpraxis Claudia XY - Heilpraktikerin".

Sowas ist erlaubt - und gibt es auch zunehmend, da sich das Verhältnis zwischen (jüngeren) Ärzten und (jüngeren) HPs immer mehr entspannt.

Gruss Rudolf

rehlein
28.02.10, 13:31
Hey Rudolf u Silke,

das ist doch mal eine Erklärung, die man nachvollziehen kann.
Da überlege ich mir doch gerade, ob ich das nicht auch so praktizieren könnte......mein Amtsarzt aus der Prüfung würde staunen :-)), aber auch Amtsärzt sind ja nur Menschen.

LG Regina


....da fällt mir aber ein....sind Zahnärzte demnach auch Ärzte???????(klar sind sie Ärzte, es geht mir hier lediglich um die Gesetzesvorgabe) Müßte doch dann die selbe Regelung gelten, oder??

RWH
28.02.10, 13:50
Hallo Regina,

Bei Zahnärzten liegt der Fall etwas anders (Vipi z.B. ist ZA und HPP). Als HP DARFST Du die Zahnheilkunde nicht ausüben, daher ist hier eine "Verwechslung" praktisch ausgeschlossen. Als Humanmediziner ist der ZA aber auch nicht zugelassen, es sei denn, er geht den Weg über die HP-Zulassung.

Nur eine Zahnarztgemeinschaftspraxis ginge auch nicht, denn dafür bist Du als HP per Definition nicht zugelassen.

Ich denke, es wäre durchaus möglich, eine "Praxis für Ganzheitsmedizin - Dr. med. dent. Huber / Heilpraktikerin Müller" ins Leben zu rufen, bei der der ZA für die Zähne und die HP für "den Rest" zuständig ist.

Etwas ähnliches hat mir kürzlich ein ZA, der Patient bei mir ist auch vorgeschlagen.

Gruss Rudolf

rehlein
28.02.10, 13:58
Ja....sowas habe ich schon geahnt, in meinem Leben geht es immer anders als man denkt.....immer gibt es einen Lichtblick, der sofort wieder von einer dunklen Wolke überschattet wird.
Na ja, das bin ich gewohnt, dann wird wohl auch dieser Weg wieder einmal nur mit Mühe und Paragraphen gepflastert sein, die bezwungen werden wollen.
Mal überlegen, ob ich mir das noch antue.

Trotzdem Danke, habe wenigstens an Erkenntnis gewonnen :-)

RWH
28.02.10, 14:03
Wieso? Das mit Deiner Chefin ist doch erstmal eine Chance. Vielleicht findet ihr einfach eine legale Möglichkeit der Zusammenarbeit. Diese ist ja nicht verboten, sondern muss nur nach außen hin klar erkennbar sein, wer für was zuständig ist.

Gruss Rudolf

til
01.03.10, 01:01
aber auch Amtsärzt sind ja nur Menschen.Nein, sie sind zunächst mal Ärzte und Beamte. Menschen sind sie nur in ihrer Freizeit. :D

rehlein
01.03.10, 18:44
Och.....meiner war eigentlich ganz nett....viel mehr Haare auf den Zähnen hatte die anwesende HP.....ja sowas soll es auch geben ;)

Snetti
01.03.10, 19:39
Och.....meiner war eigentlich ganz nett....viel mehr Haare auf den Zähnen hatte die anwesende HP.....ja sowas soll es auch geben ;)

Und wie es das gibt! :eek: War bei mir ganz genauso.....!!!!:D

Müller-Lüdenscheid
01.03.10, 20:00
Trifft dann zu, wenn ein profilneurotischer Hp dem Amtsarzt zeigen will was er alles kann und weiß...

Ines Holdri
13.08.10, 22:45
Ich würde mich unbedingt beim Gesundheitsamt erkundigen. Mir hat mal ein Arzt gesagt, dass die Ärztekammer ihm die Praxis schließt, wenn er mit HPs zusammen arbeitet. Das ist erst ein Jahr her. Vorsicht ist da auf jeden Fall geboten. Probleme kommen wohl vor allem auf den Arzt zu!!!

RWH
14.08.10, 10:01
Die Berufsordnung der Ärzte verbietet definitiv die direkte Zusammenarbeit, das gemeinsame Konsillium mit medizinischen Laien (und das sind aus Sicht der Kammern auch HPs). D.h. Der Arzt darf z.B. einen Patienten zum HP als Zusatzbehandlung schicken, aber er darf nicht gemeinsam mit dem HP eine Praxis betreiben. Da bewegt er sich sonst auf sehr dünnem Eis.

MicroKosmos
20.11.11, 15:04
Hallo alle miteinander,
ich freue mich darüber, dass ich mich doch noch dazu entschieden habe, mich hier anzumelden.
Ich bin derzeit noch im VZ-Studium und somit noch HPA.
Seit geraumer Zeit stellt sich mir eine Frage nach der anderen.. und zwar geht es darum, mein Schwiegervater (Allgem.Mediziner/Arzt) hatte mir eines Abends angeboten, dass ich, wenn ich denn mit der Ausbildung fertig bin, bei ihm in der Praxis nebenbei arbeiten könnte. (..Eigenbluttherapie, Neuraltherapie etc...)
Nun haben wir von mehreren Seiten schon gehört (Steuerberater) das dies wohl nicht funktionieren würde. Funktioniert es nicht, wenn draußen an der Praxis 2 Schilder wären z.B. 1x Allgem... Muster Öffnungszeiten Muster Sprechst. etc. und z.B darunter ein Schild HP/ Sprechstd./ Termin nach Vereinb, mit klar getrennten Sprechstundenzeiten.
Dazu kommt, dass der Arzt 3 Mittage in der Woche eigentlich seine Praxis geschlossen hat und sie mir für die Zeit sozus. "Vermieten" würde, wenn es Rechtlich umzusetzen ist? Es sind allerdings dieselben Räume die ich mitbenutzen könnte. Es müsste ja eig. "nur" offensichtlich für den Patienten sein, dass er sich an den 3 Nachmittagen bei einem HP befindet und nicht bei dem Arzt, oder? Oder dürfte ich auch gar nich in den selben Räumen wie der Doc arbeiten und bräuchte damit ein eigenes Sprechzimmer?
Ich habe nämlich auch gelesen, dass dem Arzt erlaubt ist;
-Patienten an einen HP zu überweisen.
-für den Patienten des HPs bestimmte Untersuchungen durchzuführen
-dem Hp frühere Befunde mitzuteilen ( natürlich unter Beachtung der Schweigepflicht)

und nun kommts;
-einen HP als Gehilfen anzustellen; der HP wäre dann "berufsmäßig tätiger mitarbeiter des Arztes".

Dann gibts da noch bei der Dt. Ärztekammer folgendes;
§ 7 Abs.3 neu:

Die Regelung des § 7 Abs. 3 trägt den Erfordernissen einer modernen ar*beitstei*ligen Heilbehandlung Rech*nung und ist im Übrigen bedingt durch die Auflösung des Abschnittes C und die Übernahme bisher dort bestehen*der Regelungen. Nach dieser und nach der sich nunmehr in § 29a Abs. 1 befindenden Regelung ist eine Zu*sammenarbeit mit Heil*prakti*kern weiterhin ausgeschlos*sen

Höä...???
Viele Grüße & danke schon mal für die Antworten,
der MicroKosmos

RWH
20.11.11, 15:58
Hallo,

da kommen mehrere Aspekte ins Spiel:

1. Arzt und HP gleichberechtigt in einer Praxis ist für den Arzt standesrechtlich nicht erlaubt (die Ärztekammer sieht den HP als Laien)

2. Ein HP als Gehilfe des Arztes (angestellt) wäre schon möglich, weil da der Arzt der verantwortliche "Chef" ist. (Der HP übt dann die Heilkunde nicht mehr selbständig aus, ist damit eigentlich kein HP mehr, denn das Kriterium für den HP ist die selbständige Ausübung der Heilkunde und nicht die Tatsache, dass er mal eine Prüfung abgelegt hat!)

3. Gemeinsame Nutzung von Räumen geht, wenn - für Patienten - klar ist, wann das eine Arztpraxis und wann eine NHP ist. Der Patient muss jederzeit erkennen können, wer nun eigentlich der verantwortliche Behandler ist. Im Zweifel ist das dann wieder eine Frage für die Gerichte, falls überhaupt jemand klagt. Denn inzwischen gibt es immer mehr offizielle und inoffizielle Zusammenarbeitsformen. Aber letztlich ist das immer auch eine Frage der Auslegung - und ggf. der Entscheidung eines Gerichtes.

4. Es ist durchaus erlaubt, dass Ärzte und HP als eigenverantwortliche Behandler zusammenarbeiten, z.B. in Form von gegenseitigen "Überweisungen". Wichtig ist der Ärztekammer dabei, dass der Patient immer weiß, bei wem er gerade ist (die Angst der Kammer geht dahin, dass sich die Grenzen verwischen. Immerhin heißt das Ding "STANDESrecht" und der Ärztestand ist einer der letzten Stände, die noch übrig geblieben sind)

Klarer geworden..?

MicroKosmos
20.11.11, 16:22
Hallo,
ja durchaus klarer geworden, danke für die prompte Antwort!!
Ist schon schade, dass so etwas dann nur über Umwege, Umstände (hpts. für den Doc) möglich ist. Dann vll doch eine eigene Praxis eröffnen, ist wahrscheinlich mit weniger Problemen verbunden. Echt schade, wäre auch ein Prima Einstieg gewesen, 2-3 mittage dort zu arbeiten.
Erstens kommt`s anders und zweitens als man denkt. :)

RWH
20.11.11, 17:05
Käme auf die Detailgestaltung - und nicht zuletzt - auf die Umgebung an. Wo kein Kläger, da kein Richter...

MicroKosmos
20.11.11, 22:34
Ja, da haben Sie sicherlich Recht. :) Wobei, so etwas nicht auf die leichte Schulter zu nehmen ist.. für beide Kollegen steht ja viel auf dem Spiel.
Nun ergibt sich mir doch noch eine Frage und zwar zum Punkt Numero 3, wo steht das denn Gesetzlich? Besser gesagt, wo kann man das handfest nachlesen?
Viele Grüße

RWH
21.11.11, 08:38
Im Gesetz steht das gar nicht, sondern es ergibt sich aus Entscheidungen der Bundesärztekammer. Und die wiederum "hütet" die Approbation der Ärzte und kann sie bei Fehlverhalten auch wieder entziehen.

Gruss Rudolf

MicroKosmos
21.11.11, 16:50
Alles klar. Vielen Dank für die Auskunft!
Schöne Grüße,
Daniel

Dissertation
21.11.11, 17:51
Schau mal in der Berufsordnung der Ärzte nach: § 23 b; § 30 ff.
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143

RWH
21.11.11, 18:29
Und was ist mit §29 b?