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Jochen
28.07.05, 12:53
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Ab dem 01.01.2001 gilt in Deutschland das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ersetzt wird hierdurch das bisher gültige Bundesseuchengesetz sowie das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.

Eine wesentliche Änderung hierbei ist es, daß Heilpraktiker zukünftig Geschlechtsorgane untersuchen sowie Krankheiten der Geschlechtsorgane behandeln dürfen, soweit es sich nicht um übertragbare Krankheiten handelt.

Im folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen für Sie als HP-Anwärter prüfungsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes geben. Bitte beachten Sie diese gesetzlichen Änderungen bei der Durcharbeitung Ihrer Lektionen Gesetzeskunde sowie der Lektion Infektionskrankheiten.

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen

3. Abschnitt- Meldewesen
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
§ 9 Namentliche Meldung
§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage

4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
§ 21 Impfstoffe
§ 22 Impfausweis
§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen

5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
§ 29 Beobachtung


6. Abschnitt - Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene


15. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 73 Bußgeldvorschriften
§ 74 Strafvorschriften

Jochen
28.07.05, 12:53
§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
...“

§ 2 Begriffsbestimmungen
,,Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Krankheitserreger
ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,


2. Infektion
die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,

3. übertragbare Krankheit
eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit

4. Kranker
eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,

5. Krankheitsverdächtiger
eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,

6. Ausscheider
eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,

7. Ansteckungsverdächtiger
eine Person, von der anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,

8. nosokomiale Infektion
eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,

9. Schutzimpfung
die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,

10. andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,


11. Impfschäden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,

12 . Gesundheitsschädling
ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,

13. Sentinel-Erhebung
eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen.

14. Gesundheitsamt
die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde."

Anmerkung:
Wir empfehlen Ihnen hinsichtlich einer erfolgreichen HP-Prüfung, die genannten Begriffsbestimmungen (wie einst bei dem ehemaligen Bundesseuchengesetz) auswendig zu lernen.

Jochen
28.07.05, 12:54
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
,,(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an

a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphtherie
d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiar-hereditärer Formen
e) akuter Virushepatitis
f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
h) Masern
i) Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis
j) Milzbrand
k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn sie traumatisch bedingt ist)
l) Pest
m) Tollwut
n) Typhus abdominalis/Paratyphus

sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,

2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,

3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,

4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

5. soweit nicht nach den Nummem 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten

a) einer bedrohlichen Krankheit oder
b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,

wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.

Jochen
28.07.05, 12:54
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
,,(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:


1. Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich)
2. Bacillus anthracis
3. Borrelia recurrentis
4. Brucella sp.
5. Campylobacter sp., darmpathogen
6. Chlamydia psittaci (= Sammelbegriff für infektiöse Gastroenteritis)
7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
g~ Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
9. Coxiella burnetii
10. Cryptosporidium parvum (= Sammelbegriff für infektiöse Gastroenteritis)
11. Ebolavirus
12.
a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
(= Sammelbegriff für infektiöse Gastroenteritis)
b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme (= Sammelbegriff für infektiöse Gastroenteritis)
13. Francisella tularensis
14. FSME-Virus
15. Gelbfiebervirus
16. Giardia lamblia Stämme (= Sammelbegriff für infektiöse Gastroenteritis)
17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
18. Hantaviren
19. Hepatitis-A-Virus
20. Hepatitis-B-Virus
21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, daß eine chronische Infektion vorliegt
22. Hepatitis-D-Virus
23. Hepatitis-E-Virus
24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
25. Lassavirus
26. Legionella sp.
27. Leptospira interrogans
28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
29. Marburgvirus
30. Masernvirus
31. Mycobacterium leprae
32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Errergernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
33. Neisseria menigitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl (= Sammelbegriff für infektiöse Gastroenteritis)
35. Poliovirus
36. Rabiesvirus
37. Rickettsia prowazekii
38. Rotavirus (= Sammelbegriff für infektiöse Gastroenteritis)
39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
41. Salmonella, sonstige (= Sammelbegriff für infektiöse Gastroenteritis)

42. Shigella sp. (= Sammelbegriff für infektiöse Gastroenteritis)
43. Trichinella spiralis
44. Vibrio cholerae O 1 und O 139
45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen (= Sammelbegriff für infektiöse Gastroenteritis)
46. Yersinia pestis
47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber."



(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. ..."
,,(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
1. Treponema pallidum
2. HIV
3. Echinococcus sp.
4. Plasmodium sp.
5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei angeborenen Infektionen
6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei angeborenen Infektionen

Jochen
28.07.05, 12:56
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
"(1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
1. im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien,
3. im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen Krankheitserreger schließen läßt,
4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 36 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
6. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes,
7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,
8. im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker

(2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, daß die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde.
(4) ...
(5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat."

Jochen
28.07.05, 12:56
§ 9 Namentliche Meldung

Bezüglich der Frist bestimmt Absatz 3:
,,Die namentliche Meldung muß unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatz 2 gegenüber dem für den Einsender zuständigen Gesundheitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen.
Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen."


§ 15 Anpassung der Meldepflicht an
die epidemische Lage

Nach § 15 kann das Bundesgesundheitsministerium mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflichten (It. §§ 6 und 7)je nach Auftreten der epidemischen Lage verändern.

Jochen
28.07.05, 12:59
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
,,(1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die Obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung über die Bedeutung von
Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten.
1
(2) Beim Robert Koch-lnstitut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf.

Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.

„(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, daß bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.
§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend...."


§ 21 Impfstoffe

,,Bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der Obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt."


§ 22 Impfausweis
,,(1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen.
Der impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impfausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.
(2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muß über jede Schutzimpfung enthalten:
1. Datum der Schutzimpfung
2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes.
(3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden können, hinzuweisen.“

Jochen
28.07.05, 13:00
§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
,,(1) ···
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen....“



§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
,,Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend."



§ 29 Beobachtung
,,(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.

Jochen
28.07.05, 13:00
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
,,Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen."


§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
,,(1) Personen, die an
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. Irnpetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
12. Paratyphus
13. Pest
14. Poliomyelitis
15. Scabies (Krätze)
16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektion
17. Shigellose
18. Typhus abdominalis
19. Virushepatitis A oder E
20. Windpocken

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, daß sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.
Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind."



,,(2) Ausscheider von
1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
3. Salmonella Typhi
4. Salmonella Paratyphi
5. Shigella sp.
6. Enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen."

Jochen
28.07.05, 13:01
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene
„...
(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei den durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.



§ 73 Bußgeldvorschriften
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 oder § 43 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend EURO geahndet werden."



§ 74 Strafvorschriften
,,Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

rabenstein
07.03.06, 16:41
Hallo zusammen
Seh ich da was falsch?
Ausscheider sind zwar genannt aber nach IfsG wohl nicht mehr meldepflichtig.
Hab hier ein paar widersprüchliche Infos

Bitte um Antwort :confused:

Danke und liebe Grüße

Nina

Kim
09.03.06, 14:27
Ich glaub man muss beachten, dass Ausscheider bestimmter Erkrankungen nicht im Lebensmittelbereich arbeiten dürfen, aber ich bin da nicht so sehr bewandert...

Kim

akanas
24.03.06, 15:16
Widersprüchliche Infos ?

Eigentlich ist es ganz einfach: Der HP meldet nur VET der Erkrankungen des §6.Die Ausscheider sind E.coli-vibrio cholerae-corynebacterium diphteriae-samonella typhi-samonella parathyphi-shigellen.
Du könntest zwar den Verdacht auf z.B. Thyphus melden, nicht aber den Erreger -wie er im §7 genannt ist.
Der Erregernachweis und jede weitere Behandlung ist uns verboten. Bei entsprechenden Verdacht dürften wir nur eine Stuhlprobe ans Labor schicken.
Der Laborarzt führt den Erregernachweis durch und meldet dann auch.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen Christine

Michael
24.03.06, 16:42
Hallo Ihr,

ich dachte eigentlich ich wäre recht fit im IfsG aber Ninas Frage bringt mich wirklich an meine Grenzen... Ich weiß zwar das es explizit keine Meldepflicht für Ausscheider gibt, andererseits muß ich ja doch einige Erkrankungen schon bei Verdacht melden, so gesehen müßte ich ja auch den Verdacht auf Ausscheidertum melden. Aaaber: Ausscheider ist ja definiert als weder krank noch krankheitsverdächtig und melden muß ich ja die Erkrankung bzw. den Krankheitsverdacht (mit dem Tod enedet das Ausscheidertum ja ohnehin :-).

Mein Fazit: Ausscheider sind nicht meldepflichtig.

Grüße, Michael

rabenstein
25.03.06, 19:22
Hallo Michael
Ja soweit bin ich inzwischen auch. Wie du schon sagst, es gibt keine Meldepflicht für Ausscheider, jedenfalls nicht für HP und im IFSG auch nicht.
Aber komisch formuliert ist das schon irgendwie. So halb und doch nicht.

Der Erregernachweis hingegen ist wieder meldepflichtig, also wenn ein Ausscheider Erreger ausscheidet und diese nachgewiesen werden, ist das meldepflichtig

Mann ich sags euch, bin ich froh, wenn das rum ist

Schönen Sonntag euch allen!

Nina

Michael
27.03.06, 09:47
Wobei selbst da nach §7 der Nachweis ja nur dann meldepflichtig ist wenn er auf eine akute Infektion hinweist :confused: ..

Seltsame Sache das...

LG, Michael

kepce
01.08.06, 21:12
Sagt mal, fehlt da in der Aufzählung nicht noch §42, ist doch auch wichtig, wenn man einen Patienten hat, der im Lebensmittelgewerbe arbeitet und eine offene z.B. eine offene Wunde hat; man kann ihn ja dann zum Arzt schicken, gib wenigstens nen Krankenschein.

Kepce

Arpana-Tjard
15.09.06, 01:15
Ich glaub man muss beachten, dass Ausscheider bestimmter Erkrankungen nicht im Lebensmittelbereich arbeiten dürfen, aber ich bin da nicht so sehr bewandert...

Kim

Ja, das ist richtig. Steht im IFSG §34. Dort unterliegen Personen, welche bestimmte Erreger ausscheiden ohne dabei krank oder krankheitsverdächtig zu sein, bestimmter Anordnungen, z.B. dürfen sie nicht mit offenen Lebensmitteln verkehren bzw. arbeiten. Und zwar sind es Personen, die Choleravibrionen, Corynebakterien diphtheriae (Toxine bildende), Salmonellen typhi und paratyphi, Shigellen und EHEC (enterohämorrhagische Escherichia*-coli) ausscheiden.

Grüße
Arpana

sonnentempel
10.09.07, 11:39
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten


sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,

auch wenn der Patient schon beim Arzt in Behandlung ist - oder nur wenn er sie abbricht?


4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

Nach der Sorgfaltspflicht dürfen wir ja nicht impfen, was macht man denn, wenn der Patient jetzt ein Gegenmittel in der Tasche hat? ind.

Haben meine Fragen im Text mit einer anderen Farbe gesetzt

sonnentempel
10.09.07, 11:43
Naja, wenn man weiß - dass diese Person AUSSCHEIDER ist - dann muss er ja krankheitsverdächtig sein... oder es ist per Zufall durch eine generalisierte Untersuchung raus gekommen... denn ein Ausscheider ist weder krank noch krankheitsverdächtig - da wir aber keine Erregernachweise durchführen dürfen, sondern nur die vorgesehen Institute - denke ist die Frage wohl hinfällig -

Sybille
10.09.07, 12:01
Haben meine Fragen im Text mit einer anderen Farbe gesetzt

glaube kaum, daß ein Mensch mit nem Tollwut-Gegenmittel in der Tasche rumrennt;)

Liebe Grüße
Sybille

Bettina
10.09.07, 12:22
glaube kaum, daß ein Mensch mit nem Tollwut-Gegenmittel in der Tasche rumrennt;)

Liebe Grüße
Sybille

Die Haltbarkeit und der Preis sprechen da so ihre eigene Sprache!

sunshine
15.12.07, 20:14
Hallo Jochen!

Vllt. könntest du hier noch die Vogelgrippe mit reinnehmen?

Nici
22.01.08, 07:11
Guten Morgen Ihr Lieben,

gestern habe ich von einer Krankenschwester erfahren, dass Clostridien difficile im IfSG aufgenommen wurden. Sie war der Meinung im §6. Das kann doch aber gar nicht sein, oder?

Im 6 stehen doch nur Erkrankungen, wenn dann müssten die in der 7 stehen. Hab mir gerade das IfSG vom RKI noch einmal angesehen. Das finde ich nur Clostridium botulinum. Habt Ihr davon gehört?

Einen wunderschönen Tag wünsche ich Euch.

labbi96
22.01.08, 07:25
schau mal hier:

http://www.rki.de/nn_205760/DE/Content/Infekt/infekt__node.html?__nnn=true


und dies ist der Bericht:

http://www.rki.de/cln_049/nn_717602/DE/Content/InfAZ/C/Clostridium__difficile/Meldetatbestaende.html

§6 Abs. 1 Nr. 5 a

da steht etwas darüber, dass schwere Verläufe gemeldet werden müssen.

LG

Bettina
22.01.08, 07:26
Laut IfSG §6(2b) ist dass Clostridium difficile zwar nicht namentlich aufgenommen, doch hier steht
§6 Meldepflichtige Erkrankungen
2.der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
(b)zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.

Dieser Zusatz hat den Grund, dass man ohne namentliche Änderung und Nennung eines Erregers ständig das IfSG ändern muss und so sofort situatiosgerecht handeln muss....

Bettina
22.01.08, 07:28
schau mal hier:

http://www.rki.de/nn_205760/DE/Content/Infekt/infekt__node.html?__nnn=true


und dies ist der Bericht:

http://www.rki.de/cln_049/nn_717602/DE/Content/InfAZ/C/Clostridium__difficile/Meldetatbestaende.html

§6 Abs. 1 Nr. 5 a

da steht etwas darüber, dass schwere Verläufe gemeldet werden müssen.

LG

super!!!!!!!!!!!!!!!!

Nici
22.01.08, 18:05
Vielen dank Ihr Beiden :), ich habe nur das IfSG durchsucht und kein Clostridium d. gefunden. An die Stirn klatsch, natürlich gehören die zu den infektiösen Darmerkrankungen :o.

Es ist also gar nicht neu, dass sie gemeldet werden müssen oder neu aufgenommen wurden. Aufgrund der aktuellen Lage wird nur noch einmal gesondert darauf hingewiesen. Zudem zählen nun Durchfallerkrankungen durch Clostridien difficile aktuell auch zu den bedrohlichen Krankheiten mit Hinweis auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit nach §6 und sind deshalb meldepflichtig. DANKE SCHÖN Labbi :)! Die Information gebe ich gerne weiter.

famulus
12.02.08, 13:47
Guten Tag, hat jemand eine aktuelle Liste der für Heilpraktiker verbotenen Geschlechtskrankheiten, ich ging bisher nur von den vier aus, aber bei Paracelsius wird eine ganze Menge genannt.

Wer weiß da genau bescheid?

Gruß
Famulus

Bettina
12.02.08, 14:00
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Silke Uhlendahl
12.02.08, 14:05
Hallo Bettina,

Candida albicans---Behandlungsverbot???

Ich denke da nun an Darmsanierung etc ???

Bettina
12.02.08, 14:49
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