Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Gewerbe anmelden als HP,wenn man Massagen anbietet?
Darf man als Freiberufler ( Heilpraktikerpraxis)Massagen durchführen oder muß man dafür Gewerbe anmelden?'
Grüße Marion
Hallo Marion!
Ganz offiziell müsste es sich um eine Massage handeln, die zu therapeutischen Zwecken durchgeführt wird und nicht als reine Wellnessmaßnahme.
Aber wer hat heutzutage denn noch einen völlig gesunden Rücken ...
Liebe Grüße,
Rebecca
Hallo Rebecca,
meine Steuerberaterin meinte ,das beim Heilpraktiker der Massagen logischerweise ohne Rezept durchführt nicht als med. Indikation gesehen wird, also als Wohlfühlmassage und nicht z.Bsp. Breussmassage .Anerkannt wird es nur ,wenn der Arzt ein Rezept ausstellt.Schreibt man Behandlung auf einerRechnung , darf das Finanzamt Patienteneinsicht bekommen, also man muß Rechenschaft ablegen,was man alles durchgeführt hat, was ich so bis jetzt anders gesehen habe.Ich dachte es gibt eine Schweigepflicht
Grüße Marion
Der HP darf - so steht es im Gesetz - Erkrankungen diagnostizieren und behandeln.
Dafür brauchen wir den Arzt nicht, deshalb haben wir uns ja beim GA prüfen lassen....
Susanne
Hallo Marion,
sorry, aber Deine Steuerberaterin hat keine Ahnung. (Meine auch nicht, aber die ist auch mit einem Arzt verheiratet und glaubt daher natürlich, dass HPs vor allem gelangweilte Hausfrauen mit eingebildeten Krankheiten behandeln.. Das lernen Ärzte bereits im 1. Semester...)
Spass beiseite. Jeder HP ist selbständig und eigenverantwortlich tätig. Daher braucht er natürlich kein Rp vom Arzt. Ob er ein Gewerbe betreibt oder Freiberuflich tätig ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Biete ich als HP Wellnessmassagen als solche an, dann bin ich ein Gewerbetreibender. Das würde übrigens auch für einen Arzt gelten. Entscheidend ist hier nicht die Berufsausbildung, sondern der AUSGEÜBTE Beruf. Ich kann fünf Professorentitel haben, wenn ich aber meine Geld mit Massagen verdiene, bin ich Masseur...
Konkret: Massierst Du z.B. wegen Rückenschmerzen, dann ist das Therapie und fällt unter Freiberuf. Massierst Du primär ohne Diagnose also rein zum Wohlbefinden, dann bist Du als Masseur - und damit Gewerbetreibender tätig.
Das Finanzamt kann grundsätzlich Einsicht in alle Unterlagen verlangen, auch in Patientenunterlagen. Die ärztliche Schweigepflicht als hohes Rechtsgut gilt für uns grundsätzlich nicht. Wir sind zwar per Vertragsrecht dem Patienten gegenüber zum Schweigen verpflichtet, dieses private Vertragsrecht wird aber vom öffentlichen Recht (spricht z.B. Finanzgesetze) "überstimmt".
Gruss Rudolf
Der HP darf - so steht es im Gesetz - Erkrankungen diagnostizieren und behandeln.
Dafür brauchen wir den Arzt nicht, deshalb haben wir uns ja beim GA prüfen lassen....
Susanne
So isses!!!:)
Wenn ich bei meinem Patientin einen muskulären Hartspann feststelle, darf ich den natürlich auch mit Massage behandeln.
Deine Steuerberaterin sollte sich in dieser Hinsicht ruhig einmal fortbilden:D
Diese "Lücken" im Steuerberaterwissen sind übrigens auch der Grund, warum ich meine Steuererkärung immer noch selber anfertige.............auch wenn`s mich nervt;)
Silke Uhlendahl
11.06.09, 14:09
Hallo Rebecca,
meine Steuerberaterin meinte ,das beim Heilpraktiker der Massagen logischerweise ohne Rezept durchführt nicht als med. Indikation gesehen wird, also als Wohlfühlmassage und nicht z.Bsp. Breussmassage .Anerkannt wird es nur ,wenn der Arzt ein Rezept ausstellt.Schreibt man Behandlung auf einerRechnung , darf das Finanzamt Patienteneinsicht bekommen, also man muß Rechenschaft ablegen,was man alles durchgeführt hat, was ich so bis jetzt anders gesehen habe.Ich dachte es gibt eine Schweigepflicht
Grüße Marion
Evtl mal über einen anderen Steuerberater/in nachdenken, der/die sich mit den Finanzgesetzen und Rechten von Freiberuflern auskennt würde ich empfehlen.
Rudolf hat es ja gut erklärt
Viel Erfolg
Bisher gab es bei mir für einen StB ja nicht viel zu tun, aaaaber mein Dorn-Ausbilder hat mir bereits einen empfohlen (seinen eigenen), mit dem er super zufrieden ist (kennt auch schon einige andere) und dessen Frau erfreulicherweise selbst Heilpraktikerin ist.
Ich denke, nach jemand andereem schaue ich mich erst gar nicht um, dafür habe ich einfach zu wenig eigene Ahnung, ich muss mich auf das verlassen können, was ich gesagt bekomme - auch wenn ich in diesem Fall hier mal zufällig gewusst habe, wie die Rechtslage ist, das ist vermutlich eine Ausnahme ... ;)
Text aus gegebenem Anlaß entfernt!
Hallo Sunshine,
das Finanzamt DARF im Verdachtsfall die Unterlagen (ALLE Unterlagen) prüfen. Wir haben keine gesetzlich verankerte Schweigepflicht wie Ärzte, die nur durch richterlichen Beschluss aufgehoben werden kann. Wir haben nur "einen Vertrag" mit dem Patienten, in dem wir ihm zusichern, über alles was die Patientenbeziehung betrifft Stillschweigen zu bewahren. Im Rahmen einer Steuerfahndung könnte das FA also auch Deine Patientenkartei beschlagnahmen, um nachzuprüfen, ob Du auch alles als Einnahme gebucht hast, was Du in der Karten vermerkt hast.
Gruss Rudolf
Text aus gegebenem Anlaß entfernt!
Ja, grundsätzlich ist das auch bei Ärzten so. ABER hier ist ein richterlicher Beschluss notwendig, weil die Schweigepflicht ebenfalls eine gesetzliche Regelung ist.
Steuerhinterziehung (davon reden wir hier) ist eine Straftat. Da hat das private Recht dahinter zurückzustehen. Übrigens: Sollte einem Patienten durch die Einsicht des Finanzamtes in Deine Akten ein Schaden entstehen, dann bist Du ihm gegenüber ggf. schadensersatzpflichtig.
Gruss Rudolf
Text aus gegebenem Anlaß entfernt!
Naja, könnte ja z.B. sein, dass das Finanzamt bei der Prüfung feststellt, dass ein "Kunde" von Ihnen bei Dir war, während er angegeben hatte, dass er anderswo auf Dienstreise war. (Konstruierter Fall - unwahrscheinlich, aber heute erfassen die Finanzämter möglichst viele Daten und lassen die Datenbanken auf Abgleich laufen, um Widersprüche zu finden).
Gruss Rudolf
PS. Es ist übrigens in einer normalen NHP ziemlich unwahrscheinlich, dass Du je die Steuerfahndung sehen wirst, außer, Du machst ganz offensichtliche Fehler, also z.B. regelmäßig große Mengen an Verbrauchsmaterial einkaufen - dann aber angeblich kaum Patienten zu haben (die in den Belegen auftauchen..). Das weckt sofort Mißtrauen.
Text aus gegebenem Anlaß entfernt!
Hm, das deutsche Recht ist eine seltsame Sache. Auf der einen Seite hast Du eine privatrechtliche Verpflichtung dem Patienten gegenüber, auf der anderen Seite das "Gesetz". Ob der konstruierte Fall so entschieden würde, ist wirklich fraglich. Aber grundsätzlich hat der Patient uns gegenüber einen (privat)rechtlichen Anspruch, dass wir seine Daten nicht herausgeben.
Gruss Rudolf
Rudulf, soll das heißen, wenn der Patient bei mir in Behandlung war u. beim FA etwas anderes verbucht daß ICH dem Pat. gegenüber schadenersatzpflichtig werde? Warum das denn? Wenn ich einen Pat. behandel u. korrekt verbuche kann es mir doch ziemlich egal sein was er für diesen Zeitraum bei seinem FA angibt? Das wär doch Betrug, und zwar von ihm. Was hätte der HP in dem Fall damit zu tun? :conf:
Sehe ich genauso!
In diesem Falle wäre ich ja sozusagen auch noch Zeuge, wenn es zu einem Strafprozess kommen würde.............und daraus dürfte mir ja nun auch zivilrechtlich kein Nachteil entstehen.:confused:
Im Rahmen einer Steuerfahndung könnte das FA also auch Deine Patientenkartei beschlagnahmen, um nachzuprüfen, ob Du auch alles als Einnahme gebucht hast, was Du in der Karten vermerkt hast.
Wird damit quasi ausgeschlossen, dass ich Patienten behandele, ohne von ihnen ein Honorar zu nehmen?
Gruß. Anja
Niemand hat etwas dagegen, wenn Du Patienten umsonst behandelst. Aber WENN Du Geld dafür nimmst, dann will das Finanzamt da seinen Anteil haben (und in unserem Beruf ist es nun mal möglich von barzahlenden Patienten Geld zu nehmen, ohne die Einnahme zu verbuchen..)
Gruss Rudolf
Okay, dann bin ich ja beruhigt. Danke!
Anja
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