Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Meldepflicht Gonorrhoe ?
Hallo Ihr Lieben,
hoffe mir kann da jemand helfen.
Es handelt sich um eine Frage aus einer mündlichen Prüfung.
Ich habe bei einer Patientin( Prostituierte) den Verdacht auf eine Gonorrhoe.
Will sie zum Arzt schicken ,da ja für mich Behandlungsverbot besteht.
Sie sagt mir aber sie geht nicht hin .
Muß ich nun melden?
Namentlich?
Wenn ja, wo steht das?
Danke Euch jetzt schon einmal für Eure Hilfe.
Grüssle Sabine
Hallo Ihr Lieben,
hoffe mir kann da jemand helfen.
Es handelt sich um eine Frage aus einer mündlichen Prüfung.
Ich habe bei einer Patientin( Prostituierte) den Verdacht auf eine Gonorrhoe.
Will sie zum Arzt schicken ,da ja für mich Behandlungsverbot besteht.
Sie sagt mir aber sie geht nicht hin .
Muß ich nun melden?
Namentlich?
Wenn ja, wo steht das?
Danke Euch jetzt schon einmal für Eure Hilfe.
Grüssle Sabine
Hallo :-)
wir haben hier lediglich Behandlungsverbot nach § 24 (sexuell übertragbare Krankheiten). Gonorrhoe unterliegt nicht der Zwangs-Behandlungspflicht (wie z.B. offene Tbc, Nieren-Tbc etc.) - somit hast Du als HP Deine Pflicht getan, wenn Du sie ausführlich über die möglichen Folgen ihrer Entscheidung aufklärst und ihr einen Arztbesuch DRINGEND nahelegst. Weiterhin - und das ist ÜBERLEBENSWICHTIG in der mündlichen Prüfung - mußt Du sie auf das Verwenden von Kondomen und die Übertragbarkeit einer solchen Erkrankung hinweisen. Dem Prüfer würde ich obendrein sagen, daß ich den gesamten Gesprächsverlauf genauestens dokumentiere.
Liebe Grüße,
CoCoJambooo
Deine Antwort macht für mich durchaus Sinn.
In der Prüfung war es allerdings so, dass die Ärztin auf eine namentliche Meldung hinaus wollte.
Ich kann das leider nicht nachvollziehen:confused:
Danke Dir für Deine Antwort
Grüssle Sabine
Die Gonorrhoe ist seit 2001 nicht mehr meldepflichtig:
"2001 löste das sog. Infektionsschutzgesetz (www.bmgesundheit.de) das Bundesseuchengesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ab. Viele bislang meldepflichtige STD-Erreger wie z.B. auch Neisseria gonorrhoeae (daneben Haemophilus ducreyi, Chlamydia trachomatis) sind damit nicht mehr meldepflichtig. Nach § 7 ist lediglich der direkte oder indirekte Nachweis von Treponema pallidum (der Syphilis-Erreger) und HIV nichtnamentlich meldepflichtig. Meldepflichtig sind nach § 8 Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstige private oder öffentliche Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien."
von: http://www.derma.de/bochum/688.0.html
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
vielleicht hatte die AA das dabei im Kopf ?
Namentliche Meldung im Sinne von § 31 nicht aber 7 ?
Ich denke wenn man bei einer Prostituierten den Verdacht hat, und weiss sie geht nicht zum Arzt kann man vielleicht auf diese Weise verhindern dass sie die Krankheit verbreitet, denn wenn sie es wirklich hat darf sie so nicht arbeiten. Und ich würde mich dann verantwortlich fühlen es auf diese Weise zu melden, denn es ist eine ganz schöne Sauerei....
Guten Morgen Spagyra,
das macht Sinn.
Durchaus möglich, dass sie dabei an §31 gedacht hat.
Ich danke Dir für Deine Antwort, so kann ich das begreifen.
Liebe Grüsse Sabine
...na dann brauchen wir nur noch hoffen, dass die junge Dame beim Arzt war....
Arpana-Tjard
28.11.06, 23:31
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
Ja, genau darum geht es. Wenn ihr jemanden mit dem Verdacht auf eine Geschlechtskrankheit in der Praxis habt, und der will sich offensichtlich nicht weiter untersuchen bzw. behandeln lassen, dann habt ihr die Pflicht das im Gesundheitsamt zu melden. Das muss der Arzt auch machen.
Wird gerne in der Mündlichen gefragt!
Arpana
Ich danke Euch für die Antworten.
Macht Sinn.
Grüssle Sabine
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